KWK-Gesetz 2012 – erster Referentenentwurf

Ende November wurde nun der erste Referentenentwurf zum KWK-Gesetz 2012 veröffentlicht. Uns liegt derzeit der Entwurf vom 30.11.2011 vor. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem ersten Referentenentwurf nicht um einen ressortendabgestimmten Entwurf handelt. Die Grundstruktur des bisherigen KWK-Gesetzes bleibt nahezu vollständig erhalten. Die wichtigsten Veränderungen gemäß dem ersten Referentenentwurf werden im Folgenden kommentarlos und in aller Kürze aufgelistet. Ebenfalls aufgeführt werden die Veränderungen, die durch den Regierungsentwurf vom 14.12.2011 erfolgt sind:

 

    • Klarere Regelung des Anlagenbegriffes beim Zubau
      Es wird in §3 Absatz 3a KWK-Gesetz klar dargelegt, dass mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort nur dann als eine KWK-Anlage gelten, wenn sie innerhalb von 12 Monaten in Dauerbetrieb genommen werden.
      Diese Passage wurde im Regierungsentwurf wieder gestrichen.

 

    • Klarstellung des Verdrängungstatbestandes von Fernwärme auf KWK-Basis
      Neben den bisherigen Regelungen gemäß den BAFA-Vorgaben wird nun in § 5 Abs. 1 KWK-G klargestellt, dass eine Verdrängung von Fernwärme auf KWK-Basis nicht vorliegt, wenn ein Fernwärmeliefervertrag ausgelaufen ist, der bisherige Kunde sich über eine Heizperiode mit reiner Heizwärme versorgt hat und nach Ablauf dieser Heizperiode eine KWK-Anlage gemäß KWK-Gesetz in Betrieb nimmt.
      Diese Passage wurde im Regierungsentwurf wieder gestrichen.

 

    • Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken
      Kondensationskraftwerke und industrielle Kondensationsanlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW erhalten bei Nachrüstung einer Wärmeauskopplung für eine hocheffiziente KWK-Anlage für den KWK-Strom einen KWK-Zuschlag.
      Je nach Aufwand der Investitionen in Bezug auf den Neubau einer KWK-Anlage werden für den KWK-Strom aus der nachgerüsteten KWK-Anlage Zuschlagszahlungen über einen Zeitraum von 10.000 – 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt.

 

    • Förderung der Modernisierung von bestehenden KWK-Anlagen (Regierungsentwurf)
      Für KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW wird der Modernisierungstatbestand in der Ausgestaltung eingeführt, dass die Kosten für die Erneuerung wesentlicher und die Effizienz bestimmender Anlagenteile mindestens 25 % der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen. In diesem Fall beginnt die Förderung über 10 Jahre erneut.
      Je nach Aufwand der Investitionen in Bezug auf den Neubau einer KWK-Anlage werden für den KWK-Strom aus einer modernisierten KWK-Anlage mit einer Leistung über 50 k Zuschlagszahlungen über einen Zeitraum von 10.000 – 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt.

 

    • Nahezu keine Anpassung der Fördersätze
      In Bezug auf die Fördersätze hat sich in den bisherigen Kategorien nichts getan. Alles bleibt so wie bisher – lediglich im Leistungssegment über 2 MW erhöht sich der KWK-Zuschlag für Anlagen, die dem Treibhaus-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen, ab dem 01.01.2013 um 0,3 Cent/kWh auf 1,8 Cent/kWh.

 

    • Pauschalierung der Zuschlagszahlungen für kleine KWK-Anlagen bis 2 kW
      Gemäß § 7 Abs. 3 KWK-G haben Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 kW die Möglichkeit, sich vorab eine einmalige pauschalierte Zahlung der Zuschläge für die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von 25.000 Vollbenutzungsstunden auszahlen zu lassen. Diese pauschalierte Auszahlung stellt eine Option zur jährlichen Abrechnung dar.
      Diese Regelung wurde im Regierungsentwurf auf 30.000 Vollbenutzungsstunden erweitert.

 

    • Verringerung des Verwaltungsaufwandes für kleine KWK-Anlagen bis 20 kW
      Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 KWK-G können Betreiber von KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW (bisher 10 kW) bei Erfüllung der Bedingungen der Allgemeinverfügung auf einen Zulassungsantrag verzichten. Außerdem werden Betreiber solcher Anlagen gemäß §8 Abs. 2 KWK-Gesetz von den jährlichen Mitteilungspflichten befreit.
      Diese Regelung wurde im Regierungsentwurf auf KWK-Anlagen bis 50 kW erweitert.

 

    • Direktvermarktung von KWK-Strom
      Die Direktvermarktung von Strom wird im § 4 Abs. 2a KWK-Gesetz klarer definiert und die Verpflichtungen und Möglichkeiten des Netzbetreibers sowie des KWK-Betreibers herausgestellt.

 

    • Ausweitung und Vereinfachung der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
      Die Fördersumme beträgt für Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von weniger als 100 mm pauschal 100 Euro je laufendem Trassenmeter sowie für Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von mehr als 100 mm 30% der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.
      Die Abgabefrist für die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen wird deutlich erweitert. Statt dem 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres wird nun der 01. Juli des folgenden Kalenderjahres mit einer Sonderregelung bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres angegeben. Neu ist die Förderung von Kältenetzen, die analog den Bestimmungen für die Wärmenetze erfolgt.

 

    • Förderung von Wärme- und Kältespeicher
      Wärmespeicher werden zukünftig investiv gefördert, wenn

        – die KWK-Anlage mindestens 5 Kubikmeter Wasservolumenäquivalent aufweist
        – die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt
        – der jährliche Wärmeverlust 19% der entnommenen Wärme unterschreitet
        – die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Knappheitssignale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, automatisch auf diese zu reagieren.
        – der Speicher mindestens für eine sechsstündige Beladung bei Wärmehöchstlast der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.

      Die Bestimmungen gelten analog für Kältespeicher. Wenn diese Bestimmungen erfüllt sind, erhält der Betreiber des Wärmespeichers einen Investitionszuschuss in Höhe von 250,- Euro je Kubikmeter Wasservolumenäquivalent.
      Im Regierungsentwurf wurde die sechsstündige Beladung bei Wärmehöchstlast als Bedingung gestrichen, der mögliche Wärmeverlust auf 15% vergrößert und als Mindestgröße neben der 5 Kubikmeter ein Volumen von 0,3 Kubikmeter je Kilowatt elektrischer Leistung eingeführt. Demnach benötigt beispielsweise eine 5,5 kW-Anlage u. a. ein Mindestpufferspeichervolumen von 1.650 Liter Wasserinhalt, um dann eine Förderung in Höhe von 412,50 Euro zu bekommen – sofern damit die 30% Förderquote nicht überschritten wird.

Bei den oben beschriebenen Punkten handelt es sich um die Inhalte des ersten Referentenentwurfes des neuen KWK-Gesetzes, das im nächsten Jahr in Kraft treten soll – ergänzt wurde der Text am 15.12.2011 mit den Bestimmungen, wie sie im Regierungsentwurf vom 14.12.2011 enthalten sind.

Wir werden zu den einzelnen Punkten noch bis zum 09. Dezember Stellungnahmen verfassen. 

Hinweisen wollen wir auf die beiden Vorschläge des BHKW-Infozentrums zur Erschließung neuer KWK-Potentiale im Leistungssegment bis 2 MW.

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