Rastatt | 20. Juni 2020 |

Vertane Chance für intelligentere und flexiblere KWK?

Der Entwurf des neuen KWK-Gesetzes sieht ein Bonus-System für innovative KWK in Verbindung mit regenerativen Energiequellen vor. Aber warum soll dies nur für KWK-Anlagen über 1 MW gelten?

Der Entwurf des neuen KWK-Gesetzes sieht in den §7 eine Vielzahl neuer Boni vor. Hierzu gehören der Bonus für innovative erneuerbare Wärme, der Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (Power-to-heat) sowie der Südbonus.

Die Einführung von Boni für innovative sowie erneuerbare Wärme dient dazu, die Flexibilität und Systemdienlichkeit sowie Dekarbonisierungseffekte der KWK insgesamt zu erhöhen und um innovative KWK-Systeme auch als ergänzende Option für Betreiber von Kohle-KWK-Ersatzanlagen nutzbar zu machen.

Der Bonus kann aber gemäß Gesetzes-Entwurf erst ab einer elektrischen Leistung von 1 MW elektrischer Leistung in Anspruch genommen werden. Aber warum nur für KWK-Anlagen unter 1 MW?

Unnötig verschenktes KWK-Potential

In der Gesetzesbegründung ist zu lesen, dass KWK-Anlagen unter 1 Megawatt keinen Bonus erhalten, da diese kleineren Anlagen meist im Gebäude- und Objektbereich eingesetzt werden und zumeist nicht an Wärmenetze angeschlossen sind (Eigenversorger).

Diese Pauschaldefinition stimmt sicherlich in der überwiegenden Zahl der Fälle – stellt aber eine Pauschalierung dar. Inzwischen existieren eine Fülle von Quartiersversorgungen und Fernwärmenetze kleinerer bis mittlerer Ausdehnung, die auch als Nahwärmenetze bezeichnet werden. In den Evaluierungsberichten zu den letzten beiden KWK-Gesetzen wurde immer wieder betont, dass solch kleinere Netze häufig als Keimzellen größerer Fernwärme-Verbundsysteme dienen. Wäre es demnach nicht sinnvoll, auch für Quartierversorgungen und Nahwärmenetze einen Anreiz zu setzen, flexiblere KWK mit höheren Anteilen an regenerativen Energiequellen zu errichten?

Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Entwurfs des neuen KWK-Gesetzes die Förderhöhen (Bonuszahlungen) auf die Leistungsgröße von mehr als 1 MW elektrischer Leistung konzipiert wurden. Wenn also ein Betreiber einer kleineren KWK-Anlage sich angesichts der – spezifisch geringeren - Förderung einer Großanalage für eine zukunftsweisende flexible und dekarbonisierte Strom- und Wärmebereitstellung entscheidet – warum sollte man sich dagegen verwehren? Es fallen keine spezifisch höheren Kosten an.
Außerdem werden die Boni im Rahmen des KWK-Gesetzes ausschließlich auf die ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge gezahlt. Eigenversorgungs-Anlagen würden zumindest für die selbstgenutzte Strommenge aus der Bonusförderung herausfallen.

Daher sollte das Boni-System bereits auf KWK-Anlagen über 100 kW elektrischer Leistung ausgeweitet werden – denn diese erhalten nur einen KWK-Zuschlag für Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder an Dritte geliefert wird. Dies wäre eine sinnvolle und zukunftsfähige Investition in wachsende Fernwärmenetze und Quartiersversorgungen – denn auch die Dekarbonisierung der Objektversorgung muss angepackt werden. Deutlich mehr als 80% der Versorgungsobjekte werden auch mittelfristig nicht durch Fernwärme versorgt. 

KWK-Evaluierungsbericht 2019
KWK-Evaluierungsbericht 2019

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