Herrsching | 15. Februar 2024 |

Klarheit bei Smart-Meter-Datenabruf

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die Einwilligung des Anschlussnutzers zur Übermittlung von Messdaten nicht der BDEW-Empfehlung entsprechen muss.

In einer Mitteilung hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur, die für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen zuständig ist, am 7. Februar 2024 klargestellt, dass Messstellenbetreiber die sogenannten Wechselprozesse im Messwesen (WiM-Prozesse) „vollumfänglich“ beherrschen müssen. Dabei bezieht sich die Behörde vor allem auf die Anfrage und Übermittlung von Messwerten „durch und an den ESA“. Das Akronym steht für die Marktrolle Energieserviceanbieter (ESA).

Mit dem am 29. Dezember 2023 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ wurde dem Energieserviceanbieter das Recht eingeräumt, die tägliche Übermittlung aller Messwerte eines Anschlussnutzers zu verlangen, die im Zuge der registrierenden Lastgangmessung an einer Messstelle erhoben und aufbereitet werden.

Die Marktrolle des Energieserviceanbieters ist nicht neu. Sie wurde durch einen Beschluss der Bundesnetzagentur im Dezember 2020 ins Leben gerufen, erlangte allerdings dann erst 2022 mit der „Neufassung der Wechselprozesse im Messwesen Strom“ praktische Relevanz.

Standardisierte und automatisierte Datenübermittlung

Der Energieserviceanbieter ist demnach berechtigt, Messwerte aus einem intelligenten Messsystem beim Messstellenbetreiber anzufragen und als standardisierte und automatisierte Lieferung zu bestellen.

Mit ihrem Beschluss reagierte die Bundesnetzagentur damals auf Hinweise von Energiedienstleistern und Energiedatenmanagern. Diese hatten bemängelt, dass eine vom Anschlussnehmer veranlasste Messwertverarbeitung durch Dritte nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei, da keine standardisierte und schon gar keine automatisierte Bereitstellung durch den Messstellenbetreiber erfolge. Nach einer Definition der Behörde fragt der Energieserviceanbieter des Anschlussnutzers im Auftrag des Anschlussnutzers Werte an und verarbeitet diese. Dabei muss der ESA über eine entsprechende Einwilligung des Anschlussnutzers verfügen.

Diese Einwilligung, so die Bundesnetzagentur in ihrer aktuellen Mitteilung, muss nicht der vom BDEW erstellten Muster-Einwilligungserklärung des Anschlussnutzers zur Übermittlung von Messprodukten vom MSB an den ESA entsprechen. Diese sei lediglich eine Empfehlung. „Die Übermittlung von Werten an den ESA darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine vom BDEW-Muster abweichende Vollmacht oder Einwilligungserklärung vorgelegt wurde“, schreibt die Behörde.

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