Rastatt, 28.08.2015
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am 19. August 2015 einen zweiten Referentenentwurf für das neue Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vorgelegt.
Bereits seit Anfang Juli befindet sich ein 55 Seiten umfassender Referentenentwurf zum neuen KWK-Gesetz (KWKG 2016) mit Datum vom 7. Juli 2015 im Umlauf. Das BHKW-Infozentrum hatte über wichtige Inhalte dieses inoffiziellen Referentenentwurfs zum neuen KWK-Gesetz in „Neues KWK-Gesetz nimmt Gestalt an“ berichtet. Mit Datum vom 19. August 2015 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun einen zweiten „Referentenentwurf für ein Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG 2016)“ verfasst, der aber noch nicht offiziell veröffentlicht wurde. Mit einer offiziellen Veröffentlichung des zweiten KWKG-Referentenentwurfs wird zeitnah gerechnet.
Veränderungen zum ersten Referentenentwurf des KWKG
In fünf markanten Punkten hat sich der 62 Seiten umfassende Referentenentwurf des BMWi vom 19.08.2015 gegenüber dem Referentenentwurf zum KWK-Gesetz vom Juli 2015 verändert:
- Das Ausbauziel orientiert sich nun auf 25% der regelbaren Nettostromerzeugung im Jahre 2020 (§1 Abs. 1 KWKG 2016). Damit ist die gesamte Nettostromerzeugung abzüglich Photovoltaik- und Windkraft-Strom gemeint. Derzeit (KWKG 2012) bezieht sich das 25%-Ausbauziel auf die gesamte Nettostromerzeugung im Jahre 2020. Im Referentenentwurf vom Juli war noch von der Stromerzeugung der thermischen Kraftwerke als Basiswert die Rede.
- Betreiber von KWK-Anlagen sind nach dem neuen Referentenentwurf des KWK-Gesetzes 2016 „diejenigen, die den KWK-Strom erzeugen und das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der KWK-Anlagen tragen“ (§2 Nr. 5 KWKG 2016). Aufgrund dieser Formulierung kommen auch Contractoren, Mieter GbR und Betreiber nach dem Pachtmodell, die den Strom in einer Kundenanlage oder einem Arealnetz verkaufen, als potentielle Empfänger der KWK-Zuschläge in Frage. Dies war im ersten Referentenentwurf des BMWi noch anders.
- Betreiber von bestehenden KWK-Anlagen haben unter bestimmten Bedingungen (siehe Kapitel Bestandsschutz des Berichtes „Neues KWK-Gesetz nimmt Gestalt an“) einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Förderung, wenn die KWK-Anlage eine elektrische Leistung von mehr als 2 MW aufweist (§13 Abs. 1 KWKG 2016). Im Referentenentwurf zum KWKG vom Juli lag diese Grenze noch bei 10 MW.
- Die Vorgaben des KWKG-Referentenentwurfs werden durch eine komplex anmutende Regelung für eine Förderung der industriellen Kraft-Wärme-Kopplung zur Eigenversorgung außerhalb der stromkostenintensiven Industrie ergänzt.
Sollte die Bundesregierung im Rahmen einer Verordnung auch Förderzuschläge für die Eigenstromerzeugung von KWK-Anlagen von Unternehmen, die Branchen der Anlage 4 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2014) angehören, einführen, sind diese auf maximal 50% der KWK-Zuschläge der stromkostenintensiven Industrie begrenzt und müssen den Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission entsprechen. Die Zuschläge für Anlagen der stromkostenintensiven Industrie entsprechen gemäß §7 Abs. 3 des Referentenentwurfs zum KWKG 2016 der Höhe der derzeit geltenden KWK-Zuschläge gemäß KWKG 2012. - Die Umlage für die Kosten des KWK-Gesetzes soll gemäß dem neuen Referentenentwurf zum KWK-Gesetz 2016 grundsätzlich bis 1.000.000 Kilowattstunden in voller Höhe anfallen. Nach dem KWK-Gesetz 2012 ist dies derzeit nur für die ersten 100.000 kWh der Fall. Im neuen Referentenentwurf wird bezüglich der Umlage für die über die Millionengrenze hinausreichende Strommenge zwischen normalen Abnehmern (0,04 Cent/kWh) und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes unterschieden. Letztere müssen, sofern die Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4% des Umsatzes betragen haben, höchstens 0,03 Cent je Kilowattstunde bezahlen.
Dies bedeutet gegenüber dem KWKG-Referentenentwurf vom Juli, in dem ein einheitlicher Satz in Höhe von 0,035 Cent/kWh vorgesehen war, eine zusätzliche Absenkung bei der „stromkostenintensiven Industrie“ und eine leichte Erhöhung für mittelständische Unternehmen.
Zeitplan
Mit einer Veröffentlichung des Kabinett-Entwurfs kann bis Ende September 2015 gerechnet werden. Eine Beratung im Bundestag scheint ab Ende Oktober vorgesehen zu sein. Ende November soll das KWK-Gesetz dann bereits in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet werden. Für Dezember 2015 ist die abschließende Bundesratssitzung vorgesehen.
Aufgrund der vierwöchigen Verzögerung bei der Vorlage des Referentenentwurfs scheint das Ziel, das neue KWK-Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten zu lassen, u. a. aufgrund der notwendigen beihilferechtlichen Genehmigung bei der EU-Kommission inzwischen gefährdet.
Informationen
BHKW-Consult und das BHKW-Infozentrum haben sich aufgrund des Zeitplans entschlossen, im November und Dezember Intensivseminare zum neuen KWK-Gesetz anzubieten. Weitere Informationen erhalten Sie auf der neuen Internetseite zum KWK-Gesetz 2016. Ab Ende September 2015 wird auf der Informationsseite KWKG2016.de über das neue KWK-Gesetz und seine Auswirkungen informiert.
Das neue KWK-Gesetz wird ausführlich im Rahmen des KWK-Kongresses und des Branchentreffens am 6./7. Oktober 2015 in Fulda diskutiert. Für diesen Branchentreff der KWK-Szene werden rund 120 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet.
Am 31. August 2015 hat das Bundeswirtschaftministerium (BMWi) einen offiziellen Referentenentwurf zum KWK-Gesetz veröffentlicht. Der KWKG-Referentenentwurf trägt das Datum vom 28.08.2015 und umfasst 64 Seiten. Im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums kann der Referentenentwurf zum KWKG 2016 heruntergeladen werden: kwkg-2016-referentenentwurf-bmwi-20150828.pdf
Autor: Markus Gailfuß (BHKW-Infozentrum)| Bild: Sven Petersen – Fotolia.com
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