Verlängerte Galgenfrist für Meldung im Marktstammdatenregister
Die Frist zur Eintragung von Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister wurde bis zum 30. September 2021 verlängert. Bei nicht erfolgter Registrierung drohen Ordnungs-Gelder sowie der Entfall der Stromvergütung.
Am 31.01.2019 startete das digitale Marktstammdatenregister. In diesem zentralen Register sollen alle wesentlichen Stammdaten des Strom- und Gasmarktes zentral zusammengeführt werden. Dadurch werden Möglichkeiten geschaffen, die behördlichen Meldepflichten zu vereinheitlichen und zu vereinfachen.
Alle Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas sind verpflichtet, ihre Anlagen einzutragen. Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb genommen wurden, endete eigentlich am 31.01.2021 eine zweijährige Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sämtliche Anlagen unabhängig von ihrem Inbetriebnahmedatum registriert sein.
Schleppende Meldung der Bestandsanlagen
Trotz Ablaufs dieser zweijährigen Übergangsfrist scheinen immer noch mehrere zehntausend Anlagen auch Ende Januar 2021 noch immer nicht ordnungsgemäß registriert worden zu sein.
Der Gesetzgeber hat angesichts der schleppenden Meldung der Bestandsanlagen beim Marktstammdatenregister die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind, noch einmal verlängert. Nach dem neuen § 5 Abs. 5 MastRV können diese Anlagen noch bis zum 30.09.2021 registriert werden, ohne finanzielle Einbußen fürchten zu müssen.
Auswirkungen einer nicht erfolgten Registrierung
Sollte die Eintragung der Bestandsanlagen nicht fristgerecht im Portal der Bundesnetzagentur erfolgen, sind die Netzbetreiber gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich die Vergütungszahlungen einzustellen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeld verhängt.
Eine Erfassung ist auch dann im Marktstammdatenregister erforderlich, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird. Die Anlagen-Betreiber müssen sich selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben. Es besteht eine Verpflichtung, die Daten stets aktuell zu halten. Eine neue Registrierung ist im Übrigen auch erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem Register der Bundesnetzagentur vor dem 31.01.2019 registriert war.
Wortlaut des neuen §5 Absatz 6 MaStR
Der neue § 5 Absatz 5 Marktstammdatenregisterverordnung lautet nun:
„Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen.
Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen.“
Marktstammdatenregister
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