Novelliertes EWärmeG gilt jetzt auch für Nichtwohngebäude – Baden-Württemberg will die Wärmewende vorantreiben

Rastatt, 03.07.2015

Baden-Württemberg will die Wärmewende vorantreiben (Bild: markus_marb - Fotolia)

Seit dem 1. Juli 2015 gilt in Baden-Württemberg das novellierte Erneuerbare-Wärme- Gesetzes (EWärmeG). Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur weist auf die hohe Flexibilität hin. 14 Erfüllungsoptionen sind untereinander kombinierbar. Die Ausführung ist auch wirtschaftlich sinnvoll.

Am 1. Juli ist in Baden-Württemberg die Novelle des Erneuerbare-Wärme-
Gesetzes (EWärmeG) in Kraft getreten. Der Pflichtanteil für Wärme aus Sonne,
Holz oder Umweltwärme in bestehenden Wohngebäuden steigt von zehn
auf 15 Prozent. Eine weitere fundamentale Änderung im Gesetz betrifft private
und öffentliche Nichtwohngebäude: Sie fallen künftig ebenfalls unter die Anforderungen
der bundesweit einmaligen Regelung, berichtet die KEA Klimaschutz-
und Energieagentur Baden-Württemberg. Für bestehende Büro- und
Verwaltungsgebäude, Hotels, Schulen oder andere öffentliche Gebäude bestehen
wie bei Wohnhäusern nun 14 Optionen, die rechtlichen Anforderungen
zu erfüllen. Darunter sind auch Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Optionen können untereinander kombiniert werden.

Auch Eigentümer von Nichtwohngebäuden müssen das Gesetz erst befolgen,
wenn ein Tausch der Heizanlage erfolgt. Bereits in der Vergangenheit ergriffene
Maßnahmen können angerechnet werden, sofern sie den heutigen technischen
Anforderungen entsprechen. Liegt eine unzumutbare Härte vor, ist im
Einzelfall eine Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung möglich.

Von dem Gesetz ausgenommen sind Produktions- und Lagerhallen von Industrie
und Gewerbe, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche
der Fertigung, Produktion, Montage und Lagerung dient. „Sie haben einen
niedrigeren Wärmebedarf im Vergleich zu anderen Gebäuden, verfügen oft
über nutzbare Abwärme und müssen häufig intensiv gelüftet werden“, erklärt
KEA-Geschäftsführer Dr. Volker Kienzlen. Gebäudetypen, für die die auch die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV nicht gelten, müssen die
Gesetzesbestimmungen ebenfalls nicht erfüllen, so der an der Ausarbeitung
der Gesetzesnovelle beteiligte Energieexperte weiter.

Elf gleiche, drei abweichende Optionen im Vergleich zu Wohnhäusern

Elf Erfüllungsoptionen sind praktisch identisch mit den Optionen für Wohngebäude:
Vollständig erfüllt werden kann das Gesetz mit thermischen Solaranlagen,
Hackschnitzel-, Scheitholz- und Pellet-Zentralheizungen sowie Wärmepumpen.
Gaskessel mit Biogas- oder Bioölanteil erfüllen die Anforderungen zu
zwei Dritteln, aber nur, wenn die gesamte Heizleistung nicht über 50 Kilowatt
liegt und ein Brennwertkessel eingebaut wurde. „Wir empfehlen dringend,
beim Einbau eines Brennwertkessels einen hydraulischen Abgleich machen
zu lassen. Nur so kann auch sichergestellt werden, dass der Brennwertkessel
auch die erwartete Energieeinsparung erreicht.“ betont Volker Kienzlen.

Zulässige Alternativen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind Dach-, Fassaden-
und Kellerdeckendämmungen, die Senkung des Wärmeenergiebedarfs
durch bauliche Maßnahmen, Photovoltaikanlagen, der Anschluss an ein Wärmenetz
und die Kraft-Wärme-Kopplung (siehe Kasten). Alle Maßnahmen können
auch miteinander kombiniert werden. Unterschiede zu Wohnhäusern gibt
es nur im Detail. Holzeinzelfeuerungen werden zur Erfüllung der gesetzlichen
Regelung nicht anerkannt. Zudem gilt: Da bei Nichtwohngebäuden der spezifische
Transmissionswärmeverlust (H’T) nicht definiert ist, kann ein Nachweis
über andere bauliche Maßnahmen zur Senkung des Wärmeenergiebedarfs
erfolgen.

Drei Erfüllungsoptionen unterscheiden sich von den Optionen für Wohngebäude.
Einen wesentlichen Unterschied gibt es bei der Alternativoption energetischer
Sanierungsfahrplan: Er wird bei Nichtwohngebäuden als vollständige
Erfüllung des EWärmeG anerkannt, da der Aufwand zur Erstellung in
Nichtwohngebäuden erheblich höher ist. Zusätzlich zu untersuchen sind beispielsweise
die Beleuchtung und die Belüftung. Der Fahrplan wird daher wie
ein Anteil von 15 Prozent erneuerbarer Wärme angerechnet; in Wohnhäusern
sind es nur fünf Prozent. Der Sanierungsfahrplan ist eine individuelle Gebäudeenergieberatung
durch einen qualifizierten Energieberater mit Sanierungsempfehlungen,
die schrittweise umgesetzt werden können.

Eine weitere, von Wohnhäusern abweichende alternative Erfüllungsmöglichkeit
ist die Anrechenbarkeit hocheffizienter Wärmerückgewinnungsanlagen in Lüftungsanlagen. Auch die Nutzung von Abwärme aus Produktionsprozessen wird vom Gesetzgeber anerkannt.

Für jedes Gebäude etwas dabei

„Im novellierten EWärmeG gibt es für jedes Nichtwohngebäude eine geeignete
Maßnahme“, sagt KEA-Leiter Kienzlen. „Mehr erneuerbare Energien oder
Energieeffizienz in Gebäuden tragen außerdem zum Klimaschutz und zum
wirtschaftlichen Betrieb bei. Das Gesetz ist daher eine sinnvolle und mit seinen
vielen, flexiblen Erfüllungsoptionen auch maßvolle Regelung.“

Die wirtschaftlichen Einsparpotenziale in Nichtwohngebäuden sind enorm: Sie
liegen vor allem im Heizenergieverbrauch sowie im Stromverbrauch für Beleuchtung,
Lüftung und Klimatisierung. Wenn durch Sanierungsmaßnahmen
die Einsparpotenziale genutzt werden, sinken die Energiekosten deutlich.
Gleichzeitig erhöhen sich der Wert sowie die Nutzungsqualität der Immobilie,
und es wird ein Beitrag zur Versorgungssicherheit und zum Gelingen der
Energiewende geleistet.

Infokasten

Das EWärmeG in Baden-Württemberg – Erfüllungsoptionen für Nichtwohngebäude

    Elf gleiche Erfüllungsoptionen im Vergleich zu Wohnhäusern:

  • Solarthermie: 6 m² je 100 m² Nettogrundfläche für eine vollständige Erfüllung. Bei Vakuumröhrenkollektoren sind 20 % weniger Fläche nötig.
  • Scheitholz-, Pellets- oder Holzhackschnitzelkessel: Vollständige Erfüllung der Anforderungen.
    Bei mehreren Kesseln in einer Heizzentrale gilt: Der Holzkessel hat mindestens 15 %
    der Gesamtleistung der Anlage. Keine Holzeinzelfeuerungen zulässig.
  • Gas- und Ölkessel: Für eine Heizanlage mit bis zu 50 kW kann bis zu 10 % Bioöl oder
    Biogas angerechnet werden. Erfüllung bis zu zwei Dritteln möglich.
  • Wärmepumpe: JAZ bei Elektrowärmepumpen mindestens 3,50, JHZ bei brennstoffbetriebenen
    Wärmepumpen mindestens 1,20. Dann vollständige Erfüllung, wenn Wärmepumpe
    den gesamten Wärmeenergiebedarf deckt.
  • Dachdämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden; UWert
    von 0,192 W/m²K, bei Flachdächern 0,16 W/m²K. Vollständige Erfüllung bei bis zu
    vier Vollgeschossen; bei bis zu acht: Zwei-Drittel-Erfüllung. Mehr Geschosse: Ein Drittel
    Teilflächen sind anrechenbar.
  • Fassadendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten werden,
    ein U-Wert von 0,192 W/m²K muss also mindestens erreicht werden. Damit vollständige
    Erfüllung. Teilflächen sind anrechenbar.
  • Kellerdeckendämmung: Die Anforderungen der EnEV müssen um 20 % unterschritten
    werden. Bei bis zu 2 Vollgeschossen: Zwei-Drittel-Erfüllung. 3 und 4 Vollgeschosse: Ein-
    Drittel-Erfüllung. Anrechnung nur, wenn alle Flächen, die das Gebäude nach unten begrenzen,
    gedämmt sind.
  • Andere bauliche Maßnahmen: Vollständige Erfüllung, wenn der Wärmeenergiebedarf
    dadurch um zumindest 15 % sinkt. Keine Berechnung über H’T
  • Photovoltaik-Anlage: Eine Spitzenleistung von 2 kWp je 100 m² Nettogrundfläche erfüllt die
    Anforderungen vollständig. Kleinere Anlagen sind anteilig anrechenbar.
  • Wärmenetz: Ein Anschluss erfüllt die Anforderungen vollständig; Bedingung: Es muss
    überwiegend in KWK oder mit mindestens 15 % erneuerbaren Energien oder überwiegend
    mit Abwärme betrieben werden.
  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Bis 20 kWel: Anlage muss mindestens 15 kWh pro m² Nettogrundfläche und Jahr erzeugen. Größere Geräte: Wärmebedarf überwiegend durch KWK
    decken. Damit vollständige Erfüllung.
    Drei unterschiedliche Erfüllungsoptionen im Vergleich zu Wohnhäusern:

  • Sanierungsfahrplan: Vollständige Erfüllung des EWärmeG.
  • Wärmerückgewinnung: Rückgewonnene Wärmemenge (abzüglich dreifacher Betriebsstromaufwand)
    deckt mindestens 15 % des Wärmebedarfs. Wärmerückgewinnungsgrad:
    Mindestens 70 %; Verhältnis gewonnene Wärme zu Stromeinsatz: Mindestens 10 zu 1.
    Dann vollständige Erfüllung.
  • Abwärmenutzung: Deckung von mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs (abzüglich
    dreifachen Stromaufwand zum Betrieb). Vollständige Erfüllung.

Über die KEA

Aufgabe der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH ist die aktive Mitwirkung an der Klimaschutzpolitik in Baden-Württemberg: Sie berät Ministerien, Kommunen,
Unternehmen sowie kirchliche Einrichtungen bei Energieeinsparung, rationeller Energieverwendung
und der Nutzung erneuerbarer Energien. Mehrheitsgesellschafter ist das Land Baden-
Württemberg. Der Sitz der KEA ist in Karlsruhe.

Ansprechpartner Pressearbeit

Axel Vartmann, PR-Agentur Solar Consulting GmbH,
Solar Info Center, Emmy-Noether-Straße 2, 79110 Freiburg,
Tel. +49/761/38 09 68-23, Fax +49/761/38 09 68-11,
vartmann@solar-consulting.de, www.solar-consulting.de

Ansprechpartnerin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit KEA

Leonie Kapitel,
KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH,
Kaiserstraße 94a, 76133 Karlsruhe,
Tel. +49/721/984 71-28, Fax +49/721/984 71-20,
leonie.kapitel@kea-bw.de, www.kea-bw.de

Quelle: KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH | Bild: markus_marb – Fotolia

Print Friendly, PDF & Email