Rastatt, 05.03.2014
Aktueller Stand: Referentenentwurf des BMWi vom 4. März 2014
Der Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts mit Datum vom 4. März 2014 umfasst inkl. Vorbemerkungen und Begründung inzwischen 228 Seiten.
Dabei wird an mehreren Stellen auf die geplanten Neuregelungen der Eigenstromerzeugung und des Eigenstromverbrauchs eingegangen. Es existiert aber noch keine explizite inhaltliche Regelung zur Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG-Umlage enthalten. Diese Regelung wird nachgetragen.
Im Begründungstext wir aber die Notwendigkeit einer Neuregelung deutlich gemacht:
„Eigenstromerzeugung und -verbrauch
Durch die Beteiligung der gesamten Eigenstromerzeugung mit Ausnahme des Kraftwerkseigenverbrauchs an der EEG-Umlage wird gewährleistet, dass die Ausbaukosten der erneuerbaren Energien angemessen auf alle Akteure verteilt werden. Hierdurch wird die Finanzierungsbasis der EEG-Umlage erweitert und die Höhe der EEG-Umlage für alle Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher begrenzt. Zudem wird die aus einzelwirtschaftlicher Sicht bestehende Attraktivität des Eigenverbrauchs, der aus gesamtwirtschaftlicher Sicht vielfach mit einer Erhöhung der Gesamtkosten des Energiesystems verbunden ist, verringert. Die Wirtschaftlichkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen, KWK-Anlagen und Kuppelgas-Nutzungen wird gewahrt. Die Bagatellgrenze für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW und weniger als 10 MWh Eigenverbrauch im Jahr vermeidet einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Umsetzung der Neuregelung des Eigenverbrauchs bei Kleinanlagen. Bei Altanlagen wird sichergestellt, dass bereits getätigte Investitionen nicht entwertet werden.“
Der Begründungstext geht auch auf das Thema „Vertrauensschutz“ für Bestandsanlagen ein:
„Für Bestandsanlagen stellt der Gesetzentwurf sicher, dass bereits getätigte Investitionen nicht entwertet werden. Eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht für die Betreiber bestehender Eigenstromerzeugungsanlagen folglich nur in beschränktem Umfang. Der hiermit verbundene Eingriff in die vorgenannten Grundrechte der Betreiber solcher Bestandsanlagen, insbesondere in den Artikeln 14 und 12 GG, ist ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gebotene Ziel, für den Ausbau der erneuerbaren Energien eine breitere Finanzierungsbasis zu sichern, überwiegt insoweit das Interesse der Betreiber, von dieser Finanzierungslast im selben Ausmaß verschont zu bleiben wie bislang. Durch die Fortschreibung der Privilegierung wird sichergestellt, dass die Anlagen auch künftig wirtschaftlich betrieben werden können. Ein darüber hinausgehendes Interesse, von jeglichen die Rentabilität der Anlage verringernden Rechtsänderungen verschont zu bleiben, ist hingegen in Abwägung mit den Interessen der übrigen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher nicht schützenswert.
Insoweit muss damit gerechnet werden, dass in die Zukunft gerichtete Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen die eigenen Gewinnchancen schmälern.“
Autor: Markus Gailfuß
Bild: Screenshot des Referentenentwurfes