Rastatt | 4. Dezember 2015 |

KWKG 2016 – Veränderungen zum Regierungsentwurf

Das neue KWK-Gesetz (KWKG 2016) hat sich gegenüber dem Regierungsentwurf noch einmal in einigen Punkten verändert. Das BHKW-Infozentrum listet die wichtigsten Veränderungen auf.

Am 2. Dezember 2015 wurde im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie eine Beschlussempfehlung für den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016)“ verabschiedet. Dieses liegt als Drucksache 18/6910 vor und wurde am 3. Dezember 2015 im Deutschen Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet.
Am 18. Dezember 2015 soll das neue KWK-Gesetz 2016 im Deutschen Bundesrat behandelt werden und am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen zum KWKG-Regierungsentwurf werden im Folgenden erläutert.

Präzisierung der Zielsetzung

Nach langen Diskussionen wurde die Zielsetzung des neuen KWK-Gesetzes noch einmal geändert. Das KWKG 2016 soll zu einer Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 110 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 Terrawattstunden bis zum Jahr 2025 im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes führen (§1 Abs. 1). Durch die Änderungen wird das KWK-Ausbauziel präzisiert und eine Perspektive für den KWK-Zubau bis zum Jahr 2025 geschaffen. Das neue KWK-Gesetz gilt für KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 in Dauerbetrieb genommen wurden (§6 Abs. 1 Nr. 1).

Stärkere Förderung von Mini-KWK-Anlagen

Der Förderzeitraum für KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung wurde von den im Regierungsentwurf avisierten 45.000 Vollbenutzungsstunden auf 60.000 Vollbenutzungsstunden erhöht (§8 Abs. 1).
Dies bedeutet für den überwiegenden Teil der in diesem Leistungsbereich installierten KWK-Anlagen eine längere Vergütungsdauer als nach der bisher geltenden Regelung des KWKG 2012. Im derzeit geltenden KWK-Gesetz wird ein Förderzeitraum von 10 Jahren bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Die Bundestagsfraktionen folgen damit dem von Prognos, IFAM, IREES und BHKW-Consult entwickeltem Vorschlag im Rahmen des KWKG-Monitoringberichts.
Mikro-KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich bis 2 kW können die KWK-Zuschlagszahlungen über 60.000 Vollbenutzungsstunden als pauschale Einmalzahlung erhalten. Je Kilowatt entspricht dies einer Förderung in Höhe von 2.400 Euro. Bisher erhielten Mikro-KWK-Anlagen eine KWKG-Pauschale in Höhe von 1.623,- Euro.

Energiedienstleister

Grundsätzlich besteht im neuen KWK-Gesetz nur ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. In den bisherigen Entwürfen existierten Ausnahmen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 100 kW sowie für Anlagen, die in der strom(kosten)intensiven Industrie errichtet werden (§6 Abs. 4).
Der Ausnahmetatbestand wird nun für KWK-Anlagenbetreiber erweitert, die KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz liefern und für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichten (§6 Abs. 4 Nr. 2). Diese Regelung betrifft z. B. Betreiber von industriellen KWK-Anlagen in geschlossen Verteilernetzen aber auch Betreiber von KWK-Anlagen in Mieterstromkonzepten.
Die Energiedienstleister erhalten für den Leistungsanteil von bis zu 50 Kilowatt 4 Cent je Kilowattstunde, für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 50 und bis zu 100 Kilowatt 3 Cent je Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von mehr als 100 und bis zu 250 Kilowatt 2 Cent je Kilowattstunde, für den Leistungsanteil von mehr als 250 Kilowatt bis zu 2 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde und für den Leistungsanteil von mehr als 2 Megawatt: 1 Cent je Kilowattstunde (§7 Abs. 2 Nr.2).

Ausweitung der Übergangsregelungen

Besonders positiv sind die veränderten Bedingungen und die großzügigeren Fristen bei den Übergangsregelungen zu werten.Die Kriterien einer verbindlichen Bestellung einer KWK-Anlage und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung werden gleichgestellt. Auch für KWK-Anlagen, die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, reicht eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2015. Eine Inbetriebnahme der KWK-Anlage muss bis zum 31.12.2016 erfolgen (§35 Abs. 3). Die ursprüngliche Frist im Regierungsentwurf war auf den 30.06.2016 terminiert.
Es wird im neuen KWK-Gesetz eine gesonderte Übergangsregelung für ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen eingeführt, um einen nahtlosen Übergang zur Förderung aus den geplanten Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu gewährleisten, die im Laufe des Jahres 2016 aufgelegt werden. Betreiber von ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen können alternativ eine Vergütung nach dem KWK-Gesetz 2012 in Anspruch nehmen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31.12.2017 erfolgt (§35 Abs. 4).

25% KWK-Wärmeanteil bei Netz- und Speicherförderung notwendig

Gegenüber den bisherigen Entwürfen wurden die Anforderungen an die Anrechnung von industrieller Abwärme und Wärme aus erneuerbarer Energien auf die für eine Förderung von Netzvorhaben erforderliche KWK-Wärmequote in Höhe von 60% vereinfacht (§18). Die Mindest-KWK-Wärmequote soll demnach 25% betragen. Gleiches gilt für die Anrechenbarkeit der Voraussetzungen für eine Speicherförderung (§22).
Das neue KWK-Gesetz wird eine flexiblere Handhabung des Kostendeckels für Wärmenetze- und Speicher ermöglichen. Solange das Gesamtbudget für die KWKG-Förderung (1,5 Milliarden) eingehalten werden kann, soll die Obergrenze für die Förderung von Netzen und Speichern in Höhe von 150 Millionen ausgesetzt werden (§29 Abs. 2).

Download-Bereich des BHKW-Infozentrum
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