Wann werden mehrere KWK-Anlagen nach KWKG fördertechnisch zu einer KWK-Anlage verklammert?

Das KWK-Gesetz weist hinsichtlich der Förderung vier wichtige Grenzwerte auf.
Der Grenzwert von 50 kW teilt die KWK-Anlagen bis 50 kW mit einer Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden von den KWK-Anlagen über 50 kW, die lediglich über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden ihre Förderung erhalten.
Die 100 kW-Grenze trennt die KWK-Anlagen, die für selbstgenutzten KWK-Strom eine Förderung erhalten von den KWK-Anlagen ab, die nur eine Vergütung für die in das Netz der allgemeinen Stromversorgung eingespeiste KWK-Strommenge sowie den Stromverkauf an Dritte mit voll abgeführter EEG-Umlage erhalten.
Die 1 MW- und 50 MW-Grenzen trennen KWK-Anlagen, die nach dem Ausschreibungsmodell gefördert werden müssen, von den KWK-Anlagen ab, die eine Festvergütung erhalten.

Verklammerung bei mehrmoduligen KWK-Anlagen

Da manche KWK-Anlagen aus mehreren KWK-Modulen bestehen, bedarf es einer klaren Regelung, wann mehrere KWK-Module zu einer KWK-Anlage verklammert werden. Dies gilt insbesondere für die „Grenzgänger“ – also KWK-Anlagen an den Leistungsgrenzen. Aber auch bei historisch gewachsenen KWK-Anlagen muss klar sein, wie die Vergütung der einzelnen KWK-Module berechnet werden muss.

Im KWK-Gesetz wird hierzu in § 2 Abs. 14 die Verklammerungs-Regel in der Weise dargelegt, dass mehrere KWK-Anlagen als eine KWK-Anlage gelten, soweit sie „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind“.
Es gilt demnach der Umkehrschluss, dass KWK-Anlagen an einem Standort, die nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen wurden, als getrennte KWK-Anlagen kategorisiert werden.

Was bedeutet die Formulierung „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten“ im KWKG?

Betrachten wir ein Fallbeispiel für eine Anlagen-Verklammerung:
Ein Betreiber errichtet eine 50 kW-Anlage. Diese geht am am 26. März 2017 in Dauerbetrieb. Es soll eine zweite KWK-Anlage zeitnah dazu gebaut werden. In welchem Fall werden die beiden KWK-Module getrennt kategorisiert?

In diesem Fall dürfte die zweite KWK-Anlage ab dem 1. März 2018 in Dauerbetrieb gehen.
Die Formulierung „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten“ ist dem EEG entnommen worden. Wenn eine KWK-Anlage am 26. März 2017 in Betrieb geht, ist der erste Kalendermonat der März 2017. Die zwölf aufeinanderfolgenden Monate enden demnach mit dem Februart 2018. Ab März 2018 wäre der KWK-Anlagenbetreiber außerhalb der gesetzten Frist der zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten.

Praxistipp zur Verklammerung im KWKG

Um jeglichen Missbrauchsverdacht zuvor zu kommen und Fehlinterpretationen eines unbedarften Netzbetreibers zu vermeiden, erscheint es  ratsam, die Einbringung der neuen KWK-Anlage in einem zeitlichen Abstand von 366 Tagen zur Dauerinbetriebnahme der am Standort bestehenden KWK-Anlage zu realisieren. Mit der Einbringung ist die physische Lieferung des KWK-Moduls an den Standort gemeint. Die Dauerinbetriebnahme ist das Datum, an dem eine KWK-Anlage nach dem Probebetrieb in den geregelten Betrieb übergeht.
Durch eine solche Strategie wird sichergestellt, dass keinerlei Verstoß gegen die gesetzliche Verklammerungs-Regel vorliegen kann.

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