Aktuelle Informationen des BAFA zum KWK-Gesetz 2016
Anfang März 2016 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine erste Stellungnahme zum neuen KWK-Gesetz veröffentlicht.
Am 1. Januar 2016 ist das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, KWKG) in Kraft getreten. Nach § 5 Abs. 1 KWKG 2016 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Stelle im Sinn dieses Gesetzes, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Insbesondere ist das Referat 425 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 10), Wärmenetzen (§ 20) sowie Wärmespeichern (§ 24) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zuständig. Anfang März 2016 hat die Referatsleiterin Frau Christiane Fuckerer über das KWKG 2016 und die wichtigsten Neuerungen bei den Zulassungsverfahren informiert.
Hingewiesen wird dabei auf das Durchführungsverbot der Europäischen Kommission. Die Durchführung bestimmter Fördermaßnahmen des KWKG 2016 steht gemäß § 35 Abs. 12 unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das BAFA kann daher erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Gesetzesnovelle die Zulassung für KWK-Anlagen, Wärmenetze bzw. -speicher erteilen. Dies gilt entsprechend für den Vorbescheid.
Anträge auf Zulassung für Maßnahmen nach dem KWKG 2016 können ungeachtet dessen beim BAFA gestellt werden. Die Anträge werden bis zur Entscheidungsreife bearbeitet und nach Abschluss der Prüfung durch die Europäische Kommission beschieden.
Hingewiesen wird weiterhin auf die Veränderungen bei den Bestimmungen der Modernisierung von KWK-Anlagen. Eine Modernisierung ist nach der Gesetzesnovelle nur förderfähig, wenn sie eine Effizienzsteigerung bewirkt (§ 2 Nr. 18 lit. b). Die Effizienzsteigerung ist anhand eines Vergleichs der alten KWK-Anlage zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs mit der modernisierten KWK-Anlage zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach der Modernisierung zu bemessen. Vergleichsmaßstab ist der tatsächliche Anlagenbetrieb.
Die Effizienzsteigerung impliziert eine Verbesserung der alten KWK-Anlage (zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs) und kann sich vor allem aus einer Erhöhung des Wirkungsgrads bzw. einer Erhöhung der elektrischen oder thermischen Leistung jeweils im Zusammenhang mit einer Primärenergieeinsparung ergeben. Das BAFA stellt bei der Prüfung auf eine Gesamtbetrachtung aller prozessrelevanten KWK-Kennzahlen ab. Bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung > 2 MW ist die Effizienzsteigerung im Sachverständigengutachten darzulegen.
Die Modernisierung darf erst nach Ablauf einer Karenzzeit durchgeführt werden.
Weiterhin nimmt das BAFA zu den Regelungen bei der Förderung von Wärmenetzen sowie Wärmespeichern, der Bestandsanlagen-Förderung und des Kohleersatzbonus Stellung. Die Regelungen in Bezug auf die Fernwärmeverdrängung und den neu eingeführten Vorbescheid für große KWK-Anlagen über 10 MW elektrischer Leistung werden erläutert.
Interessant sind die Aussagen des BAFA bezüglich des Kumulierungs-Verbots, das im neuen KWK-Gesetz erstmalig eingeführt wurde.
Eine Kumulierung der Stromvergütung nach dem KWKG mit Investitionszuschüssen ist nur soweit zulässig, wie die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreitet (§ 7 Abs. 7, § 13 Abs. 3). Die Regelung ist aktuell bei der Europäischen Kommission anhängig. Das BAFA wird im Anschluss an die Prüfung Informationen zur Umsetzung der Regelung veröffentlichen.
Die Antragsfrist für die Zulassung von KWK-Anlagen wurde verlängert. Die Zulassung kann nunmehr bis zum Ende des auf die Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage folgenden Kalenderjahres beantragt werden (§ 11 Abs. 3). Maßgeblich ist der Antragseingang beim BAFA.
Aktuelle Informationen des BAFA zum KWKG 2016
BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
In den Bereichen Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung und Energie nimmt es wichtige administrative Aufgaben des Bundes wahr.
Eine Kernaufgabe des Amtes ist die im Bereich Außenwirtschaft angesiedelte Ausfuhrkontrolle. Eingebunden in die Exportkontrollpolitik der Bundesregierung wirkt das BAFA als Genehmigungsbehörde in enger Kooperation mit anderen Bundesbehörden an einem komplexen Exportkontrollsystem mit. Die Ausfuhrkontrollen orientieren sich im Rahmen internationaler und gesetzlicher Verpflichtungen am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
Zu den außenwirtschaftlich relevanten Aufgaben des BAFA gehört zudem die Durchführung der im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union getroffenen Einfuhrregelungen.
Schwerpunkt der Wirtschaftsförderung ist die Abwicklung von Programmen für kleine und mittlere Unternehmen.
Im Energiesektor setzt das BAFA Fördermaßnahmen zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung und für den deutschen Steinkohlebergbau um und wirkt an der Krisenvorsorge im Mineralölbereich mit.
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