28. Februar 2022 |

KWKG 2022/2023 – Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht erste Inhalte

Im Jahre 2022 wird es eine kleine KWKG-Novelle geben. Die Änderungen sollen im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms in Kraft treten und haben erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige KWK-Ausrichtung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat am 24. Februar 2022 ihre Ideen für die zukünftige Ausrichtung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) vorgestellt. Diese sollen bereits bis Ostern im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms umgesetzt werden.

 

Zielanpassung für die KWK

Die Klimaneutralität im Stromsektor soll gemäß Klimaschutzgesetz und den Vorgaben des Koalitionsvertrages bereits im Jahre 2035 erreicht werden. Diese Zielvorgabe soll für den zukünftigen KWK-Einsatz entscheidend werden.
Welche konkreten Auswirkungen damit verbunden sind, wird die Evaluierung des KWK-Gesetzes aufzeigen. Dabei sollen die im KWK-Gesetz (KWKG) festgelegten Ziele stärker mit den Ausbaupfaden der Erneuerbaren Energien abgestimmt werden. Die Zielvorgabe eines Strommengenziels in Höhe von 120 TWh im Jahre 2025 ist nach Meinung des BMWK weder zielführend noch entspricht es den Vorgaben einer modernen Energiewirtschaft.
Die neuen Zielvorgaben des Wirtschaftsministerium zeigen sich in den nun vorgestellten Detail-Regelungen hinsichtlich des Brennstoffeinsatzes und der Fokussierung auf die Stromerzeugung zu Residuallast-Zeiten.

 

Wasserstoff-Ready

Für das BMWK bedeutet „Wasserstoff-Ready“ die technische Möglichkeit, auf 100% Wasserstoffbetrieb umzustellen. Eine Beimischung von Wasserstoff als Erfüllungsoption wird seitens BMWK kritisch gesehen und spielt keine Rolle. Demnach müssen viele Akteure aus der Gaswirtschaft umdenken, denn Wasserstoff-Ready bedeutet eben nicht die Fähigkeit, Erdgas mit einem Wasserstoffanteil von x Prozent in einem Blockheizkraftwerk nutzen zu können.

Bereit für Wasserstoff im Sinne des BMWK sind Anlagen, die mit einem maximalen Mehrkosten-Aufwand in Höhe von 10% der Investition auf reinen Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden können. Hierfür soll ein geeigneter Nachweis erbracht werden, der vom BAFA im Rahmen der Zulassung kontrolliert wird.

Indes existiert derzeit noch keine Pflicht für eine Zwangsanschluss an ein Wasserstoff-Netz oder einen festen Umrüstungs-Termin. Betroffen von dieser neuen Nachweis-Regelung sollen alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 10 MW mit einer Zulassung nach dem 30. Juni 2023 sein.

Die große Frage, die im Raum steht, betrifft die Förderfähigkeit der KWK-Anlagen unter 10 MW elektrischer Leistung. Wie wird zukünftig hinsichtlich der Förderung dieser KWK-Anlagen verfahren?

 

Weitere Reduzierung der Vollbenutzungsstunden

Im aktuellen KWK-Gesetz ist bereits eine Absenkung der maximal förderfähigen Vollbenutzungsstunden auf 3.500 Stunden pro Jahr ab dem Jahre 2025 vorgesehen. Diese Regelung soll im Rahmen einer kleinen KWKG-Novelle fortgeführt werden.

In jedem Kalenderjahr ab 2026 soll nach dem derzeitigen Vorschlag des BMWK die Anzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden um 200 reduziert werden. Im Jahre 2030 würde dann maximal 2.500 zuschlagsfähige jährliche Vollbenutzungsstunden zur Verfügung stehen. Dadurch soll die Kraft-Wärme-Kopplung stärker in ihre Funktion eines Residuallast-Stromerzeugers gedrängt werden.

 

Förderung von Biomethan-KWK nur noch im EEG

Der Einsatz von Biomethan soll nur noch im EEG gefördert werden. In zukünftigen KWK-Gesetzen soll Biomethan als förderfähiger Brennstoff neu zugelassener KWK-Anlagen komplett entfallen.

Im EEG existieren heute bereits Förder-Vorgaben mit dem Ziel, Biomethan-Stromerzeuger nur eine sehr geringe Stundenanzahl pro Jahr laufen zu lassen.

 

Innovative KWK-Ausschreibung auch für kleinere Leistung

Neue KWK-Anlagen über 500 kW elektrischer Leistung erhalten eine KWK-Förderung nur nach einer erfolgreichen Ausschreibung. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, eine KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung über 500 kW bis 1.000 kW an einer iKWK-Ausschreibung teilnehmen zu lassen. Auch der Innovations-Bonus steht diesem Leistungssegment nicht als alternative Fördermöglichkeit zur Verfügung.

Das BMWK will dies ändern und die iKWK-Ausschreibung für die kleinere Leistungsklasse über 500 kW bis 1 MW öffnen. Dies könnte insbesondere für iKWK-Systeme interessant sein, die neben der KWK-Anlage eine Solarthermie-Anlage nutzen wollen.

 

Klimaneutrale Wärme

Die Übernahme der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrages hinsichtlich klimaneutraler Wärme wird auch Auswirkung auf die Förderung von Wärmenetzen im KWKG haben. Ggf. sind auch Auswirkungen auf die Förderung von KWK-Anlagen in der Objektversorgung zu erwarten.

Ob bereits in diesem Jahr im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms neue Vorgaben bei der Wärmenetz-Förderung beschlossen werden, ist noch ungewiss.
Eine Anpassung der Vergütungssätze für KWK-Anlagen soll im Rahmen der diesjährigen Evaluation erfolgen. Das BMWK verfolgt das Ziel, zum 01.01.2023 ein evaluiertes KWKG zu verabschieden.

Inwieweit dann auch eine Anpassung der KWK- und iKWK-Ausschreibungen erfolgt, muss abgewartet werden.

Es gibt also viel zu diskutieren - u. a. auf dem KWK-Branchentreffen 2022 "BHKW 2022" am 10./11. Mai 2022 in Köln.

BHKW-Jahreskongress am 10./11. Mai 2022 in Köln
BHKW-Jahreskongress am 10./11. Mai 2022 in Köln

BHKW-Infozentrum

Seit 20 Jahren informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Sommer 2022 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2022“ zur Verfügung stehen.

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