
Wichtigste Neuerung innerhalb der am 01. April 1999 in Kraft getretenen Ökologischen
Steuerreform ist die Stromsteuer, welche im Stromsteuergesetz (StromStG) geregelt wird. Der festgelegte Steuersatz beträgt in der
ersten Stufe für Strom 2 Pfennig/kWh. Darüber hinaus werden die Steuersätze des Mineralölsteuergesetz (MinÖlStG) um 4
Pfennig/Liter Heizöl und 0,32 Pfennig/kWh Erdgas erhoben, was nahezu einer Verdopplung der bestehende Steuer gleichkommt.
In vier weiteren Stufen soll die Stromsteuer jeweils zu Jahresbeginn der Jahre 2000 bis 2003 um 0,5 Pfennig/kWh erhöht
werden. Seit Januar 2001 beträgt die Stromsteuer 3 Pfennig/kWh.
Ausnahmeregelungen
Die Gesetze der Ökologischen Steuerreform enthalten
zahlreiche Ausnahmeregelungen. So gelten z. B. für das produzierende Gewerbe oder den Betrieb von
Nachtspeicherheizungen ermäßigte Stromsteuersätze. Außerdem entfällt für alle Anlagen zur Stromerzeugung die zusätzliche
Mineralölsteuer, da sonst eine doppelte Besteuerung dieser Anlagen vorliegen würde. Für KWK-Anlagen gelten
weiterhin einige Sonderregelungen, die im folgenden näher erläutert werden (siehe Abbildung).
Abbildung: Ausnahmeregelungen von der Ökosteuer für KWK-Anlagen (Stand: 01.01.2000)
Alle Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ab einem Jahres- bzw.
Monatsnutzungsgrad von 70 Prozent werden vollständig von der Mineralölsteuer befreit. Dies
bedeutet, daß sowohl die zusätzliche neue Besteuerung als auch die bisher bestehende Mineralölsteuer in Höhe von 0,34 Pfennig für diese Anlagen entfallen.
Die Regelung der Monatsnutzungsdauer gilt ab 01.01.2000 und soll die (stromgeführten) Anlagen, welche im
Winter in einer wirklichen Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, fördern. Diese Anlagen
waren bisher durch das Bewertungsraster der Mineralölsteuer-Befreiung gefallen, da der Jahresnutzungsgrad
aufgrund der ungekoppelten Strombereitstellung im Sommer unter die notwendige 70%-Grenze fiel.
Außerdem werden hocheffiziente GuD-Kondensationskraftwerke mit einem elektrischen
Nettowirkungsgrad von mindestens 57,5% von der bestehenden Mineralölsteuer befreit. Diese Förderung hat zum Ziel,
Investitionsentscheidungen für diese Kraftwerke in einer Übergangsphase zu erleichtern und gilt deshalb nur für Anlagen,
welche zwischen dem 31.12.1999 und dem 31.03.2003 errichtet werden und in Betrieb gehen.
Ab dem 01.01.2000 wird der Stromverbrauch aus eigenen Anlagen unter einer Bagatell-Leistungsgrenze von 2 MWel von der Stromsteuer vollständig befreit.
Bisher galt dies nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 700 kWel. Dabei wird das sogenannte Contracting, also
die Übernahme der Strom- und Wärmeversorgung durch einen externen Betreiber, der Eigenerzeugung
gleichgestellt. Sofern in den KWK-Anlagen der Strom aus biogenen Treibstoffen
(Pflanzenöl, Holz-, Deponie-, Klär-, Biogas) für den Eigenbedarf bereitgestellt wird, ist die entsprechende Anlage
bis zu einer elektrischen Leistung von 5 MW von der Stromsteuer befreit. Die Bagatellgrenze bedeutet jeweils, daß Anlagen, die über dieser Leistungsklasse liegen, komplett steuerpflichtig sind.
Auswirkungen der Ökosteuer
Aufgrund der Befreiung kleiner KWK-Anlagen von der Mineralöl- und Stromsteuer werden diese Anlagen konkurrenzfähiger (siehe Tabelle).
Tabelle: Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von BHKW-Anlagen durch die Ökosteuer (Stand: 01.01.2001)
| |
5 kWel-BHKW Erdgas
kein prod. Gewerbe |
600 kWel- BHKW Erdgas
kein prod. Gewerbe |
5 MWel-BHKW Erdg.
prod. Gewerbe
(20% Ökosteuer) |
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Rückgang der Brennstoffkosten |
1,5 Pf/kWhel |
1,1 Pf/kWhel |
1,0 Pf/kWhel |
|
Anstieg der Wärmegutschrift |
1,0 Pf/kWhel |
0,7 Pf/kWhel |
0,1 Pf/kWhel |
|
Stromsteuerbefreiung
|
3 Pf/kWhel |
3 Pf/kWhel |
|
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Gesamtverbesserung |
5,5 Pf/kWhel |
4,8 Pf/kWhel |
1,1 Pf/kWhel |
Quelle: Fördergemeinschaft Blockheizkraftwerke / BHKW-Infozentrum Rastatt
Infolge der Strommarktliberalisierung ist nun z. B. denkbar, daß ein
Vermieter seine Mieter günstiger mit Strom versorgen kann als ein regionales Stromversorgungsunternehmen.
Dadurch besteht die Möglichkeit, mit geringeren Nebenkosten für freistehende Wohnungen zu werben. Die Finanzierung einer
KWK-Anlage kann hierbei auch über einen Contractor geschehen.
Kritische Betrachtung
Problematisch erweist sich insbesondere die Tatsache, daß als Basis für die Befreiung der gesamten
Mineralölsteuer lediglich ein Monatsnutzungsgrad und keine Mindeststromkennzahl angegeben wurde. Dadurch werden – speziell
im mittleren und großen Leistungsbereich - alte Dampfturbinenanlagen den effizienteren
Gasturbinen- und Motorenanlagen gleichgestellt. Insbesondere in diesem Bereich kommt es zu Mitnahmeeffekten der steuerlichen
Vergünstigungen ohne dass hieraus ein Zubau neuer KWK-Anlagen resultiert. Sinnvoller wäre es, die relative (prozentuale)
CO2-Minderung gegenüber einem festen ungekoppelten Referenzszenario als Qualitätskriterium zu verwenden.
Bisher war die Meinung vorherrschend, dass Anlagen, die von Energieversorgungsunternehmen (EVU) betrieben werden, nicht von
der Stromsteuer befreit werden. Dadurch fehlte in diesem Bereich der Anreiz, neue KWK-Anlagen zu realisieren. Dies
trifft insbesondere für kommunale EVU zu, die häufig Nahwärme- oder Fernwärmenetze betreiben.
Auch befinden sich Krankenhäuser, Museen, etc. vielfach in Trägerschaft einer Kommune, die wiederum mit einem kommunalen EVU verflochten ist.
Seit einigen Monaten wird das Ökosteuergesetz aber so ausgelegt, dass auch Energieversorger in den Genuß der Strom- und Mineralölsteuerbefreiung kommen können.
Durch die jährlich um 0,5 Pfennig je kWh angehobene Stromsteuer besteht eine gewisse Planungssicherheit für zukünftige Neuinvestitionen.
Jedoch fehlt es immer noch an einer Regelung, welche die praktische Umsetzung der neuen Gesetze durch die Hauptzollämter regelt.
Die Unsicherheiten in Bezug auf die Durchführung dieser - teilweise sehr unklar formulierten - Gesetze, führen zu einer
Zurückhaltung von Investitionsentscheidungen insbesondere bei den Contractoren.
Angemerkt werden muß noch, daß die EU-Kommission die Ausnahmeregelungen der Ökosteuer nur bis zum 30. März 2002 gebilligt hat.
Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt