Eine wichtige Frage für die Wirtschaftlichkeit einer KWK-Anlage stellt sich hinsichtlich des finanziellen Wertes für den Überschussstrom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird (Üblicher Preis). Neben einem ausgehandelten Strompreis im Rahmen einer Direktvermarktung kann die Bewertung des Strompreises für den eingespeisten Strom aus KWK-Anlagen auch mittels einem „üblichen Preis“ erfolgen. Dabei orientiert sich dieser übliche Preis, der auch als KWK-Index bezeichnet wird, an dem jeweils durchschnittlichen Quartalspreis für die Strompreisvergütung des jeweils vorangegangenen Quartals.
Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks (BHKW) erhält demnach von Januar bis März den durchschnittlichen Quartalspreis für das vierte Quartal des (vorangegangenen) Jahres (Oktober bis Dezember).
Üblicher Preis im KWK-Gesetz
Als „üblicher Preis“ gilt der an der Leipziger Strombörse EEX erzielte durchschnittliche Baseload-Preis (KWK-Index) des jeweils vorangegangenen Quartals. Die Orientierung der Vergütung an diesem Strompreis gilt aber nur bis zu einer gewissen elektrischen Leistung. KWK-Anlagen-Betreiber, deren Blockheizkraftwerke (BHKW) bis 2.000 kW elektrischer Leistung nach dem KWK-Gesetz 2012 (KWK-G 2012) gefördert werden, können den üblichen Preis als Bemessungsgrundlage für den KWK-Strom ansetzen, der an den Netzbetreiber verkauft wird.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 KWK-G 2012
„Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.“
Im KWK-Gesetz 2016/2017 ist gemäß §4 Abs. 3 KWKG 2016/20107 eine Eingrenzung dieser einfachen Preisregelung für den in das „öffentliche Netz“ eingespeisten Überschussstrom aus der KWK-Anlage realisiert worden. Da bei neu errichteten KWK-Anlagen über 100 kW eine Pflicht zur Direktvermarktung existiert, ist der KWK-Index nur für KWK-Anlagen bis 100 kW und nicht mehr wie im KWK-G 2012 bis 2.000 kW bestimmend. Insbesondere für Mini- und Mikro-KWK-Anlagen gilt demnach die Regelung des üblichen Preises.
Für KWK-Anlagen, die nach dem KWK-Gesetz 2012 vergütet werden, gelten weiterhin die Regelungen des KWK-G 2012. Damit existiert die Möglichkeit, bei KWK-Anlagen bis 2.000 kW während des Förderzeitraums (!) für die Stromerlöse den Wert des „üblichen Preises“ anzunehmen.
Alle KWK-Anlagen, die unter das Förderregime des KWKG 2020 fallen, weisen die nahezu identischen Regelungen wie nach dem KWKG 2016/2017 auf.
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Aktueller KWK-Index (übliche Preis) beträgt 7,176 Cent/kWh.
Für den KWK-Strom, der im dritten Quartal 2024 eingespeist wird, erhalten die hierfür berechtigten KWK-Anlagenbetreiber 7,176 Cent/kWh (Quartalspreis II/2024).
Für Wirtschaftlichkeits-Berechnungen erscheint es uns empfehlenswert, sich an den Quartalspreisen eines längeren Zeitraum zu orientieren, um Über- oder Unterbewertungen zu vermeiden. Dabei nutzten wir den Durchschnittspreis der letzten sechs Quartale.
In den letzten sechs Quartalen betrug der Durchschnittswerte für den Baseload-Preis rund 8,7 €-Cent/kWh.
KWK-Index der letzten Jahre
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