Herrsching | 26. Oktober 2017 |

Kohleausstieg ohne Entschädigungszahlungen möglich

Das Vorgehen des Staats beim Atomausstieg lässt sich auf einen möglichen Kohleausstieg übertragen. Das zumindest befindet ein Rechtsgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held.

Alte Kohlekraftwerke kann der Staat abschalten lassen, ohne dafür Entschädigung zu zahlen. Das besagt ein Rechtsgutachten der Kanzlei Becker Büttner Held, das im Auftrag der Denkfabrik Agora Energiewende angefertigt wurde. Demnach lasse sich das zurückliegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Atomausstieg von Ende 2016 analog auf einen möglichen Kohleausstieg anwenden. Kohlemeiler seien in der Regel nach 25 Jahren Betrieb abgeschrieben. Für Kraftwerke, die also 25 Jahre oder älter sind, müsse der Staat den Betreibern keinerlei Entschädigungszahlungen zu leisten.

Sollte eine kommende Bundesregierung den Kohleausstieg beschließen, müsse sie den Kraftwerksbetreibern jedoch "angemessene Übergangsfristen" einräumen, um Zahlungen zu entgehen. In der Regel sei dafür rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ausreichend. Längere Fristen können jedoch notwendig werden, sollte die Schließung eines Kohlekraftwerks die Schließung von Braunkohletagebauen zur Folge haben.

„Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik im Urteil zum Atomausstieg einen großen energiepolitischen Gestaltungsspielraum zugebilligt,“ sagt Dr. Patrick Graichen, Direktor von Agora Energiewende. Dieser Gestaltungsspielraum gelte auch für den Kohleausstieg. "So wie das Atomausstiegsgesetz auf Basis eines Atomkonsenses formuliert wurde, ist auch der Kohleausstieg auf Basis eines Kohlekonsenses möglich. Ein solcher Kohlekonsens sollte zügig vereinbart werden, denn die von allen im Bundestag vertretenen Parteien mehrfach bestätigten Klimaschutzziele 2020, 2030, 2040 und 2050 sind sonst nicht erreichbar.“

Das Gutachten "Ein Kohleausstiegsgesetz nach dem Vorbild des Atomausstiegs" finden Sie unter www.agora-energiewende.de.

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