17. Februar 2022

Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung

In welchen Fällen besteht für KWK-Anlagenbetreiber eine Pflicht zur förmlichen Anmeldung einer Stromsteuerbefreiung? Gilt diese Pflicht auch für alte KWK-Anlagen und kleine BHKW-Anlagen?

Am 1. Juli 2019 trat das neue Energie- und Stromsteuergesetz in Kraft. Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen, der in räumlichem Zusammenhang selbst genutzt oder an einen Dritten geliefert wurde, ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit, sofern die KWK-Anlage eine elektrische Leistung von bis zu 2 MW aufweist.

Für die Stromsteuerbefreiung, die den Betreibern von hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung bisher ohne förmlichen Antrag gewährt wurde, ist bereits seit dem 1. Juli 2019 eine förmliche Erlaubnis notwendig. Es existieren einige Ausnahmen von der Pflicht zur Beantragung.

Welche Betreiber müssen nun aber einen förmlichen Antrag stellen und für welche Fälle gelten Ausnahmeregelungen?
Dies zu wissen ist deshalb wichtig, da sonst die Stromsteuer abgeführt werden muss. Fällt das Fehlen einer förmlichen Erlaubnis erst im Zuge einer Außenprüfung des Hauptzollamtes im Jahre 2021 oder später auf, droht eine kostenträchtige Rückforderung der formal zu Unrecht gewährten Stromsteuerbefreiung.

Bisher sind deutlich weniger Anträge bei den Hauptzollämter eingegangen als erwartet. Im folgenden hat das BHKW-Infozentrum einige Praxisfälle dargestellt, um die Betreiber von Stromerzeugungs-Anlagen für die problematischen Fragestellungen zu sensibilisieren.


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Wenn ich bisher für meine KWK-Anlage eine Stromsteuerbefreiung erhalten habe, muss ich nicht aktiv werden und keinen förmlichen Antrag stellen.
Am Standort meiner aus dem Jahre 2013 stammenden KWK-Anlage mit 30 kW elektrischer Leistung wurde im Jahre 2018 eine weitere KWK-Anlage mit 30 kW errichtet. Da beide KWK-Anlage nach dem KWK-Gesetz als getrennte Anlagen kategorisiert wurden, muss ich keinen förmlichen Antrag auf eine Stromsteuer-Steuerbefreiung stellen.
Neben meiner KWK-Anlage mit 34 kW elektrischer Leistung habe ich am gleichen Standort noch eine PV-Anlage mit einer Peakleistung von 30 kW. Demnach muss ich einen Antrag auf Stromsteuerbefreiung bei dem zuständigen Hauptzollamt stellen.
In einer Kläranlage wurden innerhalb von drei Jahren zwei BHKW-Anlagen mit jeweils 100 kW elektrischer Leistung in Betrieb gesetzt. Die KWK-Anlagen erhalten eine Vergütung nach dem KWK-Gesetz. Dementsprechend muss ein formaler Antrag zur Stromsteuerbefreiung gestellt werden.
Meine BHKW-Anlage hat gemäß BAFA-Zulassung (KWKG) eine KWK-Nennleistung von genau 50 kW. Daher muss ich auf keinen Fall einen förmlichen Antrag auf Stromsteuerbefreiung stellen.
Für den förmlichen Antrag einer KWK-Anlage bis 2 MW elektrischer Leistung müssen die Formulare 1422 und 1422a verwendet werden.
Der ggf. notwendige formale Antrag auf eine Stromsteuerbefreiung muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme der BHKW-Anlage beim zuständigen Hauptzollamt eingetroffen sein.
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