Die neue TA Luft

Die zulässigen Schadstoffgrenzwerte im Abgas von Verbrennungsmotoren und Gasturbinen werden in der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) angegeben. Am 26.6.02 hat die Bundesregierung die TA Luft nach vorangegangenen Beratungen im Bundesrat in leicht modifizierter Form im Vergleich zum Kabinettsbeschluss vom Dezember 2001 verabschiedet. Voraussichtlich am 01. Oktober tritt die TA Luft in Kraft und gilt zwingend u. a. für alle Verbrennungsmotoren- und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW.

Die Angabe der zulässigen Schadstoffemissionen erfolgt als Massenkonzentration, wobei als Einheiten Gramm oder Milligramm Schadstoff je Kubikmeter Abgas verwendet werden. Bezugsgröße für die Emissionswerte ist trockenes Abgas im Normzustand (0°C, 1013 mbar) bei einem in der TA Luft vorgegebenen Restsauerstoff-Gehalt. Bei Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) und Gasturbinen mit flüssigen Brennstoff werden Staubförmige Stoffe durch die TA Luft limitiert. Für alle Wärmekraftmaschinen gelten die Bestimmungen hinsichtlich der Kohlenmonoxid- und Stickstoffoxide-Emissionen, wobei letztere anhand des NO2-Wertes ermittelt werden.

Über die Anforderungen an den Brennstoff werden indirekt die Schwefeldioxide limitiert. Die entsprechenden Bestimmungen können der 3. BimSchV für Heizöl EL und Dieselkraftstoffe entnommen werden.

In der aus dem Jahre 1986 stammenden TA Luft wurden organische Stoffe in Abhängigkeit von der Zusammensetzung in mehrere Gruppen klassifiziert und mit unterschiedlichen Grenzwerten belegt. Für BHKW-Anlagen entfallen nun diese Grenzwerte für organische Stoffe. Lediglich die Emissionen von Formaldehyd werden auf eine Massenkonzentration von 60 mg/m3 begrenzt.

Gasmotoren

Der nachfolgenden Tabelle können die neuen Grenzwerte der TA Luft für Gasmotoren entnommen werden.

 

Bestimmungen der TA Luft für Gasmotoren

TA Luft (neu)

TA Luft (alt)

NOx-Grenzwerte

Magermotoren

500 mg/m3

500 mg/m3

Sonstige 4-Takt-Motoren

250 mg/m3

500 mg/m3

Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas (> 3 MW)

500 mg/m3

500 mg/m3

Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas (< 3 MW)

1.000 mg/m3

500 mg/m3

CO-Grenzwerte

Erdgas und andere Gase (außer Bio-/Klärgas)

300 mg/m3

650 mg/m3

Fremdzündungsmotoren für Bio-/Klärgas (> 3 MW)

650 mg/m3

650 mg/m3

Fremdzündungsmotoren für Bio-/Klärgas (< 3 MW)

1.000 mg/m3

650 mg/m3

Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas (> 3 MW)

650 mg/m3

650 mg/m3

Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas (< 3 MW)

2.000 mg/m3

650 mg/m3

 

Die neue TA Luft ist vorrangig durch eine stärkere Differenzierung der Grenzwerte charakterisiert. So gab es in der alten TA Luft keine Unterscheidung zwischen Magermotoren, sonstige 4 Takt-Motoren und Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas. Eine Verschärfung der Grenzwerte im Bereich der NOx-Emissionen existiert lediglich für die vorrangig im unteren und mittleren Leistungsbereich eingesetzten „sonstigen 4-Takt-Motoren“. Für Zündstrahlmotoren für Bio-/Klärgas mit einer Feuerungswärmeleistung unter 3 MW wurden die NOx-Grenzwerte sogar deutlich angehoben. Allerdings enthält die TA Luft den Passus, dass die Möglichkeiten, die NOx-Emissionen durch motorische Maßnahmen weiter zu vermindern, auszuschöpfen sind.

Dieselmotoren

Dieselmotoren müssen zukünftig deutlich strengere Grenzwerte einhalten. Hinsichtlich der Stickoxid-Emissionen wurden die zulässigen Grenzwerte auf ein Viertel der Anforderungen der TA Luft (alt) gesenkt. Bei den Kohlenmonoxid-Emissionen müssen die „Selbstzünder“ dieselben Emissionswerte einhalten wie die fremdgezündeten Erdgasmotoren. Die deutlichsten Verschärfungen wurden jedoch im Bereich der Staub- und Partikelgrenzwerte realisiert. Statt 130 mg/m3 dürfen nur noch 20 mg/m3 emittiert werden.

 

Bestimmungen der TA Luft für Dieselmotoren

TA Luft (neu)

TA Luft (alt)

NOx-Grenzwerte

„Selbstzünder“motoren größer als 3 MW

500 mg/m3

2.000 mg/m3

„Selbstzünder“motoren unter 3 MW

1.000 mg/m3

4.000 mg/m3

CO-Grenzwerte

„Selbstzünder“motoren

300 mg/m3

650 mg/m3

Staub-/Partikelgrenzwerte

„Selbstzünder“motoren

20 mg/m3

130 mg/m3

 

Gasturbinen

Die Grenzwerte der neuen TA Luft hinsichtlich der Kohlenmonoxid-Emisionen sind für Gasturbinen mit 100 mg CO/m3 gleich geblieben. Dagegen wurde der Grenzwert für NOx-Emissionen bei Erdgasbetriebenen Turbinen auf 75 mg NOx/m3 herab gesetzt. Der Stickoxid-Grenzwert für flüssige und sonstige gasförmige Brennstoffe wurde einheitlich auf 150 mg/m3 fest gelegt.

Neu ist die Begrenzung der Staubemissionen von Gasturbinen, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden. Die entsprechende Rußzahl (nach Bacharach) darf den Wert „2“ im Dauerbetrieb bzw. den Wert „4“ beim Anfahren nicht überschreiten.

 

Bestimmungen der TA Luft für Gasturbinen

TA Luft (neu)

TA Luft (alt)

NOx-Grenzwerte

Gasturbinen mit Erdgasbetrieb

75 mg/m3

100 mg/m3

Gasturbinen mit flüssigen oder sonst. gasf. Brennstoff

150 mg/m3

100-200 mg/m3

CO-Grenzwerte

Gasturbinen

100 mg/m3

100 mg/m3

 

Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt

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