Rastatt, 19.12.2013
Das BHKW-Infozentrum weist Betreiber von KWK-Anlagen darauf hin, dass in Bezug auf die Erstanmeldung beim KWK-Gesetz sowie den Energiesteuerrückerstattungs-Antrag die Frist zum 31.12.2013 einzuhalten ist. Daher sollten noch nicht realisierte Anträge möglichst umgehend gestellt werden, um einen finanziellen Schaden für den BHKW-Betrieb abzuwenden.
BHKW-Betreiber müssen jedes Jahr gewisse Anträge bei den zuständigen Behörden einreichen, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen bzw. eine Rückerstattung der Energiesteuern zu erhalten.
Energiesteuer-Rückerstattung
Bis zum 31.12.2013 müssen die Anträge für die Energiesteuer-Rückerstattung der in einer KWK-Anlage verwendeten Brennstoffmenge für das Jahr 2012 gestellt und beim dafür zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch für das Jahr 2012. Dabei sind angesichts der neuen gesetzlichen Vorgaben einige wichtige Aspekte zu beachten. So muss auch der Betreiber einer KWK-Anlage, die bereits mehrere Jahre in Betrieb ist, aufgrund der Veränderungen beim Energiesteuerrecht einen deutlich aufwändigeren Erstantrag stellen, um eine vollständige Rückerstattung erhalten zu können. Eine Aufzählung der Unterlagen, die einem Erstantrag beizufügen sind, erhalten Sie in §99a der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes. Weiterhin sind die §99, §99b, §99c sowie ggf. §99d der Energiesteuer-Durchführungsverordnung von Relevanz.
Zu beachten ist dabei auch, dass bei KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung ein Antrag nach „altem“ Energiesteuerrecht für den Zeitraum Januar bis März 2012 gestellt werden muss – und für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.12.2012 ein Erstantrag nach den Vorgaben des neuen Energiesteuergesetzes. Um Fehler zu vermeiden, erscheint eine steuerrechtliche Beratung und Hilfestellung empfehlenswert. Hocheffizienznachweise für KWK-Anlagen, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb gegangen sind, erhalten Sie nach Absprache bei BHKW-Consult. Die Formulare für die Energiesteuer-Rückerstattung der einer KWK-Anlage verwendeten Brennstoffmenge erhalten Sie auf der Zoll-Seite (http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html).
KWK-Gesetz
BHKW-Betreiber, die ihre BHKW-Anlage im Jahre 2013 erstmalig in Betrieb genommen haben und KWK-Zuschlagszahlungen nach dem KWK-Gesetz erhalten wollen, sollten noch in diesem Jahr den Zulassungsantrag beim BAFA stellen. Nur wenn der Zulassungsantrag bzw. die elektronische Anzeige bis zum 31.12. des Inbetriebnahmejahres beim BAFA erfolgt, besteht ein Anspruch auf die maximal mögliche Förderung. Bei einer späteren Anzeige werden die zeitlich Vergütungsansprüche gekürzt, da der Vergütungsanspruch erst zum 01. Januar des Jahres beginnt, in dem der Zulassungsantrag gestellt wurde. Wird der Antrag aber im Jahr der Inbetriebnahme gestellt, gilt das Inbetriebnahmedatum rückwirkend als Beginn des Vergütungsanspruchs.
Beispiel:
Die Aufnahme des Dauerbetriebs einer KWK-Anlage erfolgte am 17. Juli 2013. Der Zulassungsantrag bzw. die elektronische Anzeige beim BAFA erfolgt aber erst am 26.03.2014. In diesem Fall entsteht der Vergütungsanspruch erst ab dem 1. Januar 2014, das heißt zum Beginn des Jahres, in dem die Zulassung bzw. elektronische Anzeige beim BAFA erfolgt ist. Die Vergütung für den Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ist in diesem Fall verloren, da der Beginn des Förderzeitraums (10 Jahre bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden) am Inbetriebnahmetag terminiert wird.
Autor: Markus Gailfuß, BHKW-Consult
Grafik: presentermedia.com