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Am 25.02.2000 wurde das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" (kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) im Bundestag verabschiedet. Das EEG novelliert das Stromeinspeisegesetz (StrEG), welches 1991 eingeführt wurde.
Prinzipielle Veränderungen
Der Geltungsbereich des EEG wird gegenüber der StrEG durch Aufnahme der Strombereitstellung aus Erdwärme und Grubengas sowie durch höhere Vergütungssätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen und Biomasse ausgeweitet.
Im Gegensatz zum Stromeinspeisegesetz, in dem die Vergütungssätze abhängig von einem im Gesetz festgelegten Prozentsatz des jeweils vor zwei Jahren in der Mittelspannungsebene erzielten durchschnittlichen Strompreiserlöses, sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz absolute Vergütungssätze festgeschrieben. Dadurch soll eine Investitionssicherheit erreicht werden, die insbesondere im Zeitalter des Strompreisverfalls durch die Liberalisierung wichtig ist.
Teilweise werden die Vergütungssätze degressiv gestaltet, um die erwartete Kostensenkung aufgrund des verstärkten Einsatzes einer Technologie zu berücksichtigen. Das Ziel des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, um eine Verdopplung des Stromanteils aus regenerativen Energiequellen an dem gesamten Strombedarf bis zum Jahre 2010 zu ermöglichen.
Die Gewährung der im Gesetz festgelegten Mindestvergütungen werden - außer bei Wasserkraftanlagen - auf einen Zeitraum von 20 Jahre Anlagenbetrieb beschränkt. Für Altanlagen gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr.
Stadtwerke und andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) können ebenfalls die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Um die Wettbewerbsneutralität trotz regional unterschiedlichen Einspeisungsintensität von Strom aus erneuerbaren Energieträger zu sichern, wird ein bundesweiter Ausgleich für die Netzbetreiber geschaffen. Außerdem regelt das EEG die Kostenverteilung für die Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten.
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Vergütung im Jahre 2000 nach EEG |
Vergütung im Jahre 2000 nach StrEG |
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Solare Strahlungsenergie (u.a. Fotovoltaik) |
99 Pf/kWhel
50,62 Cent/kWhel |
16,1 Pf/kWhel
8,23 Cent/kWhel |
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Windkraftanlagen
(Vergütung bei Neuanlagen) |
17,8 Pf/kWhel
9,10 Cent/kWhel |
16,1 Pf/kWhel
8,23 Cent/kWhel |
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Windkraftanlagen
(Durchschnittsvergütung des Referenzfalles) |
16,7 Pf/kWhel
8,54 Cent/kWhel |
16,1 Pf/kWhel
8,23 Cent/kWhel |
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Biogas, Klärgas, Deponiegas (bis 500 kWel) |
15 Pf/kWhel
7,67 Cent/kWhel |
14,3 Pf/kWhel
7,31 Cent/kWhel |
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Wasserkraft (bis 500 kWel) |
15 Pf/kWhel
7,67 Cent/kWhel |
14,3 Pf/kWhel
7,31 Cent/kWhel |
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Biomasse (bis 500 kWel) |
20 Pf/kWhel
10,23 Cent/kWhel |
14,3 Pf/kWhel
7,31 Cent/kWhel |
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Geothermie (bis 20 MWel) |
17,5 Pf/kWhel
8,95 Cent/kWhel |
- nicht berücksichtigt- |
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Grubengas (bis 500 kWel) |
15 Pf/kWhel
7,67 Cent/kWhel |
- nicht berücksichtigt- |
Auswirkungen des EEG auf die KWK
Für die Kraft-Wärme-Kopplung sind insbesondere die Bestimmungen
hinsichtlich der Stromerzeugung aus Deponie-, Gruben- und Klärgas sowie aus Biomasse interessant.
Für Strom aus Deponie-, Gruben- und Klärgas beträgt die Vergütung mindestens 7,67 €-Cent pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von über 500 kWel wird der Anteil des eingespeisten Stroms, der dem Verhältnis von 500 kW zur tatsächlichen Leistung der Anlage entspricht, mit diesem hohen Vergütungssatz entlohnt. Dies bedeutet, dass bei einer 1 MWel-Anlage, die Hälfte (500 kW/ 1.000 kW) des bereitgestellten Stroms mit 7,67 €-Cent vergütet wird. Der restliche Strom erhält eine Vergütung von mindestens 6,65 €-Cent. Die Vergütungssätze liegen damit deutlich über den bisherigen Einspeisevergütung nach dem StrEG. Außerdem kann durch die Aufnahme der Stromerzeugung mittels Grubengas in das EEG das große Potenzial in diesem Bereich schneller erschlossen werden.
Bei der Verstromung von Biomasse wird eine Vergütung von 10,23 €-Cent/kWh für Anlagen bis zu einer Leistungsgröße von 500 kWel, von 9,21 €-Cent/kWh bei darüber hinaus gehende Anlagengrößen bis 5 MWel und von 8,7 €-Cent bei darüber hinaus reichende Anlagengrößen bis 20 MWel gewährt. Die Definition der Biomasse ist der Biomasse-Verordnung zu entnehmen. Die Vergütungssätze für Neuanlagen werden jährlich um 1% gesenkt. Dies bedeutet, dass z. B. eine 400 kWel-Anlage, welche im Jahre 2004 installiert wird, eine Vergütung von 9,9 €-Cent/kWh erhält (siehe nachfolgende Tabelle).
Tabelle: Übersicht der Mindestvergütungssätze in Cent
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Jahr der Inbetriebnahme |
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bis 2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
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Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas bis 500 kWel |
7,67 |
7,67 |
7,67 |
7,67 |
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Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas bis 5 MWel |
6,65 |
6,65 |
6,65 |
6,65 |
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Biomasse bis 500 kWel |
10,23 |
10,1 |
10,0 |
9,9 |
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Biomasse bis 5 MWel |
9,21 |
9,1 |
9,0 |
8,9 |
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Biomasse bis 20 MWel |
8,7 |
8,6 |
8,5 |
8,4 |
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Geothermie bis 20 MWel |
8,95 |
8,95 |
8,95 |
8,95 |
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Geothermie bis 20 MWel |
7,16 |
7,16 |
7,16 |
7,16 |
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Windkraft |
9,10 |
9,0 |
8,9 |
8,8 |
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Fotovoltaik |
50,62 |
48,1 |
45,7 |
43,4 |
Tabelle entnommen aus dem Buch "Blockheizkraftwerke - Energieversorgung der Zukunft"
Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen
Bei Windkraftanlagen (WKA) erfolgt eine Differenzierung der Vergütungssätze nach dem Standort der Windmühlen. Dabei orientiert sich das EEG an dem Referenzertragsmodell, welches vom Bundesverband WindEnergie (BWE) entwickelt wurde.
Der tatsächliche Stromertrag einer WKA wird dabei mit der Stromproduktion einer Windmühle an einem definierten Referenzstandort (mittlere Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern) verglichen. Grundsätzlich wird für alle Windkraftanlagen fünf Jahre lang ein Vergütungssatz von 9,10 €-Cent/kWh gezahlt. Am definierten Referenzstandort ("durchschnittlicher deutscher Standort") wird diese Vergütung noch weitere elf Jahre weiter bezahlt, an Standorten im Binnenland (mit niedrigeren jährlichen Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten) in Abhängigkeit vom tatsächlichen Stromertrag noch länger und an Küstenstandorten (mit höheren jährlichen Durchschnitts-Windgeschwindigkeiten) etwas kürzer. Nach dieser Zeit, in welcher die Windkraftanlagen die maximale Einspeisevergütung erhalten, wird der Strom pauschal mit 6,2 €-Cent/kWh vergütet. Dies ergibt eine Durchschnittsvergütung von 8,9 €-Centje kWh im Binnenland, 8,5 €-Cent/kWh am Referenzstandort und 6,9 €-Cent/kWh an der Küste.
Die (20 Jahre geltende) Mindestvergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 1,5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Windkraftanlagen außerhalb der deutschen Küstenlinie (sogenannte Offshore-Anlagen) können wegen den notwendigen hohen Investitionen den maximalen Vergütungssatz für neun Jahre erhalten, sofern die Anlage vor dem 31.12.2006 ans Netz geht.
Strom aus Solare Strahlungsenergie (u.a. Solarzellen) wird mit einem kostenorientierten Satz von 50,62 €-Cent/kWh vergütet. Diese Vergütung wird ab 2002 für jeweils neue Anlagen um jährlich 5% verringert, um die erwartete Kostenminderung der Solarzellen zu berücksichtigen. Eine im Jahr 2004 errichtete Anlage erhält dementsprechend eine (20 Jahre geltende) Vergütung von 43,4 €-Cent/kWh. Zusammen mit dem 100.000 Dächer-Programm, anderen Zinsvergünstigungsmassnahmen und regionalen Förderprogrammen kann die hohe Vergütung bei einem guten Anlagenstandort zu einem finanziellen Gewinn innerhalb von 20 Jahre führen.
Strom aus Wasserkraft wird - je nach Grösse der Anlage - mit Sätzen zwischen 6,65 €-Cent/kWh und 7,67 €-Cent/kWh vergütet.
Neu aufgenommen in das EEG ist die Stromerzeugung mittels Geothermie (Erdwärme). Je nach Größe der Anlage wird die Stromproduktion zwischen 7,16 €-Cent (ab 20 MWel) und 8,95 €-Cent (bis 20 MWel) je Kilowattstunde vergütet.
Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt
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