Stellungnahme des BHKW-Infozentrums zur Novelle des EWärmeG (Stand: Eckpunktepapier vom 11.06.2013)

Rastatt, 01.07.2013

Bildquelle: Georg Schierling | pixelio.de

Das BHKW-Infozentrum Rastatt hat zu dem Papier „Eckpunkte für eine Novellierung des EWärmeG nach Kabinettsbeschluss vom 11. Juni 2013“ wie folgt Stellung bezogen. Das novellierte EWärmeG befindet sich derzeit in der Diskussions- und Konzeptionsphase und wird frühestens Mitte 2014 in Kraft treten.

 

Das BHKW-Infozentrum begrüßt die Initiative des Landesregierung Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärmegesetz (EWärmeG) hinsichtlich der Vorgaben sowie dem Geltungsbereich zu novellieren.

Grundsätzliches

Die grundsätzliche Intention des Gesetzes, zukünftig den Pflichtanteil an erneuerbarer Energien von 10% auf 15% zu erhöhen, wird begrüßt. Auch die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Wohngebäuden und Altenpflegeheimen auf öffentliche Gebäude, Krankenhäuser, Bürogebäude, Unternehmen und Hotels ist nach Meinung des BHKW-Infozentrums sinnvoll.

Solarthermie

Auch wenn in Bezug auf die 15%-Wärmeabdeckung im schlechter gedämmten Wohnungsbereich eine Kollektorfläche von 0,07 bzw. 0,06 Quadratmeter je Quadratmeter Wohnfläche rechnerisch wahrscheinlich richtig dimensioniert wäre, erscheinen solche Solarthermieanlagen in Bezug auf die Wärmenutzung im Sommer tendenziell zu groß ausgelegt. Eine Übernahme der Vorgaben hinsichtlich der Kollektorflächen aus dem bundesweiten EEWärmeG in Höhe von 0,05 Quadratmetern je Quadratmeter Nutzfläche (Ein- und Zweifamilienhaus) bzw. 0,03 Quadratmetern bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten erscheint daher sinnvoll und würde den Wust unterschiedlicher Regelungen einschränken. Die im novellierten EWärmeG geplante Unterscheidung zwischen Flach- und Vakuumröhren ist zu begrüßen und sollte in Bezug auf eine neue Kollektorflächen-Vorgabe mit 0,05 bzw. 0,03 Quadratmeter in der geplanten prozentualen Höhe gewährt werden.

Biomethan

Der Intention des Landesregierung, aufwändig aufbereitetes Biomethan nicht in einem Heizkessel zu nutzen, um die Energie ausschließlich in Wärme umzuwandeln, kann zugestimmt werden. Andererseits ist auch das Bestreben der Landesregierung nachvollziehbar, eine Ausnahme für kleinere Gebäude zu ermöglichen.

Mit 50 kW Wärmeleistung des Heizkessels erscheint dieser Ausnahmetatbestand aber deutlich zu hoch. Ein 10-Familienhaus aus den 1980er Jahren hat eine Spitzenheizlast, die zwischen 35 kW und 45 kW anzusiedeln sein dürfte. Daher erscheint die Ausnahmeregelung, die auch Wohngebäude mit rund 12 Wohneinheiten umfassen würde, zu weit gegriffen. Eine Begrenzung auf den Ein- bis Dreifamilienhausbereich und damit auf maximal 20-25 kW Heizleistung erscheint nach Meinung des BHKW-Infozentrums sinnvoller. Oberhalb dieser Heizleistung muss das Biomethan – ähnlich wie bei den Vorgaben des Bundesgesetzes (EEWärmeG) – in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen genutzt werden.

Leider (ver-)wechselt das Landesumweltministerium sowohl in seinen Pressemeldungen als auch im Eckpunktepapier die Begriffe Biogas und Biomethan. Hier wäre eine klare Begrifflichkeit zwischen Biogas (50% Methan / 50 % Kohlendioxid) aus dem Fermenter und dem auf Erdgasqualität mittels Biogasaufbereitungsanlage aufbereiteten Biomethan (100% Methan) wünschenswert, um Unklarheiten bei der Gesetzesinterpretation zu vermeiden.

Bioöl

Nach Auffassung der Landesregierung soll künftig auf den Einsatz von Bioöl bei der Wärmeerzeugung möglichst verzichtet werden. Die Ersparnis von Treibhausgasen wird beim Einsatz von Bioöl als zu gering angesehen. Außerdem sollen Konkurrenzen mit der Nahrungsmittelproduktion, aber auch mit anderen Handlungsfeldern (Güterverkehr, Luftverkehr) begrenzt werden, in denen wenige technische Alternativen zur Verfügung stehen.

Die Überlegung der Landesregierung ist grundsätzlich richtig, aber gerade im ländlichen Bereich dürfte dies zu einer erheblichen Einschränkung in Bezug auf die Auswahlmöglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben des EEWärmeGs führen. Natürlich verbleiben u. a. mit Kraft-Wärme-Kopplung (Diesel-BHKW), Solarthermie-Anlage und Holzhackschnitzel-Kessel einige Erfüllungsoptionen, die aber allesamt hohe „Sofortkosten“ in Form einer deutlichen höheren Erst-Investition beinhalten. Dagegen können Hauseigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern mit Anschlussmöglichkeit an das Erdgasnetz mit der Zumischung von Biomethan im Erdgas die Pflicht relativ einfach erfüllen. Natürlich wird dieser Vorteil „erkauft“ durch eine Verschiebung des hohen Erstinvests in die Folgekosten aufgrund höherer Brennstoffkosten. Aber diese Option sollte für alle Brennstoffarten gleichermaßen zur Verfügung stehen.
Daher erscheint es trotz der Bedenken der Landesregierung überlegenswert, die Nutzung von Bioöl als Erfüllungsoption weiter anzubieten und die Zumischrate – ähnlich wie bei den anderen Erfüllungsoptionen – auf mindestens 15% zu erhöhen.

Wärmepumpen im Süden sind keine sinnvolle Alternative

In den südlichen Bundesländern Deutschlands stellen Strom-Wärmepumpen nach Auffassung des BHKW-Infozentrums angesichts der Stromlieferengpässe im Winter eine zumindest „suboptimale“ Lösung dar. Deutlicher gesagt führen Elektro-Wärmepumpen insbesondere in Verbindung mit ihren Spitzenlast-Heizstäben an den kältesten Tagen des Winters zu einer zusätzlichen Mehrbelastung des völlig ausgereizten Stromnetzes.
Angesichts der Überschussstrommengen aus Windkraft, die vorrangig im Winterhalbjahr anfällt, erscheint der Zubau an Wärmepumpen in den nördlichen Bundesländern dagegen eine geeignete Ausbaustrategie zu sein, was auch an dem Verbot von konventionellen Heizkesseln in Dänemark („Heizölkessel und Erdgasheizkessel sind seit Januar in Dänemark verboten“ – BHKW-Infozentrum vom 18.02.2013) ersichtlich wird. In Süddeutschland würde ein Stromwärmepumpen-Ausbau zu einer weiteren Belastung des Stromnetzes im Winter führen.

Die länderspezifische Gesetzgebung in Bezug auf den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Bestandsgebäuden ermöglicht es dem Gesetzgeber,zumindest in Bezug auf den Ausbau der Strom-Wärmepumpe eine regionale Struktur in den Wärme-/Strommarkt zu bekommen. Dies sollte nach Meinung des BHKW-Infozentrums auch genutzt werden. Eine Erfüllungsoption des neuen EWärmeG in Baden-Württemberg durch den Einbau einer Elektro-Wärmepumpe sollte daher abgelehnt werden.

Da landet der Tiger als Bettvorleger…

Das Prinzip der Verschärfung der Erfüllungsoptionen und die Ausweitung auf zusätzliche Bestandsgebäude scheint ein klarer Weg zu mehr Klimaschutz zu sein – und dann landet am Ende der kleine Tiger doch wieder als Bettvorleger eines Bürokraten. Denn allein durch Erstellung eines Sanierungskonzeptes besteht die Möglichkeit einer teilweisen Reduzierung der Erfüllungsoptionen. Bei Nichtwohngebäuden kann ein bisschen Papier mit der Überschrift „Sanierungskonzept“ sogar eine vollständige Befreiung von allen investiven Pflichten bedeuten. Nach Meinung des BHKW-Infozentrums sei diese Regelung völlig kontraproduktiv und stelle ein Konterkarieren aller zuvor genannten Klimaschutzansätze dar.
Denn was soll ein Sanierungskonzept bringen, das nicht durchgeführt werden muss? Bei Nichtwohngebäuden wird zukünftig ein „Fachmann“ beauftragt, ein Sanierungskonzept zu erstellen – anschließend wird ein Standard-Heizkessel eingebaut und der Gebäudeeigentümer hat 25-30 Jahre Ruhe vor den Anforderungen des Gesetzes.
Es freut sich der „Fachmann“, der Unmengen Papier produziert und Geld kassiert – es freut sich der Gebäudebesitzer des Nichtwohngebäudes, der außer Papier keine Mehrkosten im Invest hat – und es wundert sich der Eigenheimbesitzer, dem ein Einbau eines Standard-Heizkessels als Erfüllungsoption verwehrt wird.

Fazit

Das Landesumweltministerium hat sich auf Basis der Erfahrungen aus rund vier Jahren EWärmeG Gedanken zu einer Novellierung des Erneuerbaren Wärmegesetzes in Baden-Württemberg gemacht. Ziel war eine Verschärfung der Vorgaben, um mehr Klimaschutz im Heizungskeller nicht nur von Wohngebäuden sondern in großen Teilen der übrigen Bestandsgebäude erreichen zu können.

Doch am Ende scheint die Landesregierung der Mut verlassen zu haben und mit einem einfach zu erstellenden und unverbindlichen Sanierungskonzept kann (und wird) sich ein Großteil der Gebäudebesitzer aus den neuen Regelungen teilweise oder sogar vollständig verabschieden.

Bis zum 15. Juli 2013 können alle Interessierte ihre Meinung zu 17 aufgeführten Punkten aus dem EWärmeG sowie Kommentare zu den Fragestellungen auf dem „Beteiligungsportal Baden-Württemberg“ abgeben. Mit einem Inkrafttreten eines novellierten EWärmeG kann frühestens Mitte 2014 gerechnet werden.

Quelle: BHKW-Infozentrum GbR
Bild: Georg Schierling | pixelio.de

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