Was ist der „übliche Preis“ (KWK-Index) für eingespeisten BHKW-Strom nach dem KWK-Gesetz?

Neben einem ausgehandelten Strompreis kann der Strompreis für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom aus BHKW- und KWK-Anlagen auch mittels einem „üblichen Preis“ erfolgen. Dieser übliche Preis wird auch als KWK-Index bezeichnet.

Die Höhe des „Üblichen Preises“ (KWK-Index) berechnet sich anhand des durchschnittlichen Quartalspreis für Grundlaststrom an der Strombörse des vorangegangenen Quartals für die Strompreisvergütung des jeweils folgenden Quartals.
Grundlaststrom wird an der Strombörse als „Baseload“ bezeichnet und entspricht einer 24-stündigen Stromlieferung mit derselben Leistung (Band).

Ein Betreiber erhält demnach für eine BHKW-Anlage

  • im Januar bis März den durchschnittlichen Quartalspreis des letzten Quartals des Vorjahres (Oktober bis Dezember)
  • im April bis Juni den durchschnittlichen Quartalspreis des ersten Quartals des gleichen Jahres (Januar bis März)
  • im Juli bis September den durchschnittlichen Quartalspreis des zweiten Quartals (April bis Juni )
  • im Oktober bis Dezember den durchschnittlichen Quartalspreis des dritten Quartals (Juli bis September)

In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme (nach Modernisierung) gilt diese Regelung für unterschiedliche Leistungsklassen.

Für Betreiber von KWK-Anlagen, die vor dem 1.1.2016 erstmalig den Dauerbetrieb oder nach einer Modernisierung wieder den Betrieb aufgenommen haben, gilt diese Regelung für Blockheizkraftwerke bis 2 MW elektrischer Leistung.
Bei einer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. einer Wiederinbetriebnahme nach einer Modernisierung im Sinne des KWK-Gesetzes ab dem 1.1.2016 gelten diese Regelungen ausschließlich für den Leistungsbereich bis 100 kW.

Die Regelung gilt jeweils nur für den Förderzeitraum. Erhält der KWK-Betreiber nach dem Ende des Förderzeitraums keine KWK-Zuschläge mehr für den KWK-Strom, muss der Strom direkt vermarktet und ein Strompreis mit dem Direktvermarkter ausgehandelt werden.
Lediglich Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW erhalten für diese Anlagen auch nach dem Auslaufen der Förderung den üblichen Preis für den Strom, der in das öffentliche Netz (Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

 

Gesetzespassagen im KWK-Gesetz

§ 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG 2012 

„Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“

§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen 

KWKG 2020
(1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
(2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.

Den aktuellen Quartalspreis (KWK-Index) erhalten Sie kostenlos auf unserer Informationsseite zum üblichen Preis.

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