Rastatt | 18. Dezember 2015 |

Keine Panik wegen neuem KWK-Gesetz

Das neue KWK-Gesetz wird am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Da stellt sich bei vielen KWK-Betreiber die Frage nach dem idealen Zeitpunkt, eine neue KWK-Anlage in Betrieb zu nehmen. Die Übergangsbestimmungen ermöglichen eine gewisse Wahlfreiheit.

Am 3. Dezember 2015 hat der Deutsche Bundestag in dritter Lesung das neue KWK-Gesetz verabschiedet. Am 18. Dezember 2015 wird der Deutsche Bundesrat darüber beraten und am 1. Januar 2016 soll das neue KWK-Gesetz in Kraft treten.

Viele potentielle Betreiber von KWK-Anlagen stellen derzeit Berechnung an, ob es sinnvoller wäre, eine KWK-Anlage nach dem Förderregime des derzeitigen KWK-Gesetzes (KWKG 2012) oder des ab dem 1. Januar 2016 geltenden KWK-Gesetz (KWKG 2016) zu betreiben.

 

Neues KWK-Gesetz ermöglicht Übergangszeit

Im neuen KWK-Gesetz werden die Übergangsbestimmungen in §35 geregelt.

Wenn bis zum 31.12.2015 eine verbindliche Bestellung einer KWK-Anlage erfolgt, reicht eine Inbetriebnahme der KWK-Anlage bis zum 31.12.2016 aus, um ein Wahlrecht zwischen dem KWK-Gesetz 2012 und dem KWKG 2016 zu haben (§35 Abs. 3).

Die ursprüngliche Frist im Regierungsentwurf war auf den 30.06.2016 terminiert. Auch bei genehmigungsbedürftigen KWK-Anlagen reicht der Nachweis einer verbindlichen Bestellung aus. Ein Nachweis der Genehmigung bis zum 31.12.2015 ist nicht mehr erforderlich. Die Genehmigung ist - inklusive der erfolgten Inbetriebnahme - bis Ende 2016 nachzuweisen.

Dies entspannt die Situation bei all jenen KWK-Anlagenbetreiber, deren Projekte zwar bereits begonnen haben aber bis zum 31.12.2015 noch nicht abgeschlossen sind.

 

Besondere Übergangsregelungen für Brennstoffzellen und ORC-Anlagen

Es wird im neuen KWK-Gesetz eine gesonderte Übergangsregelung für ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen eingeführt, um einen nahtlosen Übergang zur Förderung aus den geplanten Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu gewährleisten, die im Laufe des Jahres 2016 aufgelegt werden. Betreiber von ORC- und Brennstoffzellen-Anlagen können alternativ eine Vergütung nach dem KWK-Gesetz 2012 in Anspruch nehmen, wenn eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2016 und die Inbetriebnahme dieser Anlagen bis zum 31.12.2017 erfolgt (§35 Abs. 4).

 

Ungeklärte Fragestellungen

Auf der neuen Informationsseite des BHKW-Infozentrums zum KWK-Gesetz werden die Regelungen der Übergangsbestimmungen ausführlich behandelt. In der Rubrik "FAQ" werden Hinweise auf wichtige Fragestellungen gegeben. Hierzu zählt u. a. die Frage hinsichtlich der Definition einer "verbindlichen Bestellung einer KWK-Anlage".

Informationen zu den Übergangsbestimmungen auf KWKG2016.de
Informationen zu den Übergangsbestimmungen auf KWKG2016.de

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