Rastatt | 30. November 2015 |

Verschärfungen der EnEV treten in Kürze in Kraft

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird sich ab dem 1. Januar 2016 in einigen wichtigen Punkten verändern. Die wichtigsten Veränderungen hat das BHKW-Infozentrum zusammengestellt.

Die nächste Stufe der EnEV steht unmittelbar bevor und wir zum 1. Januar 2016 automatisch in Kraft treten. Damit verbunden sind neue Regelungen, die für alle Gebäudeeigentümer gilt, die den Bauantrag zum 1. Januar 2016 oder später einreichen oder ab diesem Zeitpunkt eine Bauanzeige erstattet haben. Bedarf es keiner Genehmigung oder Anzeige gilt die Regelung, dass alle Baumaßnahmen, mit deren Ausführung ab dem 1. Januar 2016 begonnen wurde, den neuen EnEV-Regelungen unterliegen.
Aufgrund der konkreten Probleme im Rahmen der Flüchtlings-Unterbringung trat am 24. Oktober 2015 bereits das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft. Darin wurden für bestimmte Gebäudenutzungen Ausnahmen der EnEV-Anforderungen festgelegt.

 

Neue Regelungen der EnEV für Nichtwohngebäude

Alle zugänglichen Decken (oberste Geschossdecken) von beheizten Räume zum unbeheizten Dachraum, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN erfüllen, dürfen einen Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten.

Für den elektrischen Strom des nicht erneuerbaren Anteils ist ein Primärenergiefaktor von 1,8 zu verwenden. Eine Ausnahme bildet der von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strom.

Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird um 25 % verringert. Davon ausgenommen sind lediglich Gebäude (Hallen), deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

Der Wärmeschutz der Gebäudehülle von Nichtwohngebäuden wird durch die Änderung der U-Werte für Zonen mit Raumtemperaturen über 19 °C um 20 % verschärft. Diese höheren Ansprüche gelten nicht bei Raumtemperaturen von 12 °C bis 19 °C. Ausgenommen sind Hallengebäude, deren Raumhöhe größer als 4 m ist und die über eine dezentrale Strahlungsheizung verfügen.

 Neue Regelungen der EnEV für Wohngebäude

Auch bei Wohngebäude darf der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten.

Ebenfalls gilt für Wohngebäude genauso wie für Nichtwohngebäude der neue (abgesenkte) Primärenergiebedarf für den elektrischen Strom des nicht erneuerbaren Anteils in Höhe von 1,8. Eine Ausnahme bildet der von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strom.

Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf wird durch eine Multiplikation des Primärenergiebedarfes des Referenzgebäudes mit dem Faktor 0,75 um 25 % verringert.

Der Wärmeschutz der Gebäudehülle von Wohngebäuden wird durch die Verringerung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H´T, um 20 % verschärft.

Die Erleichterung der Bewertung einer elektrischen Warmwasserbereitung entfällt.

Webseite des BHKW-Infozentrum
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Das BHKW-Infozentrum bietet seit 1999 Informationen über Blockheizkraftwerke (BHKW) im Internet an und realisiert Marktstudien zu KWK-Themen.

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