In welchen Fällen besteht für KWK-Anlagenbetreiber eine Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung? Gilt diese Pflicht auch für alte KWK-Anlagen und kleine BHKW-Anlagen?
Am 1. Juli 2019 trat das neue Energie- und Stromsteuergesetz in Kraft. Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen, der in räumlichem Zusammenhang selbst genutzt oder an einen Dritten geliefert wurde, ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit, sofern die KWK-Anlage eine elektrische Leistung von bis zu 2 MW aufweist.
Für die Stromsteuerbefreiung, die den Betreibern von hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung bisher ohne förmlichen Antrag gewährt wurde, ist bereits seit dem 1. Juli 2019 eine förmliche Erlaubnis notwendig. Es existieren einige Ausnahmen von der Pflicht zur Beantragung.
Welche Betreiber müssen nun aber einen förmlichen Antrag stellen und für welche Fälle gelten Ausnahmeregelungen?
Dies zu wissen ist deshalb wichtig, da sonst die Stromsteuer abgeführt werden muss. Fällt das Fehlen einer förmlichen Erlaubnis erst im Zuge einer Außenprüfung des Hauptzollamtes im Jahre 2021 oder später auf, droht eine kostenträchtige Rückforderung der formal zu Unrecht gewährten Stromsteuerbefreiung.
Bisher sind deutlich weniger Anträge bei den Hauptzollämter eingegangen als erwartet. Im folgenden hat das BHKW-Infozentrum einige Praxisfälle dargestellt, um die Betreiber von Stromerzeugungs-Anlagen für die problematischen Fragestellungen zu sensibilisieren.