Einbau Strom- und Gaszähler: Was ist nach den jüngsten Gesetzesänderungen wann einzubauen?

Berlin, 04.03.2013

Bildquelle: ro18ger / pixelio.de

Um die Energiewende möglich zu machen, hat der Gesetzgeber für bestimmte Kunden den Einbau intelligenter Messsysteme vorgeschrieben. Bis diese “Smart Meter” allerdings am Markt verfügbar sein werden, wird noch einige Zeit vergehen. Wie der Übergang bis dahin vonstatten gehen soll, regelt eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die kurz vor dem Jahreswechsel in Kraft getreten ist.

Das EnWG sieht in § 21c bekanntlich Einbaupflichten für Messsysteme (Strom), sog. Smart Meter, vor. Neubauten, größere EEG-/KWK-Neuanlagen und Großverbraucher müssen diese einbauen, „soweit dies technisch möglich ist“, alle anderen „soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist“. §§ 21d und 21e EnWG regeln die allgemeinen Anforderungen an die Messsysteme. Danach müssen diese unter anderem nach dem Schutzprofil zertifiziert sein, das unter Federführung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) noch entwickelt wird. Entsprechend ist derzeit noch nicht die Voraussetzung der technischen Möglichkeit erfüllt, die Einbaupflichten bestehen noch nicht.

Doch das wird sich bald ändern. Schutzprofil und die Technischen Richtlinien werden bald fertig sein. Das wirft für viele Unternehmen die Frage auf, welche Messeinrichtungen bis dahin eingebaut werden können und ob „Zwischenlösungen“ investitionssicher sind, das heißt, nicht wieder ausgebaut werden müssen.

Die jüngsten Änderungen an § 21c Abs. 5 und § 21e Abs. 5 EnWG sollen diese Fragen beantworten:

Noch eine Variante: Der “zukunftsfeste Zähler”

Die Neuregelung in § 21c Abs. 5 EnWG verpflichtet, so genannte „zukunftsfeste Zähler“ einzubauen. Dabei handelt es sich um Messeinrichtungen, die nicht nur den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln, sondern vor allem nachträglich durch die sichere Anbindung an das schutzprofil-geschützte “Smart Meter Gateway” zu einem Messsystem nach § 21c EnWG aufgerüstet werden können. Wenn die endgültige Einbaupflicht kommt – so die Überlegung -, muss dieser Zähler somit nicht wieder ausgetauscht werden. Das soll einen stufenweisen Übergang zu intelligenten Messsystemen ermöglichen und zugleich Investitionssicherheit schaffen. Ob dieses Ziel wirklich erreicht wird und ob ein späteres „Aufrüsten“ (mit einer erneuten Anreise des Monteurs) tatsächlich weniger Aufwand bedeutet, als ein Neueinbau, wird sich noch erweisen müssen.

Vorrangige Voraussetzung für den Einbau „zukunftsfester Zähler“ ist in jedem Fall, dass eine entsprechende Rechtsverordnung (zum Beispiel die novellierte Messzugangsverordnung (MessZV)) erlassen wird und der Einbau wiederum technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Nach unserem Verständnis heißt das, dass auch die „zukunftsfesten Zähler“ erst zur Pflicht werden, wenn zuvor die Schutzprofile und Technischen Richtlinien endgültig feststehen und daraufhin entsprechende, schutzprofilkonforme Messsysteme am Markt verfügbar sind. Es kann daher auch passieren, dass bis dahin die Rechtsverordnung, die den Einbau der „zukunftsfesten Zähler“ regelt, noch gar nicht vorliegt. Dann müssen gleich Smart Meter eingebaut werden. Für „zukunftsfeste Zähler“ könnte allenfalls dann ein Anwendungsbereich verbleiben, wenn für die „übrigen Gebäude“ (§ 21c Abs. 1 lit. d EnWG) nach der vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenen Kosten-Nutzen-Analyse nicht insgesamt die wirtschaftliche Vertretbarkeit angenommen wird und für einzelne Messstellen gar keine Einbaupflicht für Messsysteme (Smart Meter) besteht.

Auch in punkto Gas stellt § 21f EnWG jetzt klar, dass die Verpflichtung zum Einbau “zukunftsfester Zähler“ nur für neue Messeinrichtungen gilt. Nicht betroffen sind damit Fälle des vorübergehenden Ausbaus, des Wechsels, des Austauschs einer im Gebrauch befindlichen Messeinrichtung zum Zwecke der Nacheichung, Wartung etc. Gleichzeitig ist auch hier die Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 verlängert worden.

Übergangslösungen und Kundenzustimmung

Was passiert mit Messsystemen, die nicht nach dem (noch nicht existenten) Schutzprofil zertifiziert sind, z. B. herkömmliche Smart-Meter-Systeme oder auch fernausgelesene RLM-Messungen? Sie dürfen nach § 21e Abs. 5 EnWG zwar noch bis zum 31.12.2014 eingebaut und – dieses wurde im Vergleich zur vorherigen Fassung klargestellt – „bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt“ werden. Diese (vermeintliche) Übergangsregelung ist jedoch in zweierlei Hinsicht eingeschränkt:

  • Wie bisher darf die Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein.
  • Der Anschlussnutzer muss zugestimmt haben und kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.

Die Gesetzesbegründung stellt deutlich klar, dass ein Messsystem im Sinne von § 21e Abs. 5 EnWG nicht gegen den Willen des Verbrauchers eingebaut werden darf. Insofern ist die Abstimmung mit dem Anschlussnutzer vor Einbau von wesentlicher Bedeutung und ist mit entsprechendem Aufwand verbunden. Dieses Zustimmungserfordernis ist neu und zugleich sehr problematisch. Der Anschlussnutzer muss nicht nur schriftlich zustimmen, sondern auch in der Kenntnis, dass der Einbau und die Nutzung des verwendeten Messsystems „nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht“, für die also nicht die Schutzprofilkonformität festgestellt ist. Mit anderen Worten: der Anschlussnutzer hat zuzustimmen, dass ein Messsystem verwandt wird, das (zukünftigen) Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht vollständig gewährleistet – das ist mindestens ein Vermittlungsproblem.

Offen ist die Frage, ob Anschlussnutzer auch nachträglich zustimmen müssen, wenn solche Messsysteme bereits in der Vergangenheit eingebaut wurden. Unter Hinweis auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ließe sich dies verneinen, zumal weder Gesetzeswortlaut noch -begründung zu dieser Frage deutlich Stellung nehmen. Da § 21e Abs. 5 EnWG aber generell die (weitere) Nutzung solcher Messsysteme regelt, besteht auch Argumentationsspielraum für die gegenteilige Ansicht.

Herkömmliche Zähler, etwa Ferraris- oder „normale“ RLM-Zähler, können im Umkehrschluss eingebaut werden, solange und soweit keine Einbaupflicht für Messsysteme oder „zukunftsfeste Zähler“ besteht.

Bild: ro18ger / pixelio.de

Quelle: Wir danken der Sozietät Becker Büttner Held (BBH) für die Nutzungsrechte an diesem Bericht. Den Originalbericht finden Sie – zusammen mit einer Vielzahl weiterer interessanter Berichte – auf der Seite „Der Energieblog“
Autoren: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Michael Weise (BBH)

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