Rastatt | 1. Juli 2019

EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40% gesenkt werden

Deutscher Bundestag beschließt die Wiedereinführung der 40-prozentigen EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung bei KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung. Unklare Rechtslage wegen fehlender Einschätzung der EU-Kommission.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 107. Sitzung vom 27. Juni 2019 ein deutliches Signal in Richtung Europäische Union gesetzt. Im Rahmen der Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurden im Artikel 3 und Artikel 4 auch Änderungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das KWK-Gesetz (KWKG) beschlossen (Beschlussempfehlung 19/11186 (neu)).

Diese Änderungen wurden am 26. Juni 2019 kurzfristig in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/9769) auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in das Artikelgesetz eingebracht. Dieser Schritt erfolgte für viele Fachleute überraschend.
Zwar kündigte Herr Thorsten Herdan (BMWi-Referatsleiter) im Rahmen seines Vortrages am 07. Mai 2019 auf dem BHKW-Jahreskongress 2019 an, bis zur Sommerpause eine Strategie des BMWi zum EuGH-Urteil vom 28. März 2019 vorzulegen. Im Rahmen der Sitzung am 18. Juni 2019 zum „Diskussionsprozess zur Zukunft der KWK“ legte das BMWi dar, dass das EuGH-Urteil nach Meinung des Ministeriums auf die derzeitigen EEG und KWKG angewendet werden kann. Problematisch erweise sich aber die Tatsache, dass aufgrund der Neufindung der Kommissionen nach der Europawahl aktuell keine direkten Ansprechpartner zur Entscheidungsfindung seitens der beihilferechtlichen EU-Kommission existiere. Das BMWi sei aber nach eigenen Angaben an die beihilferechtliche Kommission mit ihrem Anliegen herangetreten. Eine Antwort existiere aber nicht.

Was hat der Deutsche Bundestag hinsichtlich EEG und KWKG beschlossen?

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019 in Tagesordnungspunkt ZP 19 neben der Novelle des EDL-G auch zwei maßgebliche Veränderungen im EEG und KWKG beschlossen. In Artikel 3 finden sich die Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Dort werden die erst am 19. Mai 2019 geänderten Paragraphen 61c und 61d so abgeändert, dass KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW ab dem 1. Januar 2019 wieder einheitlich eine 40-prozentige EEG-Umlage abführen müssen. Die in der Kritik stehenden Regelungen mit einer Beschränkung der anteiligen EEG-Umlage auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und dem Claw-Back-Mechanismus für alle ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen KWK-Anlagen entfällt ab dem 1.1.2019. Außerdem entfallen im §35 KWKG die beihilferechtlichen Vorbehalte hinsichtlich der Förderung von Bestandsanlagen (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4) sowie der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes bis zum 31.12.2025, die in den § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b geregelt wurden.

Genau genommen müsste an dieser Stelle die Formulierung „soll entfallen“ verwendet werden. Denn auch wenn der Deutsche Bundestag diese Regelung nun beschlossen hat und der Deutsche Bundesrat im September diesem Gesetzesentwurf zustimmen sollte, so ist aber nicht abzusehen, wie die EU-Kommission darauf reagiert. Diese Bedenken wurden im Rahmen der Ausschuss-Sitzung am 26. Juni 2019 u. a. von der FDP-Fraktion thematisiert.

Was würde sich konkret ändern, wenn das Gesetz so in Kraft tritt?

Neue KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und eine elektrische Leistung über 1 MW bis 10 MW aufweisen, müssten für die selbstgenutzte KWK-Strommenge ab dem 1.1.2019 eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von 40% entrichten. Die Beschränkung dieser Regelung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr sowie der Claw-Back-Mechanismus würde für diese KWK-Anlagen entfallen. Für das Jahr 2018 bleibt diese einschränkende Regelung samt Rückholmechanismus aber bestehen. Er erfolgt keine „Rückvergütung“ für das Jahr 2018.

Die KWK-Bestandsanlagen erhalten die im § 13 Absatz 3 geregelten Zuschlagssätze.

Das KWK-Gesetz in der derzeitigen Fassung würde bis zum 31.12.2025 gelten – sofern es bis dahin nicht durch ein novelliertes KWK-Gesetz ersetzt wird. Dies ist nach Aussagen des Bundeswirtschaftsministeriums im Jahre 2020 vorgesehen. Bis Sommer 2020 soll nach derzeitigem Zeitplan des BMWi ein Kabinettsentwurf des neuen KWK-Gesetzes vorliegen.

Fazit

Der Deutsche Bundestag hat mit seinen Regierungsfraktionen ein klares Statement an die EU-Kommission gesandt und die seiner Meinung nach besonders wichtigen bzw. zeitkritischen Regelungen des KWK-Gesetzes und der EEG-Umlage für KWK-Anlagen verändert. Dass hierzu die stark kritisierte Regelung der EEG-Umlage für KWK-Anlagenbetreiber im Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW gehört ist nicht erstaunlich.

Es obliegt nun dem Ministerium für Wirtschaft und Energie schnellstmöglich eine Übereinkunft mit der beihilferechtlichen Kommission der Europäischen Union zu erzielen, um rechtliche Unsicherheiten auf Seiten der KWK-Anlagenbetreiber zu vermeiden. Dies dürfte aber nicht ganz so einfach werden, wie sich das manch Parlamentarier und Verbändevertreter vorstellt – und wird nachhaltig von der personellen Ausgestaltung der beihilferechtlichen EU-Kommission abhängen.

 

Auszug aus Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss hinsichtlich der Neuregelungen im KWKG und EEG - Beschlussempfehlung 19/11186 (neu):

„Fraktion der CDU/CSU: … Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses seien auch Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) getroffen worden. Nun würden Anlagen zwischen 1 und 10 MW miteinbezogen, was einen wichtigen Schritt zur weiteren Nutzung der KWK darstelle. Außerdem sei das KWK-Gesetz bis 2035A verlängert worden…

…Die Fraktion der SPD bekräftigte, das vorliegende Gesetz stelle einen weiteren Baustein in der Umsetzung der Energiewendebeschlüsse dar, was zeige, dass die Koalition auf diesem Themenfeld handlungsfähig sei. Der Gesetzentwurf sei zum Anlass genommen worden, das EuGH-Urteil umzusetzen, was erlaube, die beihilferechtlichen Spielräume maximal auszuschöpfen…

…Schließlich kritisierte die FDP-Fraktion die einseitige Streichung des Genehmigungsvorbehaltes im EEG und im KWK-Gesetz. Dies sei ein Problem in Richtung EU-Kommission. Die Fraktion hätte hier eine deutlich konstruktivere Lösung begrüßt. Die betroffenen Unternehmen hätten keine Rechtssicherheit, was ein Problem darstelle, solange die Fragen der beihilferechtlichen Genehmigungspflicht nicht abschließend zwischen der EU und der Bundesregierung geklärt seien…

…Die Fraktion DIE LINKE. kündigte Enthaltung zum Gesetzentwurf an. Nach ihrer Information rentiere sich die KWK bereits, so dass kein Handlungsbedarf bestehe. Dies sei deshalb problematisch, weil auch die Kosten erneut auf alle Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt würden und dadurch wieder zu höheren Strompreisen beitrügen. Eine Absenkung der EEG-Umlage sei nicht notwendig…“

 

Auszug aus der Begründung (Seite 12 der Beschlussempfehlung 19/11186 (neu)) für Artikel 3 und Artikel 4 des Artikelgesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

„…Die Streichung der Genehmigungsvorbehalte ist aus zeitlichen sowie fachlichen Gründen zum aktuellen Zeitpunkt geboten. Generell sind die Bundesregierung und der Gesetzgeber bestrebt, gesetzliche Regeln dann an einen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt zu knüpfen, wenn hinreichend substantiiert von einer beihilferechtlichen Notifizierungspflicht ausgegangen wird. Für die vorliegenden Regelungen stellt sich jedoch die Frage, ob eine Beihilfenkontrolle nach dem Urteil des EuGH zum EEG 2012 überhaupt noch erforderlich ist. Die Bundesregierung bemüht sich im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit derzeit, ein gemeinsames Verständnis mit EU-Kommission zur Frage der Übertragbarkeit des EuGH-Urteils zum EEG 2012 auf diese Sachverhalte und mithin zur Frage des Erfordernisses einer Beihilfenkontrolle zu erreichen. Das Urteil des EuGH zum EEG 2012 ist aus deutscher Sicht mit seiner grundsätzlichen Argumentation auf spätere Fassungen des EEG und auch auf das KWKG sowie weitere Vorschriften übertragbar. Entsprechende Gespräche mit der EU-Kommission laufen, konnten aufgrund ihrer Komplexität jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht werden.

Zugleich stehen nun fachliche Entscheidungen an, die erschwert würden, wenn die Vorbehalte – für den Fall, dass eine Beihilfenkontrolle tatsächlich nicht erforderlich ist – zu einem späteren Zeitpunkt gestrichen werden müssten.

Die für dieses Jahr vorgesehenen Innovationsausschreibungen können nicht erfolgen, wenn gesetzlich ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen ist, aber kein Genehmigungsverfahren mehr durchgeführt wird. Die Förderung der KWK-Bestandsanlagen für das Jahr 2019 ist aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes derzeit ausgesetzt, d.h. Anlagenbetreiber erhalten kein Geld. Die Stromerlöse decken für diese Anlagenbetreiber die Stromgestehungskosten nicht. Die Anlagenbetreiber – meist Stadtwerke – befinden sich daher in einer zunehmend schwierigen Lage. Für Kraftwerke in der Netzreserve müssen ÜNB und BNetzA bereits diesen Monat Entscheidungen treffen, die einen Zeitraum nach Ende der gegenwärtigen beihilferechtlichen Genehmigung (30.6.2020) betreffen, z.B. hinsichtlich Personal oder Ersatz von Anlagenteilen.

Unter Berücksichtigung der Interessen der von den Genehmigungsvorbehalten betroffenen Unternehmen und der Bedeutung der den Vorbehalten unterworfenen Sachverhalte ist eine Aufhebung der Genehmigungsvorbehalte derzeit daher sachgerecht, obwohl die Frage der beihilferechtlichen Genehmigungspflicht noch nicht abschließend geklärt ist. Dies gilt umso mehr, als die Beihilfenkontrolle aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts auch ohne entsprechende Vorbehalte wirksam zur Anwendung kommen kann.“

 

Anmerkung A:
Offensichtlich hatte auch der Berichterstatter der Wirtschafts-Ausschuss-Sitzung bzw. der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion mit der sommerlichen Hitze zu käm
pfen. Die von der CDU/CSU-Fraktion in der Aussprache im Wirtschaftsausschuss angekündigte Verlängerung der Geltungsdauer des KWKG gilt nicht bis zum Jahre 2035 sondern bis zum Jahre 2025. Hier scheint eine Verwechslung mit dem dafür geänderten §35 vorzuliegen.

Das EEG 2012 ist keine Beihilfe - und was bedeutet das?
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