Herrsching | 11. Mai 2016 |

Europäisches Gericht sieht EEG-Umlage als Beihilfe

Die EEG-Umlage und die der Industrie gewährten Rabatte auf die Umlage sind Beihilfen im Sinne des EU-Rechtes. Eine Klage der Bundesregierung wiesen die Richter in Luxemburg zurück.

Die Bundesregierung hatte die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) von 2012 in Brüssel nicht als Subventions-Tatbestand angemeldet. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der EEG-Umlage und den daraus finanzierten Einspeisevergütungen für Strom aus Wind und Sonne nicht um eine Beihilfe handelt. Die EU-Kommission leitete dennoch eine Untersuchung über das EEG ein und kam 2014 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der EEG-Umlage um eine staatliche Zwangsabgabe handele. Schließlich lege der Staat fest, wer wie viel Umlage bezahle und welche Unternehmen befreit würden. Staatliche Behörden seien in die Erhebung der Umlage eingebunden und kontrollierten ihre Verwendung. Gleichzeitig bestätigte die Kommission, dass die Förderung der erneuerbaren Energien in Deutschland nicht über das vertretbare Ausmaß hinausgehe und genehmigte das Gesetz. Es stehe im Einklang mit der europäischen Klimaschutzpolitik und gleiche nur „die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten, die über den Marktpreis für Strom hinausgehen“, aus.

Damit vereinbar sei auch, dass energieintensive Unternehmen von der Umlage befreit würden. Allerdings sei auch das eine Beihilfe. Die deutsche Regelung gehe außerdem in einzelnen Fällen über das notwendige Ausmaß hinaus. In diesen Fällen ordnete die Kommission an, die gewährte Befreiung von der EEG-Umlage rückgängig zu machen. Die betroffenen Unternehmen müssen die Umlage nachzahlen. Über die Höhe der Nachzahlungen wird noch zwischen Berlin und Brüssel verhandelt.

Die Bundesregierung klagte gegen die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht der europäischen Union (EuG), der diese Klage am 10. Mai vollständig abgewiesen hat. Zur Begründung verweisen die Richter darauf, dass die EEG-Umlage eine staatliche Abgabe sei und die von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erhobenen Mittel „unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand“ stünden. Die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB ließen den Schluss zu, dass sie nicht frei handelten, sondern „als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe“.

Dieser Fördermechanismus unterscheide sich damit wesentlich von der Unterstützung der erneuerbaren Energien in der Vergangenheit. Der EuGH hatte den Beihilfecharakter der von der rot-grünen Koalition beschlossene Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Quellen 2001 (Preussen-Elektra-Urteil) verneint, weil der Staat den privaten Versorgern damals keine vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.

Eine Beihilfe stelle auch die Befreiung oder Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen dar, denn sie befreie die Unternehmen von einer Belastung, die sie normalerweise hätten tragen müssen. „Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reichen nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vorneherein auszuschließen.“

Das Bundeswirtschaftsministerium macht in einer Pressemeldung darauf aufmerksam, dass das  gegenwärtig geltende EEG 2014, das die Kommission bereits im Jahre 2014 genehmigt hat, durch die Entscheidung des EuG nicht betroffen ist. Klagegegenstand war ausschließlich das EEG 2012. Es kommen auch keine Erstattungsforderungen auf die Industrie zu.

Das Bundeswirtschaftsministerium wird das Urteil nun eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Grundsätzlich kann gegen erstinstanzliche Urteile des EuG innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.

 

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