Dem Bundesrat lagen für seine 892. Sitzung mehrere Beschlussanträge der Bundesländer für den Entwurf des KWK-Gesetzes 2012 vor. Beschlossen wurde am 10.02.2012 die „Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ (854/11).
Die wichtigsten Forderungen sollen im folgenden kurz dargestellt werden:
- Sofern zwischen der Inbetriebnahme von BHKW-Anlagen an einem Standort ein Zeithorizont von mehr als 12 Kalendermonaten besteht, sind die BHKW-Anlagen getrennt zu kategorisieren.
- Betreiber von BHKW-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW bis 2.000 kW sollen zukünftig einen Vergütungsanspruch für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom nach Auslaufen der Zuschlags-Förderung (nach 30.000 Vollbenutzungsstunden) erhalten.
- KWK-Anlagen, die modernisiert werden und deren Kosten für die Modernisierung mindestens 10% der Neuerrichtungs-Kosten betragen, haben Anspruch auf eine KWK-Zuschlagszahlung über die Dauer von 10.000 Vollbenutzungsstunden.
- Die Förderung der Umstellung von Heizdampf auf Heißwasser ist aus Effizienzgründen sinnvoll soll aber nach Meinung des Bundesrates nicht durch das KWK-Gesetz gefördert werden.
- Der jährlich tolerierbare Wärmeverlust eines Wärmespeichers soll von 15% der entnommenen Wärme auf „weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Speicheroberfläche“ verändert werden.
- Brennstoffzellen-BHKW sollen statt einem KWK-Zuschlag über 10 Jahre in Höhe von 5,11 Cent/kWh eine Förderung von 7 Cent/kWh bzw. bei einem nachgewiesenen elektrischen Wirkungsgrad von mehr als 50% eine Förderung in Höhe von 9 Cent/kWh erhalten.
- Die 10 Jahre andauernde Vergütung für 50 kW soll auch für BHKW-Anlagen größerer Leistung gewährt werden (50 kW Block).
- Es soll eine zusätzliche Leistungskategorie im Leistungsbereich von 50 – 250 kW mit einem Vergütungssatz in Höhe von 4 Cent/kWh eingerichtet werden.
- Die pauschalierte Abrechnung für Mikro-BHKW-Anlagen bis 2 kW elektrischer Leistung, welche die KWK-Zuschlagszahlungen über 30.000 Vollbenutzungsstunden auf einmal abrufen können, soll ohne den nach 15 Jahren zu erbringenden Nutzungsnachweis gewährt werden.
- Die Zusatzvergütung in Höhe von 0,3 Cent/kWh soll für alle KWK-Anlagen gelten, die zukünftig neuen finanziellen Belastungen des Emissionshandels unterliegen – unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt der KWK-Anlage.
Gemäß dem Zeitplan für die KWKG-Novelle wird am 08. März 2012 das KWK-Gesetz 2012 in erster Lesung im Bundestag diskutiert.
Autor: Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum
Bildquelle: siepmannH / pixelio.de