Neue Regelung für EEG-Umlage – auch Kleinstanlagen sollen jetzt belastet werden

 

Müssen nun auch Kleinerzeuger, die z. B. eine Photovoltaikanlage auf ihrem Einfamilienhaus-Dach installiert haben, die anteilige EEG-Umlage auf den selbst genutzten Strom bezahlen? (Bild: Christian Maurer - Fotolia)

Kommt eine einheitliche 40% EEG-Umlage auf Eigenstrom für alle – außer bei den Großkraftwerken? Entfällt die Bagatellgrenze? Bleibt der Kohlebergbau komplett befreit? Eine F.A.Z.-Meldung lässt aufhorchen.

Rastatt, 12.06.2014

 

In den letzten Monaten wurde über die Belastung der Eigenstromverwendung aus KWK-Anlagen, Photovoltaik und Kleinwindkraftanlagen heftig diskutiert. In dem Regierungsentwurf des EEG 2014, der am 8. Mai 2014 in erster Lesung im Deutschen Bundestag behandelt wurde, war eine EEG-Umlage von 50% für selbst genutztem Strom aus KWK-Anlagen und Anlagen, die mit erneuerbare Energien (Photovoltaik, Wasserkraft, Windkraft) betrieben werden, vorgesehen. Energieintensive Unternehmen sollten 15% EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch zahlen. Stromerzeugungsanlagen unter 10 kW elektrischer Leistung sollten, wenn weniger als 10.000 kWh Strom selbst genutzt wird, von der EEG-Umlage befreit bleiben.

Neue Regelung bei EEG-Umlage

Am 12. Juni 2014 meldete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) eine völlige Veränderung der bisher vorgesehenen Regelung. Künftig soll die Eigenversorgung mit ökologisch sinnvollem KWK-Strom bzw. Strom aus erneuerbarer Energien noch unattraktiver werden. Die EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch soll gemäß der F.A.Z.-Meldung einheitlich für alle Produzenten unabhängig vom Betreiber 40 Prozent der jeweils geltenden Umlage betragen. Aktuell wären das 2,5 Cent je Kilowattstunde. Darauf sollen sich die Unterhändler der großen Koalition mit Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) geeinigt haben. Details der neuen Regelung sind aber noch nicht bekannt. Dies muss in den nächsten Tagen noch geklärt werden.

Bagatellgrenze soll fallen

Schenkt man der F.A.Z.-Meldung Glauben, sollen künftig auch Kleinerzeuger, die z. B. eine Photovoltaikanlage auf ihrem Einfamilienhaus-Dach installiert haben, die anteilige EEG-Umlage auf den selbst genutzten Strom bezahlen. Dies würde rund 20% der neu installierten PV-Anlagen und mehr als 60% der neu errichteten BHKW-Anlagen betreffen. „Hier würde ein Bürokratiemonster geschaffen werden, das den überwiegenden Teil der Einnahmen sinnlos in der Verwaltungstätigkeit versickern lassen würde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum.

Kraftwerke und Kohlebergbau von der EEG-Umlage befreit

Völlig befreit von den EEG-Kosten sollen neben den Kraftwerken auch der Braun- und Steinkohlebergbau bleiben. Angesichts der in 10 Wochen anstehenden Landtagswahl in Sachsen mit dem dort heimischen Braunkohlebergbau erscheint diese Entscheidung wenig verwunderlich.

Verwirrende Formulierung in Bezug auf Geltungszeitraum

Für Verwirrung hat die Formulierung des F.A.Z.-Beitrages in Bezug auf den Geltungszeitraum geführt. Dort steht zu lesen: „Da es keine rückwirkende Änderung geben soll, sind nur neue Anlagen betroffen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt und bis Ende des Jahres angeschlossen werden.
Diese Formulierung ist schlichtweg falsch. Es spricht vieles dafür, dass damit eigentlich gemeint war, dass die bisherige Regelung beibehalten wird. Alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden, müssen bis Ende des Jahres angeschlossen sein, um nicht unter die Neuregelung der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung zu fallen. Alle nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen ab dem Inkrafttreten des EEG 2014, also voraussichtlich ab dem 1. August 2014, unter die neue EEG-Umlagepflicht.

Autor: Markus Gailfuß
Bild: Christian Maurer – Fotolia

Print Friendly, PDF & Email