Erfüllungsoptionen des neuen EWärmeG in Baden-Württemberg

Rastatt, 01.07.2013

Grundsätzlich soll das neue Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eine Nutzung von 15% erneuerbare Energien vorschreiben. Der Geltungsbereich des neuen EWärmeG wird ausgeweitet. Bisher galt dieses Gesetz nur bei Heizungserneuerung bestehender Wohngebäude und Altenpflegeheime. Nun soll sich der Geltungsbereich auch auf öffentliche Gebäude, Krankenhäuser, Bürogebäude, Unternehmen und Hotels ausgeweitet. Das novellierte EWärmeG soll nach derzeitiger Planung im Jahre 2014 oder 2015 in Kraft treten.

Die folgende Tabelle listet die Erfüllungsoptionen mit Stand des Eckpunktepapiers vom 11. Juni 2013 auf.

Wohngebäude Erfüllung durch Einsatz von 15 % Erneuerbare Energien:
Solarthermie:

  • Pauschalierte Erfüllung durch Kollektorfläche (Flach-Kollektoren) 0,07 m² je m² Wohnfläche für Häuser bis zu zwei Wohneinheiten bzw. 0,06 m² pro m² bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten
  • Verringerung der pauschalierten Kollektorflächen um den Faktor 1,2 bei Verwendung von Vakuumröhren-Kollektoren
  • Auch Einzelnachweis statt Pauschalwerten möglich
Feste Biomasse:

  • Zentralheizkessel zur Verfeuerung fester Biomasse, z.B. Holzpellets
  • Einzelraumfeuerungen, wenn mindestens 30 % der Wohnfläche überwiegend beheizt werden und weitere Anforderungen (z.B. der KleinfeuerungsanlagenVO (1.BImSchV)) eingehalten werden
Wärmepumpe:

  • Elektrowärmepumpe mit Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5
  • Brennstoffbetriebene Wärmepumpen mit JAZ von mindestens 1,3
Biomethan:

  • Anteil von 15 % Biomethan kann über den Bilanzzeitraum von einem Jahr nachgewiesen werden.
  • Der Einsatz von Biomethan (10%) bei konventionellen Heizanlagen bis 50 kW wird anerkannt, wenn z.B. zugleich ein Sanierungskonzept vorgelegt wird.
  • Ab 50 kW Leistung muss Biomethan in Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden.
Erfüllung durch sonstige Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombinationen:
  • Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien, z. B. Wärmepumpe/Solarthermie
  • Sanierungskonzept plus Unterschreitung der Anforderungen nach EnEV 2009 um die in der EWärmeVO vom 8. 12. 2009 vorgesehenen Werte
  • Sanierungskonzept plus Option „Dämmung der Kellerdecke“ (Einsparung ca. 10 %, nur bei Häusern bis 2 Geschosse)
  • Heizanlage, die in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben wird
  • Anschluss an Wärmenetz, das mit Erneuerbaren Energien oder KWK betrieben wird
  • Betrieb einer Photovoltaik-Anlage
  • Sanierungskonzept + 10 % Erneuerbare Energien
  • Gleichwertige innovative Maßnahmen und Einzelfalllösungen
  • Erfüllung durch Gesamtlösung für mehrere, räumlich eng zusammenhängende Gebäude
Nichtwohngebäude Besondere Regelung für Nichtwohngebäude
  • Entsprechende Anwendung von Erfüllungsmöglichkeiten für Wohngebäude (soweit möglich)
  • Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes mit einer energetischen Gesamtbetrachtung (d. h. inklusive Energiebedarf für Kälte und Beleuchtung) gilt als vollständige Pflichterfüllung

Bis zum 15. Juli 2013 können Interessierte noch ihre Kommentare und Meinungen auf dem Bürgerbeteiligungsportal Baden-Württemberg hinterlassen. Das BHKW-Infozentrum Rastatt hat zu einigen Aspekten der EWärmeG-Novelle Stellung bezogen. Diese sind auch unter einigen Fragen des Bürgerbeteiligungsportals einzusehen.

Quelle: BHKW-Infozentrum GbR

 

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