Am 30.06.2011 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Entwurfs eines „Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften“ (BT-Drucksache 17/6072 vom 06.06.2011) beschlossen. Mit diesem Artikelgesetz wird u.a. im Artikel 6 das KWK-Gesetz geändert. Am 04. August 2011 trat das „Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften“ in Kraft. Den Text dieses Gesetzes erhalten Sie im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums. In diesem Gesetz werden einige wichtige neue KWK-relevanten Regelungen im Artikel 6 (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) geändert:
Veränderungen im KWK-Gesetz
Der Zeitraum für die Erst-Inbetriebnahme von KWK-Anlagen, die Anspruch auf Zahlung der KWK-Zuschläge erheben wollen, wird vom 31.12.2016 auf den 31.12.2020 verlängert. Dadurch ist zumindest die Gefahr, dass in Kürze bei der Planung und Errichtung von KWK-Anlagen wieder einmal eine „Torschlusspanik“ einsetzt, zunächst gebannt.
Die zeitliche Begrenzung der Zuschlagsdauer für Anlagen größer als 50 kW elektrisch, die bisher auf max. 6 Jahre bzw. 4 Jahre im produzierenden Gewerbe vorgeschrieben war, wird gestrichen. Es gilt nur noch die Grenze von insgesamt 30.000 Vollbenutzungsstunden. Somit profitieren alle die KWK-Anlagen, die innerhalb der vorstehenden jetzt gestrichenen Jahresgrenzen die 30.000 Vollbenutzungsstunden nicht ausnutzen konnten. Mit dieser Regelung wird eine flexiblere Fahrweise der Anlagen ermöglicht, ohne dass mögliche Zuschlagszahlungen verloren gehen. Insbesondere an den Standorten, an denen die Wärmeabnahme für die Anlagen nicht das ganze Jahr über durchgehend gewährleistet ist, ist eine KWK-Anlage größerer Leistung jetzt attraktiver als bisher – womit eine gewisse Verbesserung für einige KWK-Anlagen größerer Leistung erreicht wurde.
Das für die Abwicklung des KWK-Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilte in einem Rundschreiben, das im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums erhältlich ist, mit, dass diese Änderungen aus Gleichbehandlungsgründen auch für KWK-Anlagen, die vor dem Inkrafttreten aber nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, gelte. Demnach gilt für alle KWK-Anlagen über 50 kW, die nach dem Inkrafttreten des KWK-Gesetzes 2009 (01.01.2009) erstmalig in Betrieb gesetzt wurden, die alleinige Begrenzung des Förderzeitraums auf 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Veränderungen im EEG für KWK-Anlagen nach dem KWK-G
Im neuen EEG 2012 ist bezüglich der KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz eine Regelung hinsichtlich des Einspeisemanagements implementiert worden. Gemäß § 6 Abs. 1 EEG 2012 müssen auch fossil befeuerte KWK-Anlagen mit technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung sowie zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung ausgestattet werden. Weitere Informationen hierzu werden wir auf unseren Seiten sowie im BHKW-Info-Newsletter veröffentlichen.