Rastatt | 22. Mai 2018 |

Mini-KWK-Anlagen erhalten wieder Privilegierung bei EEG-Umlage

Rückwirkend zum 1. Januar 2018 müssen Betreiber von „neuen“ Mini-KWK-Anlagen für den selbstgenutzten KWK-Strom wieder eine reduzierte statt der vollständigen EEG-Umlage abführen.

Betreiber von KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, mussten bis zum 31.12.2017 lediglich eine anteilige EEG-Umlage für die selbst verwendete KWK-Strommenge in Höhe von 40% abführen (§ 61 b Nummer 2 EEG). Seit dem 1.1.2018 war aufgrund einer fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sowohl für diese bereits bestehenden als auch zukünftig errichteten KWK-Anlagen die vollständige EEG-Umlage bei Eigenverwendung des KWK-Stroms in Höhe von derzeit 6,792 Cent/kWh fällig. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen.

Nach fast fünf Monaten Ungewissheit und Bangen ist die vollständigen EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung bei Mini-KWK-Projekten vom Tisch. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und der europäischen Wettbewerbs-Kommission wurde Anfang Mai 2018 eine Grundsatzeinigung erzielt.

Für alle, die KWK-Anlagen unter 1.000 Kilowatt (kW) elektrischer Leistung betreiben, gilt bei Eigenstromverwendung wieder eine EEG-Umlage in Höhe von 40%. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Jedoch müssen die ausgehandelten Kompromisse noch in den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ eingepflegt und anschließend von der EU-Kommission abschließend genehmigt werden.

Trotz bereits existierender Verzögerungen wird das Änderungsgesetz voraussichtlich noch vor der Sommerpause den Bundestag und Bundesrat passieren. Nach dem Inkrafttreten werden aber voraussichtlich noch einige Monate bis zur endgültigen beihilferechtlichen Genehmigung vergehen. Demnach kann mit einem Vollzug der neuen Regelung sowie der Rücküberweisung zu viel gezahlter EEG-Umlagen bis Herbst 2018 gerechnet werden.

Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass die Stromlieferung aus einer Mini-KWK-Anlage an Dritte (Mieter, Mitglieder einer GbR, etc.) unabhängig vom Inbetriebnahmedatum immer einer vollständigen EEG-Umlage unterliegt und die entsprechenden Strommengen des vergangenen Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet werden müssen.

Informationen über Mini-KWK und Mikro-KWK

Das BHKW-Infozentrum bietet eine Reihe von Informationsseiten ausschließlich für Betreiber und Planer von Mini-KWK-Anlagen und Mikro-KWK-Anlagen an.

Weitere Informationen zur EEG-Umlage
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