Rastatt | 4. Oktober 2016

Viele Veränderungen im angepassten KWK-Gesetz

119 Seiten umfasst der Referentenentwurf zur Änderung des KWKG und EEG. Das KWKG wird deutlich komplexer und auch außerhalb der Ausschreibungspflicht werden sich einige Bestimmungen verändern.

Eigentlich sollte die förmliche Genehmigung des KWK-Gesetzes durch die EU-Wettbewerbskommission bis Ende September erfolgen. Die Veröffentlichung der Genehmigung lässt aber immer noch auf sich warten.

Da die Gesetzesänderungen aber zum 1. Januar 2017 in Kraft treten sollen, ist das Bundeswirtschaftsministerium Ende September vorgeprescht und hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung veröffentlicht. Außerdem wurden die Verbände zu einer Anhörung am 4. Oktober 2016 im Bundeswirtschaftsministerium geladen.
Der innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmte Entwurf enthält im Artikel 1 die Änderungen zum KWK-Gesetz und im Artikel 2 die Änderungen des EEG, wobei hierbei insbesondere die neuen Bestimmungen zur EEG-Umlage im Fokus stehen. In neun weiteren Artikeln werden weitere Gesetze und Verordnungen verändert.

Änderungen im neuen KWK-Gesetz

Das KWK-Gesetz wird deutlich komplexer. An vielen Stellen hat sich das KWK-Gesetz verändert. Besonders markant stechen die neuen umfangreichen Paragraphen 8a bis 8d (Ausschreibung) sowie §33a bis §33c (Verordnungsermächtigung Ausschreibungen) hervor.

Gab es bisher nur eine zuständige Behörde, sind nun gleich drei Stellen von besonderer Bedeutung. Neben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bundesnetzagentur einige Aufgaben im Bereich der KWKG-Umlage sowie der Ausschreibungen übernehmen. Außerdem ist zukünftig auch beim KWKG eine Clearingstelle ähnlich wie beim EEG vorgesehen. Diese ist insbesondere zuständig für Fragen hinsichtlich der Anschluss- und Abnahmepflicht, bezüglich der Direktvermarktung, der Messung von KWK-Strom und Nutzwärme sowie bei Fragestellungen rund um die Mitteilungs- und Vorlagepflichten.

Veränderungen haben sich vorrangig in Bezug auf die Ausschreibung, die Förderung von Wärme- und Kältenetze sowie die KWK-Umlage ergeben.

 

Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von 1 MW bis 50 MW

Betreiber neuer und modernisierter KWK-Anlagen erhalten ab 2017 keine gesetzlich festgelegten KWK-Zuschlagszahlungen mehr, sondern müssen sich per Ausschreibung für einen KWK-Zuschlag bewerben.

Problematisch erweist sich dabei die wirtschaftliche Komplexität von KWK-Anlagen. So bestimmt die Erlössituation auf der Wärmeseite maßgeblich die Stromgestehungskosten. Weiterhin unterscheiden sich KWK-Anlagen in Bezug auf die spezifischen Investitionskosten und die Instandhaltungskosten. KWK-Anlagen größerer Leistung weisen gegenüber kleineren KWK-Anlagen deutliche wirtschaftliche Vorteile auf.

Der Gesetzgeber hat versucht, in einigen Punkten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Ausschreibung anzupassen, um ein möglichst verzerrungsfreies Ausschreibungsergebnis zu erhalten. So müssen Betreiber von KWK-Anlagen, die sich an der Ausschreibung beteiligen, den gesamten in der KWK-Anlage erzeugten Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen.

Um den investiven Unterschied zwischen neuen und modernisierten KWK-Anlagen einigermaßen im Rahmen zu halten, werden im Leistungsbereich 1-50 MW nur noch Modernisierungen gefördert, die mindestens 50% der Kosten einer Neuanschaffung betragen. Außerdem dürfen Betreiber von KWK-Anlagen, die sich an der Ausschreibung beteiligen, keine Stromsteuerrückerstattung und keine Entgelte für dezentrale Einspeisung (vermiedene Netzentgelte) in Anspruch nehmen. Nach Auslaufen der Förderung wird die volle EEG-Umlage auf eine Eigenstromverwendung fällig.

Prinzipiell lässt sich gegen den Versuch des BMWi eine einigermaßen faire Ausschreibung zu erhalten nichts einwenden. Sofern die Verordnung zur KWK-Ausschreibung aber eine Obergrenze für eine KWK-Förderung enthält und sich diese an den bisherigen Fördersätzen orientiert, könnte dies zu einem Stopp des KWK-Zubaus in diesem Leistungssegment führen. Denn die sogenannten „indirekten Förderungen“ wie Stromsteuerrückerstattung, geringere EEG-Umlage und vermiedene Netzentgelte wurden bei der Berechnung der KWK-Zuschläge des bisherigen KWKG berücksichtigt. Unabhängig von dieser Tatsache fällt der Ausbaupfad mit 100 MW elektrische Bruttoleistung im Jahre 2017 und 200 MW in den Folgejahren eher bescheiden aus.

Das BMWi legt bei den Ausschreibungen großen Wert auf die Förderung „moderner KWK-Anlagen“, die sich flexibel an die Erzeugungsstruktur regenerativer Energiequellen anpassen. Daher werden Anforderungen an die technische Flexibilität der KWK-Anlagen gestellt. So muss gewährleistet sein, dass die maximale Wärmeleistung der KWK-Anlagen, die sich an Ausschreibungen beteiligen, jederzeit mit einem elektrischen Wärmeerzeuger bereitgestellt werden kann. Der KWK-Anlagenbetreiber muss demnach in Verbindung mit der KWK-Anlage eine „Power to Heat“-Anlage im Megawattbereich errichten.

In der Praxis bedeutet die Ausgestaltung der Ausschreibung das Ende der industriellen KWK-Förderung im Leistungsbereich von 1-50 MW. Der hohe administrative Aufwand sowie die Ungewissheit, ob eine Förderung erhalten werden kann, könnte dazu führen, dass viele Betreiber aus der Fernwärmewirtschaft versuchen, KWK-Anlagen noch nach dem bisherigen Förderregime zu realisieren. KWK-Anlagenbetreiber, die noch im Jahre 2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten oder die KWK-Anlage im Leistungssegment von 1 MW bis 50 MW bis zum 31.12.2016 verbindlich bestellt haben, erwerben einen Anspruch auf Zuschlagszahlungen nach dem bisherigen Förderregime.

Das neue KWK-Gesetz sieht weiterhin eine Ausschreibung „innovativer KWK-Systeme“ vor, die in Verbindung mit hohen Anteilen aus erneuerbaren Wärmesystemen (z. B. Solarthermie oder Geothermie) errichtet werden.

 

Veränderte Förderung von Netzen und Speicher

Grundsätzlich bleibt das Förderregime bei Wärmenetzen und Wärmespeichern wie bisher erhalten. Um zukünftig aber ein Wärme- bzw. Kältenetz nach dem KWK-Gesetz gefördert zu bekommen, wird ab dem Jahre 2017 ein KWK-Anteil von 75% der im Wärmenetz transportierten Wärmemenge gefordert. Bisher waren 60% ausreichend. Wärme aus erneuerbaren Energie sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch industrieller Abwärme kann auf die Wärmequote angerechnet werden, sofern der KWK-Anteil die 25%-Marke übertrifft.

Zusätzlich muss der Betreiber sowohl bei Wärme-/Kältenetzen als auch bei Wärme- und Kältespeichern bei der Antragsstellung eine Plausibilisierung der Fördernotwendigkeit vorlegen. Dieser Nachweis kann in der Praxis durch die Vorlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgen, die auch das Szenario ohne eine Förderung einschließt. Gerade für kleinere Wärmespeicherprojekte dürfte dieser zusätzliche Bürokratieaufwand die Kosten-Nutzen-Betrachtung eines Förderantrags ad absurdum führen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung
aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.
Seit dem 15. Oktober 2015 ist das neu gestaltete BHKW-Infozentrum online.

Ab Ende 2016 wird eine BHKW-Datenbank mit komfortabler Suchfunktion auf der Seite BHKW-Beispiele.de online sein.
Außerdem können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 11.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe "Blockheizkraftwerke - Energieversorgung der Zukunft".

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