Rastatt | 11. Januar 2016 |

Milder Dezember dämpft Strompreisanstieg

Der milde Dezember hat u. a. dazu geführt, dass der durchschnittliche Grundlast-Strompreis an der Strombörse im letzten Quartal gegenüber dem vorherigen Quartal nur geringfügig gestiegen ist.

Betreiber von KWK-Anlagen erhalten für den Strom, den sie in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, eine Stromvergütung, die sich an dem durchschnittlichen Marktpreis für Grundlaststrom (Baseload) orientiert. Als Basis dient hierbei der durchschnittliche Baseload-Preis an der Strombörse im jeweils vorangegangenen Quartal. Der durchschnittliche Quartalspreis im vierten Quartal 2015 gilt demnach als „üblicher Preis“ für das erste Quartal (Januar bis März) des neuen Jahres.

Geringfügige Erhöhung des KWK-Index

Das BHKW-Infozentrum ging in seiner Prognose Anfang Dezember noch von einem Anstieg des KWK-Index auf mehr als 3,4 Cent/kWh aus. „Die ungewöhnlich milde Witterung sowie die hohen Erträge aus Windkraft- und PV-Anlagen führten im Dezember zu einem Einbruch der Strompreise auf einen durchschnittlichen Monatswert unter 2,8 Cent/kWh“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum. Dies war nach dem Mai der zweitniedrigste Monatswert für Grundlaststrom im Jahre 2015.

In der Gesamtbetrachtung des letzten Quartals führt dies zu einem leichten Anstieg des KWK-Index von 3,284 Cent/kWh (3. Quartal 2015) auf 3,319 Cent/kWh im vierten Quartal 2015.

KWK-Anlagenbetreiber, die Blockheizkraftwerke (BHKW) bis zu einer Leistung von 2.000 Kilowatt betreiben, erhalten demnach in den ersten drei Monaten des neuen Jahres mit 3,319 Cent/kWh einen um rund 1,1% höheren Strommarktpreis als in den letzten drei Monaten.

Üblicher Preis im KWKG 2016

In dem seit 1.1.2016 geltenden neuen KWK-Gesetz (KWKG 2016) wird der durchschnittliche Grundlaststrom-Preis als Strompreis-Element der KWK-Vergütung an Bedeutung verlieren. Da das KWKG 2016 für neu errichtete KWK-Anlagen über 100 kW eine Pflicht zur Direktvermarktung vorsieht, wird der KWK-Index zukünftig vorrangig für KWK-Anlagen bis 100 kW und nicht mehr wie bisher im KWK-Gesetz 2012 für KWK-Anlagen bis 2.000 kW maßgeblich sein.

Der Grundlaststrom-Preis als Vergütungsmaßstab gilt im Übrigen nur, wenn sich die KWK-Anlage noch im Förderzeitraum nach dem KWK-Gesetz befindet. Lediglich KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kW erhalten auch nach Ablauf der KWKG-Förderung eine Stromeinspeisevergütung, die sich am KWK-Index orientiert.

Definition des „üblichen Preises“ für eingespeisten BHKW-Strom nach dem KWKG
Definition des „üblichen Preises“ für eingespeisten BHKW-Strom nach dem KWKG

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