Zweifel am Erhalt einer EEG-Vergütung für Motoren mit Pflanzenöl und Wasser-/Wasserstoff-Zumischung durch Legal Opinion bestätigt

Keine EEG-Vergütung für Wunder-Effizienz-BHKW?!

Vor einigen Wochen wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft Maslaton vom BHKW-Infozentrum um eine erste rechtliche Einschätzung (Legal Opinion) betreffend der Konformität einer EEG-Vergütung von Pflanzenöl-BHKW mit Wasserstoffnutzung gebeten. Die Inhalte dieser rechtlichen Ersteinschätzung veröffentlichen wir in Absprache mit dem Ersteller (Maslaton Rechtanwaltsgesellschaft mbH) in der nun folgenden Zusammenfassung:

Zu untersuchen war, ob die Zugabe von Wasser bzw. Wasserstoff zum eigentlichen Brennstoff (Pflanzenöl) gemäß EEG 2009 vergütungsfähig ist oder aber unter Berücksichtigung des im EEG vorgesehenen Ausschließlichkeitsprinzips insgesamt der Zahlung einer Einspeisevergütung für den erzeugten Strom entgegen steht. Dabei wurde in Bezug auf die Produktion des Wasserstoffes zwischen einer im BHKW-Prozess integrierten Thermolyse und einer Elektrolyse unterschieden.

Wasserstoffgewinnung durch Thermolyse

Maßgeblich für die Vergütungsfähigkeit des beigemischten Wasseranteils im Sinne des § 27 Abs. 1 EEG 2009 ist die Frage, ob es sich bei dem Wasser bzw. Wasserstoff, der dem Verbrennungsvorgang zugegeben wird, um Biomasse im Sinne der BiomasseV handelt. Gemäß §2 Abs. 1 BiomasseV sind unter Biomasse im Sinne der Verordnung Energieträger aus Phyto- und Zoomasse zu verstehen. Hierzu gehören ausdrücklich auch aus Phyto- und Zoomasse resultierende Folge- und Nebenprodukte. Bei dem zur Stromerzeugung eingesetzten Wasserstoff, der mittels Thermolyse aus dem Wasser gewonnen wird, handelt es sich allenfalls um ein mittelbares und kein unmittelbares Folgeprodukt von Phytomasse. Ob auch mittelbare Folgeprodukte, soweit ihr Energieinhalt ausschließlich aus Biomasse stammt, vom Biomassebegriff umfasst sind oder vielmehr §2 Abs. 1 Satz 2 BiomasseV eine Unmittelbarkeit im Sinne einer direkten stofflichen Umwandlung voraussetzt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Auch in der Begründung zur Verordnung und in der einschlägigen Literatur finden sich keine Hinweise darauf, wie §2 Abs. 1 Satz 2 BiomasseV auszulegen ist.

Grundlegende Voraussetzung einer solchen Argumentation ist jedoch, dass der Energieinhalt des entstandenen und im Anschluss verbrannten Wasserstoffs tatsächlich ausschließlich aus der zugeführten Biomassewärme und damit (mittelbar) aus Phytomasse stammt. Bei den versprochenen Wirkungsgraden von über 100% bezogen auf das eingesetzte Pflanzenöl spricht nach dem Energieerhaltungssatz jedoch einiges dafür, dass der Energieinhalt des verbrannten Wasserstoffes nicht vollständig aus dem eingesetzten Pflanzenöl stammt. Sollte der Energiegehalt des Wasserstoffes den der zugeführten Biomasse tatsächlich übersteigen, wäre dies ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsprinzip des §27 Abs. 1 EEG 2009.

Die neunseitige Legal Opinion kommt daher zu dem Ergebnis:

Wenngleich sich Argumente dafür finden lassen, den unter Zuführung von Biomassewärme gewonnenen und zur Verbrennung eingesetzten Wasserstoff als Biomasse im Sinne der BiomasseV einzustufen, bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Zweifel, ob dies im Streitfall gerichtsfest wäre. (…) Zudem würde dies nach der hier aufgezeigten Argumentation stets voraussetzen, dass der Energieinhalt des Wasserstoffs ausschließlich aus der zugeführten Biomassewärme resultiert.

Wasserstoffgewinnung durch Elektrolyse

Bei der eingesetzten Elektrolyse zur Wasserstoffgewinnung stellen sich im Ergebnis dieselben Fragen, sofern der Strom der Pflanzenöl-BHKW-Anlage zur Elektrolyse verwendet wird. Auf die bestehenden Rechtsunsicherheiten und möglichen Gegenargumente wurde bereits hingewiesen.

Die durch Herrn Prof. Dr. Martin Maslaton und Frau Dr. Manuela Koch erstellte neun Seiten umfassende rechtliche Ersteinschätzung bestätigt uns in den bereits im Frühjahr 2010 geäußerten Zweifeln an einem risikolosen Erhalt einer EEG-Vergütung für Investment-Projekte, bei denen Pflanzenöl-BHKW mit Wasser-/Wasserstoff-Zumischung und Wirkungsgraden von angeblich über 100% betrieben werden.

Außerdem sei darauf verwiesen, dass die EEG-Vergütung unabhängig der oben heraus gestellten Problematik nur in Betracht gezogen werden kann, wenn das eingesetzte Pflanzenöl den Kriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) entspricht. Die in der BioSt-NachV aufgestellten Standards und geforderten Nachweise sind nicht zu verwechseln mit den Qualitätsstandards für Rapsöl gemäß DIN V 51605 oder Weihenstephan (05/2000).

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