Rastatt | 2. Mai 2022 |

Neues Gebäudeenergiegesetz soll bereits am 1.1.2023 in Kraft treten

Ende April wurde ein erster Entwurf der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) veröffentlicht. Noch vor der Sommerpause soll das GEG 2.0 im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

In der letzten Aprilwoche 2022 ist ein erster Entwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aufgetaucht. Die „Formulierungshilfe zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ trägt das Bearbeitungsdatum „29. April 2022 - 15:34 Uhr“.

In den letzten Monaten war über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes heiß diskutiert worden. Unter anderem wurde mit dem Papier „Neukonzeption des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2.0) zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes“ ein Diskussionsimpuls gesetzt. Im Januar 2022 zog dann das Bundeswirtschaftsministerium die „Notbremse“ und stoppte die Neubauförderung von KfW-Effizienzhäusern (KfW 75), deren technische Vorgaben zum Klimaschutz nach Meinung des Ministeriums nicht ambitioniert genug waren. Im Koalitionsvertrag wurde bereits eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 1. Januar 2024 angekündigt.

Der jetzt vorliegende GEG-Entwurf sieht im Neubau eine Reduzierung des zulässigen Primärenergiebedarfs von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes auf 55 % vor. Für die Verschärfung der Hüllanforderungen wird bei Wohngebäuden der Wert für den Transmissionswärmeverlust um 30% reduziert. Außerdem sollen Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor im Fern- und Nahwärmebereich bessergestellt werden.

 

GEG 2.0 erhöht notwendige Primärenergieeinsparung

Im novellierten Gebäudeenergiegesetz wird der zulässige Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.

Für die Verschärfung der Hüllanforderungen wird bei Wohngebäuden der auf die Fläche gemittelter Durchschnittswert der U-Werte der einzelnen Hüllen-Bauteile (HT‘-Wert ) von 1 auf 0,7 reduziert. Für Nichtwohngebäude werden die zulässigen mittleren U-Werte der Bauteilgruppen verschärft.

Bereits im Jahre 2025 soll das Effizienzhaus-40 (EH-40) als gesetzlicher Neubaustandard definiert werden. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Anforderungsniveaus können die bisherigen Annahmen für das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude nicht mehr direkt angewendet werden. Daher wurden die entsprechenden Anforderungen in Anlage 5 des GEG angepasst und orientieren sich zukünftig an den Referenzwerten der bisherigen KfW-Effizienzhaus-55-Förderung. Erdgas-basierte Heizungen sollen nach der GEG-Novelle nicht mehr zur Erreichung des Effizienzhaus-Standards zugelassen werden.

 

Erneuerbare Energien im neuen Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz enthält aber auch Einschränkungen für Biomasse-Anlagen. Diese werden ausschließlich in Kombination mit einer solarthermischen Anlage, welche zumindest die Bereitstellung der Trinkwasser-Erwärmung übernehmen kann, genehmigt. Unverständlicher Weise bleiben mit PV-Eigenstrom betriebene Trinkwarmwasser-Wärmepumpen im Entwurf unberücksichtigt.

In § 23, der sich mit der Anrechnung von Erträgen aus PV-Anlagen beschäftigt, sollen die pauschalisierten Bewertungsverfahren der Absätze 2 und 3 gestrichen werden.

Ursprünglich war im Rahmen des Maßnahmenpaketes des Bundes zum Umgang mit hohen Energiekosten vom 24. März 2022 eine Pflicht vorgesehen, neu eingebaute Wärmeerzeuger zu 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Eine solche Regelung ist im novellierten Gebäudeenergiegesetz (noch) nicht enthalten. Jedoch enthält die Formulierungshilfe von Ende April 2022 die Ankündigung weiterer Schritte zur Einführung einer 65%-igen EE-Pflicht und einer Solardach-Pflicht.

 

Großwärmepumpen erhalten Verbesserungen beim Primärenergiefaktor

Bei Großwärmepumpen für Fernwärme konstatiert der Gesetzentwurf eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen. Deshalb soll der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil künftig von derzeit 1,8 auf 1,2 reduziert werden.
„Während bei KWK-Anlagen bisher die Annahme gilt, der erzeugte Strom würde Strom mit einem Faktor von 2,8 verdrängen und könne der KWK-Wärmeerzeugung gutgeschrieben werden, wird bei der Wärmepumpe angenommen, dass der allgemeine Strommix mit dem Faktor von 1,8 zum Betrieb eingesetzt wird. Die beträchtliche Stromgutschrift für KWK-Anlagen führt zu einer systematischen Benachteiligung von Wärmepumpen und dazu, dass mögliche Projekte nicht realisiert werden, weil der Primärenergiefaktor des Gesamtwärmenetzes sich durch Großwärmepumpen derart verschlechtern würde, dass ein Anschluss an das Wärmenetz unvorteilhaft wird“, argumentiert der Gesetzgeber.

Die Anpassungen in §22 GEG beziehen sich aber nur auf Großwärmepumpen, die Wärme in ein Wärmenetz abgeben. Leider fehlt es in der GEG-Novelle an einer sinnvollen und klaren Definition der Begriffe „Großwärmepumpe“ und „Wärmenetz“.

Angekündigt wird bereits, dass im Zuge einer großen Novelle des GEG das System zur Bewertung der Energieträger in Wärmenetzen grundlegend überarbeitet wird.

 

GEG 2.0 soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten

Wie oben bereits erwähnt, soll zeitnah eine große GEG-Novelle erfolgen.

Die nun angedachte kleinere GEG-Novelle soll indes noch vor der Sommerpause 2022 verabschiedet werden. Die Historie der bisherigen ordnungsrechtlichen Vorgaben im Gebäudeenergiebereich lassen vermuten, dass dies in der Praxis eher schwierig werden könnte.

Jahreskonferenz „Energiewende in der Wohnungswirtschaft“ am 14.-15.06.2022 in Magdeburg
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