Herrsching | 17. März 2016 |

Widerstand gegen Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Eine Stromsteuer-Durchführungsverordnung soll mehr Transparenz in das Gesetzeswerk bringen. Sie hätte allerdings deutliche Nachteile für Betreiber kleinerer KWK-Anlagen wie ein Bericht des Fachmagazins 'Energie & Management' offenbart.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant eine Energie- und Stromsteuergesetz-Transparenz-Verordnung (EnSTransV), in deren Rahmen auch die Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) geändert werden soll. Ein jetzt vorliegender Referentenentwurf sieht laut BHKW-Forum vor, dass künftig mehrere Blockheizkraftwerke, die von einer gemeinsamen Steuerung kontrolliert werden, als einzige Anlage betrachtet werden. Durch diese „Verklammerung“ wären alle BHKW über 100 kW Leistung, die an die Steuerung eines Direktvermarkters angeschlossen sind, von der bestehenden Stromsteuer-Befreiung ausgeschlossen. Diese Aushebelung bestehender gesetzlicher Vorschriften durch eine nachträgliche Verordnung kritisieren das BHKW-Forum und die Verbände Asue, B.KWK und VfW: Die gesetzliche Änderung stelle nicht nur eine Benachteiligung der Betreiber dar, sondern widerspreche auch den Zielen der Energiewende.

Auf einen weiteren Aspekt der geplanten Durchführungsverordnung weist Oliver Krischer, Stv. Fraktionsvorsitzender der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hin. So sollen nach dem Entwurf Anlagen bis 2 MW nur noch dann von der Stromsteuer befreit werden, wenn sie auf demselben Grundstück ihren Strom erzeugen, auf dem auch die Kunden (etwa bei einem Wohngebiet) sind. Bisher wurde in der Rechtsprechung eine Entfernung von bis zu 4,5 km zum Abnehmer (Wohngebiet) akzeptiert.

Antworten der Regierung

Auf eine Kleine Anfrage der Grünen antwortete die Bundesregierung: „Ziel der Neuregelung ist eine tatsächliche Einschränkung des Geltungsbereiches, sodass in Zukunft weniger Unternehmen von der Befreiung profitieren können.“ Man wolle damit eine „fortschreitend extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals des räumlichen Zusammenhangs … vermeiden“. Eine „flächendeckende oder regionale Stromversorgung sollte von der Befreiung … ausdrücklich nicht erfasst sein“. Von der Regelung betroffen seien voraussichtlich 80 Unternehmen.

Außerdem stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort klar, dass die Formulierung, nach der vertikal integrierte Unternehmen weder von der Stromsteuer befreit werden noch die EEG-Förderung erhalten sollen, geprüft und ggf. geändert werde. Ein genereller Ausschluss für vertikal integrierte Unternehmen sei nicht beabsichtigt.

Krischer kritisiert den Verordnungsentwurf: „Die geplante Änderung bei der Stromsteuerbefreiung durch Union und SPD geht zu Lasten klimaschonender Kraft-Wärme-Kopplung. Bei der KWK handelt es sich um eine sehr effiziente Technologie, die Versorgung von Wohngebieten mit KWK-Strom ist daher aus Umwelt- und Effizienzgesichtspunkten sehr begrüßenswert. Doch durch die geplanten Gesetzesänderungen konterkariert die Bundesregierung ihr eigenes Klimaziel. Für den wirtschaftlichen Betrieb kleinerer KWK-Anlagen ist es erforderlich, dass sie weiterhin von der Stromsteuerbefreiung profitieren können, auch wenn sie über das angrenzende Wohngebiet hinaus weitere Orte mit Strom versorgen. Das Argument der Bundesregierung, man wolle die Regelung zur Klarstellung der Rechtslage einführen, ist an den Haaren herbeigezogen, da seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung dazu besteht, die den räumlichen Zusammenhang auf 4,5 km begrenzt.

Webseite der Fachzeitschrift "Energie & Management"
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Redakteur
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