Rastatt | 28. Februar 2023 |

Jetzt aber schnell – Ohne Meldung keine Gaspreisbremse für KWK

Meldepflicht für Gaspreis-Bremse zum 1. März 2023 führt zu hektischer Betriebsweise in der KWK-Szene.

Eigentlich existiert die gesetzliche Regelung bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) am 24.12.2022.
Das in § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG enthaltene bürokratische „Weihnachtsgeschenk“ für KWK-Anlagenbetreiberinnen blieb bis zum Beginn der heißen Phase der närrischen Zeit (Mitte Februar) aber nahezu unbeachtet.
Dann aber eroberte diese Regelung mit Doppelwumms die Bütt und führte in den vergangenen Tagen zu hektischen Aktivitäten.

Wir schauen uns an, was man beachten sollte und warum dies so ist.
Aber bereits vorweg unser Rat:
Wenn Sie Teile der Strom- und Wärmemenge Ihrer KWK-Anlage selbst nutzen, sollten Sie die Meldung bis zum 1. März unbedingt realisieren. Orientieren Sie sich dabei an der Meldung, die Sie in der Vergangenheit auch für die Jahresmeldung nach dem KWKG abgegeben haben.

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eine Hilfestellung für Sie bedeutet. Er stellt keine rechtliche Beratung dar. Wir raten grundsätzlich zu einer Rechtsberatung durch eine Fachanwältin.

 

Gaspreisbremse und KWK

KWK-Anlagenbetreiberinnen können von der Gaspreis-Bremse profitieren, sofern die KWK-Anlage nicht ausschließlich kommerziell genutzt wird (z. B. Contracting) und bei der Berechnung die Aufwendungen für Kondensationsstrom-Mengen, verkaufter Wärme1 und Stromlieferung an Dritte abgezogen werden.
Das Gasversorgungs-Unternehmen weiss im Regelfall nicht, wie die KWK-Anlage betrieben wird – also ob Strom oder Wärme an Dritte geliefert oder Nutzwärme weggekühlt wird.

Aus diesem Grund wurde eine Meldepflicht eingeführt. Betreiberinnen von KWK-Anlagen müssen ihren Gas-Lieferantinnen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 EWPBG in Textform bis zum 1. März 2023 informieren, welche Mengen leitungsgebundenen Erdgases im zugrunde zu legenden Zeitraum auf die Erzeugung von

  • Kondensationsstrom,
  • KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird und
  • KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird,

entfallen.

Falls der Anspruch auf eine Gaspreisbremse erst nach dem 1.3.2023 erfolgt, muss unverzüglich die Meldepflicht erfüllt werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn die KWK-Anlage erst nach dem 1. März 2023 in Betrieb genommen wird.

Sofern Letztverbraucherinnen dieser Meldepflicht nicht nachkommen, beträgt die zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null.

EINFACHE SPRACHE:

Wer nicht rechtzeitig - also bis (einschließlich) zum 1. März 2023 – meldet, fliegt wahrscheinlich komplett aus der Kompensationsmöglichkeit der Gaspreis-Bremse raus.
Für die Prognosemeldung erscheint es sinnvoll, das Jahr 2021 zu betrachten.

 

Einfache Lösung der Meldepflicht zur Gaspreis-Bremse

Die meisten KWK-Anlagenbetreiberinnen fertigen bis Ende März eines jeden Jahres die Jahresmeldung gemäß KWK-Gesetz an. Diese enthält alle Daten, welche man in Textform auch der Gasversorgerin mitteilen kann, um die Mitteilungspflicht gemäß EWPBG zu erfüllen:

  • Standort der Anlage
  • Marktstammdatenregisternummer
  • Datum der Inbetriebnahme
  • Modultyp und technische Daten
  • bereitgestellte KWK-Strommenge in kWh (Gesamtsumme im Betrachtungszeitraum)
  • Erdgasbedarf im Betrachtungszeitraum in kWh
  • Vollbenutzungsstunden im Betrachtungszeitraum
  • selbstgenutzte KWK-Strommenge in kWh im Betrachtungszeitraum
  • an Dritte innerhalb einer Kundenanlage gelieferte KWK-Strommenge im Betrachtungszeitraum
  • ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge im Betrachtungszeitraum

sofern kein Notkühler vorhanden:

  • Hinweistext, dass keine technischen Vorrichtungen zur Nutzwärme-Abfuhr vorhanden sind und auch keine Umgehung des Abgaswärmetauschers durch einen Abgas-Bypass möglich ist.
  • die im Betrachtungszeitraum bereitgestellte gemessene Nutzwärme
  • technisches Datenblatt

sofern ein Notkühler vorhanden:

  • bereitgestellte Nutzwärmemenge im Betrachtungszeitraum ohne die weggekühlte Wärmemenge
  • rechnerische Ermittlung der KWK-Strommenge gemäß FW-Richtlinie 308 im Betrachtungszeitraum

Betrachtungszeitraum der Meldepflicht ist für größere Gas-Verbraucherinnen das Jahr 2021. Demnach würden wir diesen Betrachtungszeitraum auch bei der Meldung für kleinere Bedarfswerte (unter 1,5 Millionen kWh) ansetzen.

Die Mitteilungspflicht nach dem EWPBG dürfte durch die Übermittlung der Daten der im Jahre 2022 für das Jahr 2021 erstellten Jahresmeldung nach dem KWKG erfüllt sein. Durch die Übermittlung der Jahresmeldung aus dem Jahre 2022 wäre dann auch gleich das richtige Basisjahr 2021 gemeldet worden.

Sollte die KWK-Anlage erst im Laufe des Jahres 2021 oder im Jahre 2022 in Betrieb genommen worden sein, sollte man das Erdgas-Versorgungs-Unternehmen auf die unterjährige Inbetriebnahme explizit hinweisen. Der Paritätische Gesamtverband hat eine Vorgehensweise für Inbetriebnahmen nach dem 1.1.2021 in seiner Veröffentlichung „Achtung! Meldepflicht bis 1. März 2023 für Betreiber von Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen nach § 10 Abs. 4 EWPBG (Gaspreisbremse)“ erläutert. Sollte die Zeit für eine solch ausführliche Meldung nicht ausreichen, raten wir zur fristgerechten Meldung der jeweiligen Rumpfjahre und nachträglicher Konkretisierung.

Die Meldung muss textlich erfolgen. Demnach ist auch eine E-Mail an das Gasversorgungs-Unternehmen ausreichend. Diese sollte aber mit einer Lesebestätigungs-Option versandt werden.
Sollte das benötigte Erdgas von der KWK-Betreiberin direkt bei einem Großhandels-Unternehmen, an der Börse oder auf außerbörslichen Handelsplattformen beschafft werden, erfolgt die Meldung an die Messstellenbetreiberin. Wir raten dazu, beim Einkauf über einen Großhandels-Unternehmen, neben der Meldung an die Messstellenbetreiberin auch eine Kopie der Meldung an das Großhandels-Unternehmen zu senden.

 

Einfachste Meldung zur Gaspreis-Bremse bei ausschließlicher Eigenversorgung

Auch bei einfachen Fällen, also der ausschließlichen Nutzung der Wärme und des Stroms für Eigenversorgung würden wir dazu raten, die kompletten Daten der Jahresmeldung wie oben beschrieben abzugeben.

Denn es ist leider nicht ganz klar, ob die Strom-Lieferung an die Netzbetreiberin (Überschussstrom), bereits eine Stromlieferung an Dritte im Sinne des EWPBG darstellt - denn die Netzbetreiberin stellt keine Letztverbraucherin dar.

Daher raten wir, auch in solchen Fällen alle Daten der Jahresmeldung zu liefern, wobei bei der Stromlieferung an Dritte innerhalb der Kundenanlage eine „0“ steht.

 

Wann greift die Gaspreis-Bremse überhaupt?

Grundsätzlich greift die Gaspreis-Bremse bei kleineren Gas-Kundinnen bis 1,5 Millionen kWh ab 12 Cent/kWh (brutto) und bei größeren Gas-Verbraucherinnen ab 7 Cent/kWh (netto). Es existieren einige Sonderregelungen wie z. B. für Krankenhäuser. Außerdem beinhalten die Bezeichnungen „Netto“ und „Brutto“ nicht nur die Mehrwertsteuer sondern auch Umlagen, die im Gaspreis enthalten (brutto) oder nicht enthalten (netto) sind.

Für die Prognose der Gasmengen, die der Gaspreisbremse unterliegen, sind bei größeren Bedarfswerten über 1,5 Millionen kWh die Werte aus dem Jahre 2021 maßgeblich. Bei kleineren Bedarfswerten orientiert sich die Gaspreis-Bremse an der letzten Prognose (Abschlagszahlungen-Anpassung) vor dem Oktober 2022.

Ggf. fallen Sie derzeit mit Ihrer BHKW-Anlage gar nicht in die Privilegierung einer Gaspreis-Bremse, da Sie sich wegen längerfristigen Verträgen immer noch oder bei Neuabschluss in den letzten Wochen (schon) wieder in Preisstrukturen unterhalb dieser Preisgrenzen bewegen. Ggf. kann sich dies aber in den nächsten Monaten wieder verändern.

Daher erscheint es sinnvoll, die Meldepflicht zu erfüllen, auch wenn aktuell die Gaspreisbremse keine Wirkung entfaltet. Die Gaspreisbremse ist für das Jahr 2023 vorgesehen und kann bei Bedarf durch die Gesetzgeberin bis April 2024 verlängert werden.

 

1 Es sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass die Abrechnung einer Wärmeversorgung über die Heizkostenabrechnung keine gewerbliche Wärmelieferung an Dritte darstellt.

 

Hinweis:

Für diesen Text haben wir komplett die weibliche Form genutzt.
Wir haben uns dazu entschieden, weil sich bei den Kolleginnen und Kollegen des BHKW-Forums wieder einmal jemand über den „unsäglichen Gender-Zwang“ beschwert hat. Daher haben wir den Spies nun einfach mal im Vorgriff auf den Weltfrauen-Tag am 08. März umgedreht.

Aktuelles zu Blockheizkraftwerken (BHKW)
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Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Winter 2022 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2022“ zur Verfügung stehen.

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