Bedeutet das neue EEG das Ende von KWK-Contracting?

Sollte das eben novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) tatsächlich auch Betreiber von dezentralen Anlagen in Areal- oder Objektnetzen zum anteiligen Bezug von EEG-Strom für die an Dritte gelieferte Elektrizität zwingen, könnte es für das KWK-Contracting das Aus bedeuten.

 Es geht um die Verpflichtung der Elektrizitätsunternehmen, im Rahmen des Belastungsausgleichs (siehe unten) für einen Teil ihrer Stromabgabe EEG-Strom von den Übertragungsnetzbetreibern zu beziehen. Betroffen davon sind diejenigen, die Strom an Letztverbraucher liefern. Der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom unterliegt allerdings nicht dieser Verpflichtung. Aber auch Betreiber dezentraler Anlagen auf Privatgrund oder in abgegrenzten Objekten waren bisher für den vor Ort erzeugten und an die Kunden in dem Areal- oder Objektnetz gelieferten Strom vom EEG-Bezug freigestellt. Am EEG-Belastungsausgleich waren sie lediglich mit dem über das Netz für die allgemeine Versorgung bezogenen „Zusatzstrom“ beteiligt. Dies ist die vorherrschende Rechtsauffassung zum „alten“ EEG, abgesehen von einem umstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (Az.: 1 U 91/03).

Bei der EEG-Novelle wurden nun, entgegen einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses, bei der Bestimmung der ausgleichspflichtigen Energiemengen die bisher gültige Einschränkung gestrichen, dass dieser Strom von Übertragungsnetzbetreibern „unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze“ an Letztverbraucher abgegeben wird. Laut der Gesetzesbegründung sei damit die Basis zur Berechnung des jeweiligen Anteils an EEG-Strom inhaltlich nicht geändert worden. Rechtsexperten fürchten aber, dass der neue Gesetzestext nur noch den für Eigenversorgung erzeugten Strom vom EEG-Ausgleich freistellt. Sobald ein Contractor die Anlage betreibt und den dezentral erzeugten Strom an einen oder mehrere „Letztverbraucher“ liefert, müsste er auch für diese Strommenge anteilig teueren EEG-Strom beziehen.

Diese von Experten als verfassungswidrig bezeichnete Ungleichbehandlung gegenüber Eigenversorgung trifft vor allem Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bereits im KWK-Gesetz benachteiligt werden. Den gesetzlichen Einspeisezuschlag gibt es nämlich nur für KWK-Strom, der in das Netz für die öffentliche Versorgung, nicht aber in Areal- oder Objektnetze eingespeist wird. Die zusätzliche EEG-Kostenbelastung würde das Contracting von KWK-Anlagen in Frage stellen, ist von Energie-Dienstleistern zu hören. „Wir können uns das Rechtsrisiko nicht leisten, jahrelang über die richtige Interpretation des neuen EEG zu streiten und dann womöglich hohen Nachzahlungen leisten zu müssen“, meinte ein führender Contractor gegenüber Energie & Management.

Nun werden Juristen womöglich Rechtskonstruktionen finden, um aus Contracting-Anlagen in der Industrie wieder eine „Eigenversorgung“ zu machen, so wie manches Industrienetz zur „Nutzung“ des KWK-Gesetzes durch Vermietung oder Verpachtung zum Netz für die allgemeine Versorgung umgewandelt wurde. Bei einer Areal- und Objektversorgungen von Haushalten, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen, für die bisher die KWK auch ohne öffentliche Förderung wirtschaftlich war, dürfte es ungleich schwieriger sein, dem EEG-Bezug zu entgehen. Dieser würde aber nicht nur zu schwer verkraftbaren finanziellen Belastungen der knapp kalkulierten Projekte führen, sondern auch einen unübersehbaren administrativen Aufwand verursachen. Areal- und Objektversorger, die bisher selber als „Letztverbraucher“ ohne Leistungsmessung auf dem Strommarkt agieren, müssten wohl eigene Bilanzkreise einrichten, um – wie vorgeschrieben – Strom aus den EEG-Bilanzkreisen der Übertragungsnetzbetreiber beziehen zu können.

Es ist anzunehmen, dass diese negativen Auswirkungen auf die nachhaltige, klimaschonende dezentrale Versorgung vom federführenden Bundesumweltministerium und den Koalitionsabgeordneten nicht beabsichtigt sind. Der Gesetzgeber ist daher aufgerufen, schnell Klarheit zu schaffen und die EEG-Novelle umgehend zu novellieren. Dazu kann man an das nächste Gesetzesvorhaben einen entsprechenden Artikel anhängen – worin der Bundestag ja bereits einige Übung hat.

Belastungsausgleich des EEG

1. Stufe:
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom aus regenerativen Anlagen abzunehmen und dem Anlagenbetreiber mit gesetzlich festgelegten Sätzen zu vergüten.

2. Stufe:
Die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen den aufgenommenen EEG-Strom von den Betreibern der regionalen und lokalen Netze und vergüten ihn.

3. Stufe:
Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die EEG-Strommengen und die daraus entstandenen finanziellen Belastungen untereinander aus. Daraus errechnet sich eine bundeseinheitliche EEG-Quote an der Stromabgabe sowie ein Durchschnittspreis des EEG-Stroms.

4. Stufe:
Elektrizitätsversorger, die Letzverbraucher beliefern, müssen von den Übertragungsnetzbetreibern entsprechend ihrer Stromabgabe anteilig EEG-Strom zu dem errechneten Preis abnehmen. 2003 betrug die EEG-Quote 6,1 % bei einer Durchschnittsvergütung von 9,13 Ct/kWh, für dieses Jahr erwartet der Verband der Netzbetreiber (VDN) eine auf 7,75 % steigende Quote bei einer auf 9 Ct/kWh gesunkenen Durchschnittsvergütung.

 

Quelle: www.powernews.org

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