Speicher-Förderung für BHKW wird vereinfacht

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlässt Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für Speicher gemäß KWK-Gesetz (KWKG 2012)

 

Feuron Wärme- und KältespeicherMit Datum vom 26. Juli 2012 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für Speicher mit einem Volumen bis zu 5 Kubikmetern Wasseräquivalent erlassen. Veröffentlicht wurde die Allgemeinverfügung am 06. August 2012 im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.08.2012 B3). Seit dem 07. August 2012 ist die Allgemeinverfügung gültig.

Auf Grundlage des KWK-Gesetzes 2012 (§ 6b Absatz 5) soll die Allgemeinverfügung die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern vereinfachen. Um in den Genuss der vereinfachten Anmeldeprozedur zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Speicher mit einer Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage
  • Speicherinhalt maximal 5 Kubikmeter Wasseräquivalent
  • Speicher muss in der BAFA-Liste der förderfähigen Speicher aufgeführt sein
  • Neu- oder Ausbau des Speichers nicht vor dem 19. Juli 2012
  • Speicher ist fabrikneu und wird nur an diesem Standort betrieben
  • die im Speicher vorhandene Wärme bzw. Kälte stammt überwiegend aus KWK- bzw. KWKK-Anlagen
  • KWK-Anlage ist an das Netz der allgemeinen Stromversorgung angeschlossen
  • KWK-Anlage verfügt über Informations- und Kommunikationstechnologien, um Signale des Strommarktes zu empfangen und muss technisch in der Lage sein, auf diese zu reagieren.

Aktuell (Stand: 08.08.2012) existiert noch keine Liste der förderfähigen Wärme- und Kältespeicher. Auch das elektronische Anmeldeverfahren ist noch nicht verfügbar.

Den genauen Wortlaut der Allgemeinverfügung erhalten Sie im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums.

 

Quelle: BHKW-Infozentrum
Bildquelle: FEURON AG

 

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