KWK-Anlagen wieder von der Energiesteuer befreit

Rastatt, 19.10.2012

Die Europäische Kommission hat keine Vorbehalte gegen die von der Bundesregierung beantragte Verlängerung der Energieteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung.Die Europäische Kommission hat keine Vorbehalte gegen die von der Bundesregierung beantragte Verlängerung der Energiesteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung.

Seit dem 01. April 2012 war die Rückerstattung der Energiesteuer des in KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung eingesetzten Brennstoffes ausgesetzt. Ursache hierfür war das Auslaufen der als staatliche Beihilfe eingestuften Begünstigung (§ 53 EnStG) zum 31. März 2012. Durch die Aussetzung der Steuerentlastung kam es in der KWK-Branche zu erheblicher Unruhe (Bericht des BHKW-Infozentrums „Aussetzung der Energiesteuerentlastung für kleine BHKW-Anlagen“ vom 05.04.2012).

In den letzten Monaten hat die EU-Kommission mehrfach Informationen und Erläuterungen zu dem im Oktober 2011 eingereichten Verlängerungsantrages der Beihilferechtlichen Genehmigung seitens der Bundesregierung angefordert.

Wie dem BHKW-Infozentrum gestern mitgeteilt wurde, hat die EU-Kommission keine Einwände gegen die Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung. Daher wird voraussichtlich rückwirkend zum 1. April eine Energiesteuerbefreiung für BHKW-Anlagen gewährt, sofern die BHKW-Anlagen nach der KWK-Richtlinie der EU als hocheffizient eingestuft werden. Für KWK-Anlagen, die dieses Kriterium nicht erfüllen, aber einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70 % erreichen, soll ein neuer Mindeststeuersatz erhoben werden.

Am 26. Oktober 2012 soll die Neuregelung in der Energiesteuerrichtlinie verankert und im Plenum des EU-Parlamentes verabschiedet werden. Danach besteht seitens des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, mit einem Artikelgesetz das Energiesteuergesetz anzupassen. Derzeit ist die genaue Ausgestaltung der neuen energiesteuerrechtlichen Regelung noch nicht abschließend geklärt. Einerseits könnte eine unbefristete Regelung für hocheffiziente KWK-Anlagen sowie die Erhebung einer Mindeststeuer für nicht hocheffiziente KWK-Anlagen mit 70%-Nutzungsgrad erfolgen. Aber auch eine zeitliche Befristung auf zum Beispiel über 10 Jahre für hocheffiziente KWK-Anlagen und anschließende Erhebung des Mindeststeuersatz befindet sich als Vorschlag in der Diskussion. Der Mindeststeuersatz beträgt nach Informationen des BHKW-Infozentrums bei Erdgas rund 20% des ermäßigten Steuersatzes.

Während viele Wirtschafts-Verbände trotz der massiven Auswirkungen der Aussetzung der Energiesteuerbefreiung für die KWK-Wirtschaftlichkeit in den vergangenen Monaten unerklärlicher Weise völlig inaktiv waren, hat sich der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) vor allem „hinter den Kulissen“ sehr stark für eine Fortsetzung der Steuerbefreiung für kleine und mittlere BHKW eingesetzt. Insbesondere hat der B.KWK dem Bundesfinanzministerium Argumente geliefert, um die EU-Kommission überzeugen zu können.

Das BHKW-Infozentrum begrüßt, dass durch die neue Regelungen für BHKW-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung für eine lange Zeit wieder eine wichtige Investitionssicherheit hergestellt wurde.

Autor: Markus Gailfuß, Annekatrin Rolle – ursrünglicher Meldung von Dr. Jan Mühlstein (www.powernews.org)
Bildquelle: BHKW-Infozentrum | presentermedia.com | Schleif Automation GmbH & Co.KG

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