Erste Änderungen im KWK-Gesetz in Kraft getreten

Am 04. August 2011 trat das „Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften“ in Kraft. Den Text dieses Gesetzes erhalten Sie im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums. In diesem Gesetz werden einige wichtige neue KWK-relevanten Regelungen im Artikel 6 (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) geändert.

Wichtigste Veränderungen des nun geltenden neuen KWK-Gesetzes sind:

  • Zeitraum für die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebes für KWK-Anlagen wird vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert.
  • Für BHKW-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer als 50 kW entfällt die doppelte Förderzeitraum-Begrenzung, die bisher 30.000 Vollbenutzungsstunden oder (!) maximal 4 bzw. 6 Jahre betrug. Es gilt nur noch die Begrenzung auf 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Das für die Abwicklung des KWK-Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilte in einem Rundschreiben, das imDownloadbereich des BHKW-Infozentrums erhältlich ist, mit, dass diese Änderungen aus Gleichbehandlungsgründen auch für KWK-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten aber nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, gelte. Demnach gilt für alle KWK-Anlagen über 50 kW, die nach dem Inkrafttreten des KWK-Gesetzes 2009 (01.01.2009) erstmalig in Betrieb gesetzt wurden, die alleinige Begrenzung des Förderzeitraums auf 30.000 Vollbenutzungsstunden.

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