Rastatt | 12. April 2019

Gesetzesänderung ermöglicht auch heizölbetriebenen BHKW-Anlagen eine verringerte EEG-Umlage

Heizölbetriebene BHKW-Anlagen bis 1 MW elektrischer Leistung erhalten zumindest bei einer Inbetriebnahme bis Ende 2022 ebenfalls eine EEG-Umlageprivilegierung auf Eigenstromverwendung.

Als am 24. August 2018 das BHKW-Infozentrum die Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom der EU-Kommission veröffentlichte, überraschte vor allem die Regelungen, dass für KWK-Anlagen eine 60-prozentige EEG-Umlagereduzierung nur gelten sollte, sofern ausschließlich gasförmige Brennstoffe verwendet werden.

Dies hätte insbesondere für heizölbetriebene KWK-Anlagen, die im Jahre 2018 oder später in Betrieb gegangen sind, bedeutet, dass bei Eigenstromverwendung eine 100-prozentige EEG Umlage zu entrichten gewesen wäre. Heizölbetriebene BHKW-Anlagen sowie Zündstrahlmotoren hätte diese Regelung gegenüber einer gasbetriebenen oder flüssiggasbetriebenen Anlage zu so großen wirtschaftlichen Belastungen geführt, dass diese Anlagen bei Eigenstrom-Konzepten nicht mehr verbaut worden wären.

Für BHKW-Hersteller, die sich auf flüssig betriebene Blockheizkraftwerke spezialisiert haben, hätte das im Extremfall zum Entfall der Geschäftsgrundlage geführt.

Warum diese Regelung mit einem kleinen Nebensatz in die Entscheidung der EU-Kommission eingefügt wurde, ist nicht gänzlich geklärt. Einerseits kann dies ein redaktionelles Versehen und eine Unaufmerksamkeit gewesen sein. Aber auch die Intention einer zusätzlichen CO2-Entlastung durch gasförmige Brennstoffe kommt als Absicht in Frage. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, so ist zumindest die Tatsache kritisch zu hinterfragen, inwieweit in Deutschland Gesetze zwischen dem Bundeswirtschaftministerium und der EU-Kommission vorab ausgehanndelt werden. Eigentlich sind solche richtungsweisenden Entscheidungen wie der Wegfall einer EEG-Umlage-Privilegierung demokratisch legitimierte Aufgabe des deutschen Bundestags.

Im Rahmen der KWK-Jahreskonferenz 2018 wurde diese Problematik in der Diskussion mit der BMWi-Vertreterin Frau Anna Wallbrecht thematisiert. Außerdem stand dieses Themenfeld in Gesprächen der KWKG-Evaluierungsgruppe mit dem BMWi auf der Agenda.

Der Deutsche Bundestag hat indes nun nach intensiv geführten Diskussionen die entsprechende Gesetzespassage des Energiesammelgesetzes wieder verändert. In dem am 4. April 2019 im Deutschen Bundestag beschlossene Netz-Ausbau-Beschleunigung-Gesetz (NABeG) wurde eine Regelung aufgenommen, dass heizölbetriebenen KWK Anlagen, die vor dem Jahre 2023 in Betrieb gehen, ebenfalls nur den ermäßigten Satz in Höhe von 40% für die EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung zahlen müssen. Alle Anlagen, die bis Ende 2022 gebaut werden, können, sofern keine anderweitige Gesetzes Änderung erfolgt, mit diesen EEG-Umlagesatz bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzung solide kalkulieren.

Ausschlaggebend für die Aufnahme dieser Passage war der Bundestagsabgeordnete Reinhold Sendker, der im Deutschen Bundestag als CDU-Abgeordnete des Wahlkreises vertreten ist, in den mit dem das Unternehmen Tippköter ansässig ist. Tippkötter ist ein mittelständisches Unternehmen aus Warendorf (Regierungsbezirk Münster in Nordrhein-Westfalen), das insbesondere heizölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen bauen.

In einer Pressemitteilung des Unternehmens Tippkötter wird dokumentiert, dass es kein einfacher Weg war, die anderen Abgeordneten sowie das Wirtschaftsministerium von der Notwendigkeit einer Neuregelung zu überzeugen. Durch die Neuregelung sind heizölbetriebene und gasbetriebene BHKW-Anlagen zumindest bis Ende 2022 gleichgestellt. Unabhängig davon wird in den nächsten Wochen aufgrund des Urteils des europäischen Gerichtshofes über die EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung diskutiert werden.

EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom
EU-Kommission veröffentlicht Neuregelung zur EEG-Umlage auf KWK-Eigenstrom

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