Lichtblick-Konzept scheint von der neuen Regelung im Gegensatz zu einigen Stadtwerke-Anlagen nicht betroffen
Zu einer großen Verunsicherung im KWK-Markt hat die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20. September 2011 gesorgt, die am 30. September 2011 in Kraft trat.
Der bisherige § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wird nun zu § 12b und wie folgt geändert: (….)
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten als elektrische Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes.“
Welche Auswirkungen hat diese neue Regelung? Könnte diese Regelung, wie viele Experten gedacht hatten, zum Ende des Lichtblick-Konzepts führen, da die Zuhausekraftwerke zentral gesteuert werden?
Auf Anfrage des BHKW-Infozentrums teilte uns Herr Ralph Kampwirth, Leiter der Unternehmenskommunikation bei der LichtBlick AG mit: „Nein, es droht keinesfalls das Ende für das ZuhauseKraftwerk. Die Regelung betrifft unser Geschäftsmodell überhaupt nicht. Bisher war der in den BHKW erzeugte Strom, der in „räumlichen Zusammenhang“ an Endkunden vermarktet wurde, von der Stromsteuer befreit. Für virtuell zusammengeschaltete Anlagen größer 2 MW elektrischer Leistung ist dieser Vorteil jetzt vollständig entfallen. LichtBlick hat überhaupt nicht von dem jetzt entfallenen Steuervorteil profitiert, da wir den KWK- Strom nicht in „räumlichen Zusammenhang“ mit den ZHKWs vertreiben, sondern allgemein in unseren Bilanzkreis einstellen. Von daher ändert sich durch diese veränderte Steuerregel nichts an der Wirtschaftlichkeit unseres Modells.“
Betroffen sind aber Energiedienstleister und Energieversorger, die in einer Stadt mehrere Anlagen zentral regeln und ggf. den Strom im Stadtnetz vermarkten. Bereits eine größere BHKW-Anlage kann dann in Verbindung mit vielen Kleinanlagen dazu führen, dass wegen Überschreitung der 2 MW-Grenze die Stromsteuerbefreiung für alle KWK-Anlagen hinfällig wird.
Man wird nun prüfen müssen, was genau mit den Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 12b Stromsteuer-Durchführungsverordnung gemeint und wie die zentrale Steuerung mehrerer Anlagen definiert ist.
Diese neue Regelung wirkt den politischen Versprechungen einer dezentralen Erzeugungsstruktur in unerträglicher Art und Weise entgegen. Der Vorteil eines vernünftigen Energiekonzeptes wird zu Gunsten hoher Steuereinnahmen zu Grabe getragen. Mit dem ursprünglichen Sinn des Wortes „Steuern“ hat diese Neuregelung sicherlich nichts zu tun – Ziel dieser Regelung ist einzig und allein die Optimierung der Einnahmeseite.
Rastatt, 11.10.2011 / Markus Gailfuß (BHKW-Infozentrum)
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