Rastatt | 24. Mai 2017 |

EU-Kommission genehmigt Ausnahmen bei KWK-Umlage

Deutschland darf stromkostenintensive Unternehmen weitgehend von der Umlage zur Förderung von Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen (KWK) befreien. Auch die Umlagen zur Finanzierung von KWK und erneuerbaren Energien in Italien wurden genehmigt.

Die wettbewerbspolitische Kommission kam zu dem Schluss, dass beide Maßnahmen die energie- und klimapolitischen Ziele der EU fördern und die globale Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industrien gewährleisten und dabei den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt aufrechterhalten.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu:

„Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt sowohl Strom und nutzt auch die bei diesem Prozess erzeugte Wärme. Diese effiziente Energienutzung kann uns dabei helfen, die europäischen Energie- und Klimaschutzziele zu erreichen. Die heutigen Beschlüsse gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten eine nachhaltige Finanzierung zur Unterstützung der Kraft-Wärme-Kopplung wie auch von erneuerbaren Energien abstecken können. Dadurch werden umweltfreundliche Maßnahmen begünstigt und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stark energieabhängiger Unternehmen gewahrt.“

 

Die EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere die Leitlinien von 2014 für staatliche Beihilfen für Umweltschutz und Energie, gestatten Ermäßigungen von Umlagen zur Finanzierung von Programmen zur Unterstützung erneuerbarer Energien für bestimmte Sektoren und Unternehmen, und zwar bis zu einer bestimmten Höhe. Dadurch können die Mitgliedstaaten die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen gewährleisten und die globale Wettbewerbsfähigkeit des energieintensiven Industriezweigs sicherstellen.

Auch KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) erfordern häufig finanzielle Beiträge von Stromverbrauchern. Die Leitlinien gelten nicht für Ermäßigungen von Umlagen zur Finanzierung der KWK-Förderung. Allerdings ergab die Würdigung der Kommission, dass es zwischen dem Ziel der Förderregelungen für erneuerbare Energien, dem der Förderregelungen für KWK, dem Ziel und der Struktur der Umlagen und dem Ziel der Ermäßigungen Ähnlichkeiten gab. Die Kommission stellte fest, dass Ermäßigungen von KWK-Umlagen auch zur nachhaltigen Finanzierung von KWK-Förderregelungen benötigt werden könnten, vor allem wenn die KWK-Umlage zur Umlage für erneuerbare Energien hinzugerechnet wird.

 

KWK-Förderung nach dem KWKG in Deutschland

 Deutschland unterstützt Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter KWK-Anlagen. Diese Maßnahme wird durch eine Umlage auf den Stromverbrauch finanziert, die von den Netzbetreibern als Aufschlag auf die Netzentgelte erhoben wird.

Am 24.10.2016 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, um festzustellen, ob Ermäßigungen dieser Auflagen für Nutzer mit hohem jährlichem Energieverbrauch und bestimmte energieintensive industrielle Verbraucher mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Im Laufe des Prüfverfahrens änderte Deutschland die Bedingungen, denen zufolge Ermäßigungen von KWK-Umlagen gewährt werden. Es begrenzte die Ermäßigungen auf energieintensive im internationalen Handel tätige Unternehmen und beschränkte die Ermäßigungen auf maximal 85% der Umlage. Ferner hat Deutschland einen Anpassungsplan vorgelegt, um frühere Ermäßigungen an mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfeniveaus anzupassen.

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die geänderten deutschen Pläne mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind, da sie energie- und klimapolitische Ziele der EU fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

 

EE- und KWK-Förderung in Italien

Italien unterstützt Strom aus erneuerbaren Energiequellen und KWK. Die Unterstützung wird durch Umlagen auf den Stromverbrauch und den Netzanschluss von Stromversorgern und Stromnetzbetreibern finanziert.

Den italienischen Plänen zufolge werden die Ermäßigungen der Umlagen zur Finanzierung der Unterstützung für erneuerbare Energien und der KWK auf energieintensive Unternehmen beschränkt, die in mit dem internationalen Handel konfrontierten Sektoren tätig sind, und auf höchstens 85% der Umlage für erneuerbare Energien und KWK begrenzt.

Italien legte zudem einen Anpassungsplan vor, um die Ermäßigungen für nicht beihilfefähige Unternehmen auslaufen zu lassen und die Höhe der Ermäßigungen für beihilfefähige Unternehmen anzupassen.

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die geänderten italienischen Pläne mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind, da sie energie- und klimapolitische Ziele der EU fördern, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

 

Hintergrund

Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) sieht staatliche Beihilfen für die Betreiber neuer und modernisierter hocheffizienter KWK-Anlagen vor, sofern diese ihre Anlagen nicht mit Stein- und Braunkohle betreiben. Die Kommission genehmigte die Beihilfe am 24.10.2016. Ferner genehmigte die Kommission am 23.07.2014 eine deutsche Beihilferegelung zur Förderung erneuerbarer Energien, einschließlich Ermäßigungen für bestimmte energieintensive Nutzer.

Die Kommission genehmigte die italienische Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien am 28.04.2016.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zum heutigen Kommissionsbeschluss über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.42393 (Deutschland) und SA.38635 (Italien) veröffentlicht.

Originalbericht der "European Commission"
Originalbericht der "European Commission"

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