Rastatt, 01.08.2015
Referentenentwurf zum KWKG 2016 sieht Ausstieg aus Kohle-KWK, Bestandsschutz von Erdgas-KWK, Direktvermarktungs-Gebot und Anhebung der KWK-Förderung für eingespeisten KWK-Strom vor. KWK-Zuschläge für selbst genutzten KWK-Strom entfallen bis auf wenige Ausnahmen.
Das neue Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland nimmt Gestalt an. Nachdem Anfang Juli das neue Eckpunktepapier der Bundesregierung publiziert wurde, steht nun die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) unmittelbar bevor. Derzeit befindet sich ein 55 Seiten umfassender Entwurf mit Datum vom 7. Juli 2015 im Umlauf, der auch dem BHKW-Infozentrum vorliegt.
Dieser Bericht stammt vom August 2015. Ein Übersichtsbericht über das neue KWK-Gesetz mit dem Titel „KWK-Gesetz 2016 – Regelungen des neuen KWK-Gesetzes im Überblick“ geht ausführlich auf alle Neuerungen des KWKG 2016 ein – so, wie das KWK-Gesetz am 1.1.2016 in Kraft trat.
Das BMWi hart am 24. August 2016 mitgeteilt, dass die EU-Kommission nach langwierigen Verhandlungen die beihilferechtliche Genehmigung unter Auflagen erteilt hat. KWK-Anlagen über 1 MW bis 50 MW müssen sich zukünftig im Rahmen einer Ausschreibung für Fördergelder bewerben.
Veränderung des Ausbau-Ziels
Bisher hatte das KWK-Gesetz die Zielvorgabe, bis zum Jahre 2020 einen Ausbau der KWK-Stromerzeugung auf 25% der Nettostromerzeugung in Deutschland zu erreichen. Wie erwartet wird im Referentenentwurf des neuen KWK-Gesetzes das neue KWK-Ausbauziel von 25% auf die Stromerzeugung aus thermischen Kraftwerken bezogen. Neben der Stromerzeugung aus konventionellen Kraftwerken dient auch die Stromerzeugung aus biogenen thermischen Erzeugungsanlagen als Grundlage. Das neu definierte Ausbauziel soll im Jahre 2020 erreicht werden. )1
Direktvermarktungs-Gebot und Ausstieg aus der Kohle
Neu eingeführt wird der Grundsatz einer verpflichtenden Direktvermarktung für Strom aus KWK-Anlagen über 100 Kilowatt. Bisher konnten KWK-Anlagenbetreiber bis 2 MW elektrischer Leistung den KWK-Strom an den Netzbetreiber liefern und erhielten hierfür den KWK-Index (üblicher Preis) zzgl. Entgelte für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netzentgelte) und den KWK-Zuschlag. Gemäß dem vorliegenden Referentenentwurf wird dies mit dem Inkrafttreten des KWKG 2016 nicht mehr möglich sein.
Neue KWK-Projekte, die Kohle als Brennstoff verwenden, sind zukünftig nicht mehr förderfähig. Auch die Modernisierung von kohlebefeuerten Heizkraftwerken wird zukünftig nicht mehr durch das KWK-Gesetz gefördert.
Wie angekündigt wird die Förderung von Gas-KWK-Anlagen, welche Kohle-KWK-Anlagen ersetzen, intensiviert. Angedacht ist hierbei eine Erhöhung der gewährten KWK-Förderung um 0,6 Cent/kWh, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Nur noch eingespeiste KWK-Strommenge förderfähig
KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält zukünftig eine höhere KWK-Förderung. Derzeit geplant sind
8 Cent/kWh für den Leistungsanteil bis 50 kW,
5 Cent/kWh für den Leistungsanteil über 50 kW bis 250 kW und
4,4 Cent für den Leistungsanteil von 250 kW bis 2.000 kW.
Der Leistungsanteil über 2 Megawatt soll mit 3,1 Cent/kWh vergütet werden.)2
Gegenüber dem BMWi-Vorschlag vom 26. März 2015 wurden die Zuschlagshöhen in den Leistungssegmenten über 250 kW noch einmal erhöht. Die Vorschläge für die Zuschlagszahlungen in den beiden Leistungsklassen bis 250 kW haben sich gegenüber dem ersten Referentenentwurf nicht verändert.
Grundsätzlich wird für den KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, keine Förderung gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind KWK-Anlagen kleinerer Leistung sowie Anlagen, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden. Unter die Ausnahmeregelung der kleineren KWK-Anlagen fallen lediglich Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung. Ein Mini-KWK-Anlagenbetreiber erhält für den selbstgenutzte KWK-Strom zukünftig 4 Cent KWK-Zuschlag je Kilowattstunde.)3 Bei stromkostenintensiven Unternehmen kommen zukünftig die KWK-Fördersätze zur Anwendung, die nach derzeitigem KWK-Gesetz gezahlt werden.
Die Förderdauer soll bei Mini-KWK-Anlagen zukünftig 45.000 Vollbenutzungsstunden betragen.)4 Diese Förderdauer liegt deutlich unter dem Vorschlag in Höhe von 60.000 Vollbenutzungsstunden, der von Prognos, IFAM, IREES und BHKW-Consult im Rahmen des wissenschaftlichen Monitoring publiziert wurde. KWK-Anlagen über 50 kW erhalten gemäß Sachstand August 2015 wie bisher eine KWK-Förderung über einen Zeitraum von 30.000 Vollbenutzungsstunden.
Weiterhin Bestand hat die pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom von Mikro-KWK-Anlagen bis 2 Kilowatt elektrische Leistung. Diese erhalten je Kilowatt eine Einmalzahlung in Höhe von 1.800,- Euro, was einer geringfügigen Verbesserung in Höhe von rund 10% gegenüber dem KWKG 2012 entspricht.)5
Mini-KWK fällt aus Modernisierungstatbestand
Zukünftig können KWK-Anlagen nur noch modernisiert werden, wenn diese mindestens 10 Jahre alt sind und eine Leistung von mehr als 50 kW aufweisen. Der Modernisierungstatbestand für Mini-KWK-Anlagen soll gemäß Sachstand August 2015 abgeschafft werden.)6
Der Fördertatbestand der Nachrüstung ist zukünftig für alle KWK-Anlagen mit einer Leistung über 50 kW möglich. Bisher war dieser auf KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2.000 kW begrenzt.
Keine Sonderregelungen mehr für Brennstoffzellen
Gemäß dem bisherigen KWK-Gesetz profitierten Brennstoffzellen von Sonderregelungen. Hierzu gehörten u. a. Ausnahmen beim Fernwärmeverdrängungsverbot sowie die Beibehaltung des maximalen Fördersatzes über einen Zeitraum von 10 Jahren unabhängig von der Leistungsgröße. Zukünftig werden Brennstoffzellen wie alle anderen KWK-Anlagen behandelt.)7
Bestandsschutz
In Bezug auf die zukünftigen Kosten des KWK-Gesetzes wird der Bestandsschutz eine gewichtige Rolle einnehmen. Für bestehende gasbefeuerte KWK-Anlagen in der allgemeinen Versorgung, die weder nach dem EEG gefördert werden noch aktuell eine KWK-Förderung erhalten, wird eine bis Ende 2019 befristete Förderung eingeführt, um Stilllegung effizienter Strom- und Wärmeversorgung zu verhindern. Hocheffiziente erdgasbetriebene KWK-Anlagen, die grundsätzlich für die Versorgung von Letztverbrauchern konzipiert wurden und eine Leistung von mehr als 10 MW aufweisen, erhalten nach erfolgreicher Zulassung eine zeitlich befristete Förderung in Höhe von 1,6 Cent/kWh. Gegenüber den Vorschlägen des Referentenentwurfs vom März 2015 hat sich diese KWK-Bestandsförderung um 0,2 Cent/kWh (für die Jahre 2018/2019) bzw. 0,4 Cent/kWh (für die Jahre 2016/2017) erhöht.
Bereits im Jahre 2017 ist eine Evaluierung der Fördersätze geplant, um eine Reaktion auf Änderungen im energiewirtschaftlichen Umfeld zu ermöglichen. Eine schnelle Anpassung der Fördersätze wäre dann im Rahmen einer Verordnung möglich.
Vorbescheide
Auf Antrag kann das BAFA für neu errichtete, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW einen schriftlichen Vorbescheid mit Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen ausstellen. Durch den Vorbescheid erhält ein potentieller Investor eine höhere Investitionssicherheit. Der Vorbescheid erlischt u. a., wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres mit dem Bau der Anlage beginnt und nicht innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn die KWK-Anlage in Dauerbetrieb genommen wird.
Umlage
Damit die gestiegenen Kosten nicht alleine von den Haushaltskunden und dem Mittelstand zu tragen sind, wird der Schwellenwert, bis zu dem die volle Umlage zu zahlen ist, von derzeit 100.000 Kilowattstunden auf eine Gigawattstunde angehoben. Die bestehenden zwei Gruppen privilegierter Endkunden werden in einer Gruppe mit einem einheitlichen Kostenbeitrag von 0,035 Cent/kWh zusammengefasst. Bisher lag dieser Wert bei 0,05 Cent/kWh für Endkunden mit einem Verbrauch von mehr als 100.000 kWh bzw. bei 0,025 Cent/kWh für produzierendes Gewerbe mit hohem Stromverbrauch. Nach Berechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie könnten die Kosten für den KWK-Ausbau für nicht privilegierte Endkunden von derzeit 0,22 Cent/kWh auf bis zu 0,53 Cent/kWh ansteigen.)8
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Wegen des umfassenden Änderungsbedarfs wurde der Gesetzesentwurf komplett neu gefasst. Teilweise wurden Inhalte aus dem bisherigen KWK-Gesetz übernommen, neu strukturiert oder anderen Paragraphen zugeordnet.
Für eine endgültige Bewertung sollte die offizielle Veröffentlichung des Referentenentwurfs durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgewartet werden. Mit einer Publikation ist noch im Laufe des Monats Juli 2015 zu rechnen.
Anschließend dürften die Diskussionen zum Entwurf des neuen KWK-Gesetzes beginnen. Voraussichtlich nach einer Verbändeanhörung wird im September ein ggf. angepasster Referentenentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Das neue KWK-Gesetz soll nach derzeitigem Stand am 1. Januar 2016 in Kraft treten, muss aber noch von der EU-Kommission beihilferechtlich genehmigt werden.
Eine Übergangsvorschrift im neuen KWK-Gesetz ermöglicht aber auch eine Anwendung des derzeit geltenden KWK-Gesetzes (KWKG 2012), sofern die Realisierung der KWK-Anlage bis zum 30. Juni 2016 erfolgt und bestimmte Vorgaben bis zum 31.12.2015 erbracht werden.)9
Update des Berichtes vom 16. August 2016:
)1 KWK-Ausbau-Ziel
Das KWK-Ausbau-Ziel wurde in der endgültigen Fassung mit absoluten Zahlen definiert. Das KWKG 2016 soll zu einer Erhöhung der KWK-Nettostromerzeugung auf 110 TWh/a bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 führen.
)2 KWK-Förderung
Die Fördersätze für die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommengen wurden in der endgültigen Version des KWK-Gesetzes angepasst.
Für die ersten 50 kW erhält ein KWK-Anlagenbetreiber 8 Cent/ kWh sowie 6 Cent/kWh für den (neuen) Leistungsbereich 50-100 kW. Der Leistungsbereich 100-250 kW erhält 5 Cent/kWh. Die anderen Leistunghsbereich erhalten 4,4 Cent/KWh (über 250 kW bis 2.000 kW) und 3,1 Cent/kWh für den Leistungsbereich über 2.000 KW.
)3 Ausnahmeregelung selbstgenutzer Strom
Die Ausnahmeregelung zur Förderung selbstgenutzter KWK-Strommengen gilt im KWKG 2016 für KWK-Anlagen bis 100 kW.
)4 Förderdauer Mini-BHKW bis 50 kW
Die Förderdauer für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW wurde in der Endfassung des KWK-Gesetzes 2016 auf 60.000 Vollbenutzungsstunden festgelegt.
)5 Pauschalierte Zahlung Mikro-KWK
Es besteht für Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen bis 2 kW elektrischer Leistung die Möglichkeit, eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge zu erhalten. Diese beträgt 2.400,- Euro je Kilowatt elektrischer Leistung.
)6 Modernisierung von Mini-KWK-Anlagen
Die Modernisierung von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW ist weiterhin möglich. Diese erhalten jedoch nur eine Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden.
)7 Übergangsbestimmung Brennstoffzellen
Die Übergangsbestimmungen für Brennstoffzellen und ORC-Anlagen wurden gegenüber den anderen KWK-Technologien deutlich erweitert.
)8 KWK-Umlage
Es besteht weiterhin eine Differenzierung der beiden Gruppen privilegierter Endkunden. Letztverbraucher der Kategorie B zahlen ab der 1.000.000sten Kilowattstunde eine KWWG-Umlage in Höhe von 0,04 Cent/kWh. Produzierendes Gewerbe der Kategorie C zahlen 0,03 Ct/kWh.
)9 Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen gelten für KWK-Anlagen, die im Jahre 2015 bestellt und bis zum 31.12.2016 in Betrieb genommen werden.
Ein aktueller Übersichtsbericht über das neue KWK-Gesetz mit dem Titel „KWK-Gesetz 2016 – Regelungen des neuen KWK-Gesetzes im Überblick“ beinhaltet alle Neuerungen des KWKG 2016 und stellt diese so dar, wie das KWK-Gesetz am 1.1.2016 in Kraft trat.
Das BMWi hart am 24. August 2016 mitgeteilt, dass die EU-Kommission nach langwierigen Verhandlungen die beihilferechtliche Genehmigung unter Auflagen erteilt hat. KWK-Anlagen über 1 MW bis 50 MW müssen sich zukünftig im Rahmen einer Ausschreibung für Fördergelder bewerben.
Quelle: Markus Gailfuß (BHKW-Infozentrum) | Bild: BHKW-Infozentrum