Definition des „üblichen Preises“ für eingespeisten BHKW-Strom nach dem KWK-Gesetz (KWKG 2012)

 

Logo der Strombörse EEX Neben einem ausgehandelten Strompreis kann die Bewertung des Strompreises für den eingespeisten Strom aus BHKW- und KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2 MW auch mittels einem „üblichen Preis“ erfolgen. Dabei gilt der durchschnittliche Quartalspreis des vorangegangenen Quartals für die Strompreisvergütung des jeweils folgenden Quartals.
Eine BHKW-Anlage erhält demnach von Juli bis September den durchschnittlichen Quartalspreis für das zweite Quartal (April – Juni).
Als „üblicher Preis“ gilt der an der Leipziger Strombörse EEX erzielte durchschnittliche Baseload-Preis des jeweils vorangegangenen Quartals.


§ 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG 2012
Wörtlich heißt es in der neuen Gesetzesformulierung (KWKG 2012):

„Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

Durch den Paragrafen wird eine verbindliche Regelung des üblichen Preises geschaffen. Durch die Quartalsweise Bewertung ändern sich auch die erhaltenen Vergütungen alle drei Monate.

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Die letzten sechs Quartale wiesen als Durchschnittswerte für den Baseload bei der Leipziger Strombörse von rund 4,0875 €-Cent / kWh auf.

Möglich ist aber nach wie vor auch ein frei vereinbarter Preis für den eingespeisten Strom, bei dem z.B. eine Differenzierung nach Lastzeiten oder statt einer vierteljährlichen Anpassung eine halbjährliche oder jährliche Anpassung vereinbart werden können.