Rastatt | 19. Oktober 2017

KWK-Anlagenbetreiber müssen Verzichtserklärung abgeben

Betreiber von KWK-Anlagen, die nach der Übergangsregelung des KWKG 2017 Bestandsschutz haben, müssen bis zum 20. Oktober 2017 den Verzicht an der Ausschreibungs-Teilnahme erklären.

Das BHKW-Infozentrum weist noch einmal darauf hin, dass mit der Bekanntgabe der KWK-Ausschreibungen am 6. Oktober 2017 durch die Bundesnetzagentur auch die zweiwöchige Frist zur Abgabe der Verzichtserklärung nach § 35 Absatz 14 KWKG (§ 35 Abs. 14 KWKG 2017) begann.

Diese Frist ist extrem wichtig für Anlagenbetreiber, deren Anlagen die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen des KWKG 2017 erfüllen und die eine Förderung nach dem alten Förderregime (KWKG 2016) der gesetzlich festgelegten Zuschlagszahlungen in Anspruch nehmen können und wollen.

Zwei Wochen Frist endet am Freitag

Während die Bieter für ihre Gebotsabgabe acht Wochen bis zum 1.12.2017 Zeit haben, endet die Frist für die Übergangsbestimmung bereits nach zwei Wochen am 20. Oktober 2017.
Innerhalb dieser Frist müssen diejenigen Anlagenbetreiber, die noch die festen Zuschlagsätze des KWKG 2016 nutzen wollen, eine Erklärung gegenüber der BNetzA abgeben, mit der sie auf eine Förderung über die Ausschreibungen verzichten. Das Formular zur Abgabe der Verzichtserklärung wurde auf der Homepage der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Die Rechtsanwälte der Sozietät Becker, Büttner, Held in Berlin weisen in ihrem Energieblog darauf hin, dass im Zusammenhang mit dieser Übergangsbestimmung eine Diskussion entbrannt sei, ob neben neuen KWK-Anlagen und modernisierten KWK-Anlagen, deren Modernisierungskosten die Schwelle von 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten überschreiten (sog. Vollmodernisierung), auch modernisierte KWK-Anlagen mit Modernisierungskosten von nur mindestens 25 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten (sog. Teilmodernisierung) die Übergangsbestimmung nutzen können.

Im Rahmen eines Vortrages auf dem KWK-Jahreskongress „KWK 2017“ machte Herr Jonas Lammers von der Bundesnetzagentur darauf aufmerksam, dass die Bundesnetzagentur lediglich den Erhalt der Verzichtserklärung bestätigt.
Mit dieser Bestätigung ist keine weitergehende Prüfung verbunden, ob die jeweilige KWK-Anlage die anderen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung erfüllt oder die KWK-Anlage überhaupt berechtigt sei, die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen.

Klarstellung Übergangsregelung

Bei den meldepflichtigen KWK-Anlagen handelt es sich nicht um die KWK-Anlagen, die unter die Übergangsbestimmung nach dem KWK-Gesetz 2016 fallen (siehe http://www.kwkg2016.de/uebergangsbestimmungen-kwk-gesetz-2016-paragraph-35.html). Diese KWK-Anlagen sind allesamt spätestens Ende 2016 in Betrieb genommen worden und unterliegen dadurch keiner Ausschreibungsverpflichtung.

Verzichtserklärung nach § 35 Abs. 14 KWKG
Verzichtserklärung nach § 35 Abs. 14 KWKG

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