Rastatt | 23. November 2015 |

Pauschale Aussagen zur Auswirkung des neuen KWK-Gesetzes sind unmöglich

Die geplanten Umstellungen im Fördersystem des KWK-Gesetzes machen eine Berechnung der KWK-Zuschläge deutlich komplexer. Pauschale Aussagen zur Wirtschaftlichkeit sind nahezu unmöglich.

Auf Basis des Regierungsentwurfs zum KWK-Gesetz ist im Leistungsbereich bis 50 kW eine Umstellung des Förderzeitraums von 10 Jahren auf 45.000 Vollbenutzungsstunden vorgesehen. Der KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, erhält mit 8 Cent/kWh einen doppelt so hohen KWK-Zuschlag wie der Strom, der z. B. selbst genutzt wird. Bei einer 40%igen Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung resultiert demnach ein KWK-Zuschlag in der Höhe der derzeitigen KWK-Förderung (5,41 Cent/kWh).

Regelungen des neuen KWKG für Mikro- und Mini-KWK-Anlagen

Mikro-KWK-Anlagen für Einfamilienhäuser könnten in Zukunft aufgrund geringer jährlichen Betriebsstunden von der neuen Regelung profitieren und länger als 10 Jahre gefördert werden. Auf der anderen Seite werden viele KWK-Anlagen, die hohe jährliche Vollbenutzungsstunden aufweisen und ein Großteil des Stroms im Versorgungsobjekt nutzen, zukünftig eine deutlich geringere Förderung erhalten. Das neue KWK-Gesetz will vorrangig KWK-Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gegenüber dem Status Quo besser fördern. Die Wahl eines Förderzeitraums von lediglich 45.000 Vollbenutzungsstunden konterkariert dieses Ziel. Im Leistungsbereich über 3 kW dürften nach Einschätzung des BHKW-Infozentrums die meisten KWK-Anlagen eine geringere Förderdauer als bisher erhalten. Bei Umsetzung der im Monitoringbericht vorgeschlagenen Förderdauer in Höhe von 60.000 Vollbenutzungsstunden würde der überwiegende Teil der Mini-KWK-Projekte eine längere Förderdauer als bisher erhalten.

Regelungen des neuen KWKG für KWK-Anlagen über 50 kW

Im Leistungsspektrum über 50 kW beträgt der Förderzeitraum unverändert 30.000 Vollbenutzungsstunden.  Auch die zukünftige Pflicht zur Direktvermarktung stellt in diesem Leistungssegment keine wirkliche Neuerung dar. Bereits nach dem KWK-Gesetz 2012 muss nach dem Auslaufen der KWK-Förderung der Überschussstrom bei KWK-Anlagen über 50 kW direkt vermarktet werden.

In der neu geschaffenen Leistungsgröße über 50 kW bis 100 KW erhält auch der z. B. selbstgenutzte KWK-Strom weiterhin einen KWK-Zuschlag. KWK-Strom, der in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird, erhält aber mit 6 Cent/kWh einen doppelt so hohen KWK-Zuschlag.

Bei KWK-Anlagen über 100 kW entfällt die Förderung für Strom, der nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, komplett. Das bedeutet aber nicht, dass solche KWK-Anlagen ohne Förderung auskommen müssen. Zumindest dann nicht, wenn auch Strom eingespeist wird. Das neue KWK-Gesetz weist eine bemerkenswerte Regelung auf: Die 30.000 förderfähigen Vollbenutzungsstunden werden ausschließlich auf die zuschlagsberechtigte KWK-Strommenge angerechnet. Eine Anlage mit 101 kW erhält demnach zwar nur für die eingespeiste KWK-Strommenge eine Förderung – aber diese ist spezifisch rund doppelt so hoch wie die Zuschlagszahlungen einer 100 kW-Anlage für Strom, der z.B. an Mieter verkauft wird. Eine 101 kW-Anlage mit jährlich 5.000 VBNS und 50% Einspeisequote erhält rund 54.000,- Euro mehr an KWK-Zuschlägen als eine 100 kW-Anlage. Eine solche 101 kW-Anlage würde aber 12 Jahre benötigen, um die gesamte Fördersumme zu erhalten.

Einzelfall entscheidend

Es kommt daher immer auf den Einzelfall an. Zwar wäre es sinnvoll, auch größeren KWK-Anlagen z. B. für die Eigenstromnutzung einen KWK-Zuschlag zu gewähren. Aber es müsste nach Auffassung des BHKW-Infozentrums dann auch ein Wahlrecht implementiert werden, die förderfähige Strommenge auf die gesamte produzierte KWK-Strommenge oder ausschließlich die in Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge zu beziehen. Ansonsten könnte das sinnvolle Bestreben, auch bei größeren KWK-Anlagen eine KWK-Vergütung für den nicht in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeisten Strom zu gewähren, zu einer finanziell noch geringeren KWK-Förderung z.B. bei KWK-Anlagen in der Wohnungswirtschaft führen.

KWK-Zuschlagsberechnung als Tool

Anfang Dezember wird das BHKW-Infozentrum den bereits für das KWKG 2012 existierenden KWK-Zuschlagsrechner um die Berechnung der KWK-Zuschlagszahlung nach dem KWKG 2016 ergänzen. Dann kann in der Rubrik „Wirtschaftlichkeit“ des BHKW-Infozentrums ein Online-Vergleich zwischen bisheriger und zukünftiger KWK-Förderung realisiert werden.

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Das BHKW-Infozentrum bietet seit 1999 Informationen über Blockheizkraftwerke (BHKW) im Internet an und realisiert Marktstudien zu KWK-Themen.

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