Rastatt | 6. September 2019 |

Neue Anmeldepflicht für BHKW-Betreiber nach dem Stromsteuergesetz

Die Regelungen für die Steuerbefreiung von Strom aus KWK-Anlagen hat sich zum 1. Juli 2019 verschärft. Betreiber von BHKW-Anlagen über 50 kW müssen bis Ende 2019 einen Antrag auf Stromsteuerbefreiung stellen.

Am 27. Juni 2019 wurde das "Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften" vom 22. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2019 S. 856-865) veröffentlicht und ist mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten.

Insbesondere im Stromsteuergesetz existieren Neuregelungen, die für Betreiber von BHKW-Anlagen und Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien von besonderer Bedeutung sind. Konkret geht es um die Regelungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Stromsteuergesetz. Die Europäische Wettbewerbs-Kommission hat diese Steuerbefreiungen als Beihilfen eingestuft. Daher wurde eine Anpassung der bisherigen gesetzlichen Regelung erforderlich.

Ab dem 1. Juli 2019 weiterhin von der Stromsteuer befreit ist u. a.

  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern mit einer Leistung der Stromerzeugungs-Einheit von mehr als 2 MW, wenn der Strom vor Ort durch den Anlagenbetreiber zum Selbstverbrauch entnommen wird (§9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG).
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern mit einer Leistung der Stromerzeugungs-Einheit bis zu 2 MW, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber zum Selbstverbrauch oder von Letztverbrauchern (auch im Contracting) im räumlichen Zusammenhang entnommen wurde (§9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b StromStG).
  • Strom aus hocheffizienten (!) KWK-Anlagen mit einer Leistung der Stromerzeugungs-Einheit bis zu 2 MW, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber zum Selbstverbrauch oder von Letztverbrauchern (auch im Contracting) im räumlichen Zusammenhang entnommen wurde (§9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b StromStG).

Um diese Stromsteuerbefreiung nutzen zu können, ist ab dem 1. Juli 2019 eine förmliche Erlaubnis notwendig. Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt möglichst umgehend, spätestens aber bis zum 31.12.2019 (Posteingang beim zuständigen Hauptzollamt), mit den dafür vorgesehenen Formularen zu beantragen. Es existieren einige Ausnahmen von der Pflicht zur Beantragung.

 Neue Anzeige- und Mitteilungspflichten beim StromStG

Für die Steuerbefreiung nach §9 Abs. 1 StromStG besteht eine allgemeine Erlaubnis (Ausnahme vom förmlichen Antrag), wenn der Strom

  • in Stromerzeugungsanlagen bis 1 MW elektrische Nennleistung aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.
  • in hocheffizienten KWK-Anlagen mit bis zu 50 kW elektrischer Nennleistung erzeugt wird. KWK-Anlagen gelten nur dann als hocheffizient im Sinne des Stromsteuergesetzes, wenn die erzeugte Wärme außerhalb des KWK-Prozesses verwendet wird, die KWK-Anlage ausschließlich wärmegeführt betrieben wird und weder über einen Notkühler noch über einen Abgas-Bypass verfügt sowie den technischen Beschreibungen ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70% entnommen werden kann. Alle Bedingungen müssen erfüllt sein.

In diesen Fällen ist keine Antragsstellung erforderlich, da keine förmliche Erlaubnis benötigt wird. Kontaktieren Sie bei Unsicherheiten ihr Hauptzollamt bzw. ihren Steuerberater.

Betreiber von KWK-Anlagen über 50 kW bis 2 MW elektrischer Nennleistung sowie von Stromerzeugungsanlagen mit erneuerbaren Energien über 1 MW elektrischer Nennleistung müssen bis spätestens 31.12.2019 eine förmliche Erlaubnis beim Hauptzollamt beantragen. Dies Regelung gilt auch für Bestandsanlagen, sofern die BHKW-Betreiber ab dem 1. Juli 2019 eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen.

Für eine Beantragung bzw. Änderung der Erlaubnis sind

  • nach §9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in Verbindung mit Abs. 4 die Formulare 1421, 1421a und 1139 erforderlich.
  • nach §9 Abs. 1. Nr. 3 StromStG in Verbindung mit Abs. 4 die Formulare 1422, 1422a und 1139 erforderlich.

Kontaktieren Sie bei Unsicherheiten ihr Hauptzollamt bzw. ihren Steuerberater.

Informationen strukturiert und praxisnah vermittelt

Alle Regelungen des Energie- und Stromsteuergesetzes samt Durchführungsverordnungen und Verwaltungspraxis werden in einem eintägigen Intensivseminar zum „Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber“ praxisnah erläutert. Dabei wird auch auf die Neuregelungen ausführlich eingegangen.

Auch im Rahmen des zweitägigen Workshops „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagenbetreiber“ werden die Regelungen ausführlich behandelt. Ein Fokus auf die Adminstration des Energie- und Stromsteuergesetzes wird im Rahmen des zweitägigen Intensivseminars „Administration bei Anmeldung und Betrieb von KWK-Anlagen gelegt.

Diese Information des BHKW-Infozentrums stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar, sondern will lediglich eine Erstinformation über die Neuregelungen des Stromsteuergesetzes vermitteln. Nutzen Sie bitte die energie- und stromsteuerlichen Expertisen eines Fachanwaltes oder Steuerberaters.

Intensivseminar zum „Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber“
Intensivseminar zum „Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber“

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