Rastatt | 23. Oktober 2018 |

Stromsteuer-Befreiung auch weiterhin bis 2 MW

Ein neuer Referentenentwurf des BMF sieht auch weiterhin eine Stromsteuer-Befreiung für Strom aus EE- und KWK-Anlagen zur Eigenversorgung vor. Vereinfachungen sind bei Energiesteuer-Transparenzverordnung geplant.

Lange Zeit gab es nur Gerüchte rund um die Neureglung der Stromsteuerbefreiung für KWK-Anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Steuerbefreiung für dezentrale Versorgungskonzepte). In der KWK-Branche herrschte aufgrund der Tatsache, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem früheren Gesetzentwurf (Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.04.2016) eine Herabsetzung der Leistungsgrenze auf 1 MW vorgesehen hatte, erhebliche Unruhe. Die finanziellen Auswirkungen einer Herabsetzung dieser Leistungsgrenze wären auch für Bestandsanlagen erheblich gewesen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun am 19.10.2018 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt und die Verbändeanhörung eingeleitet.

Die Ausnahme-Regelungen zur Stromsteuerbefreiung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (EE-Anlagen) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (KWK-Anlagen) unterliegen einem beihilferechtlichen Verfahren, das derzeit bei der Europäischen Kommission anhängig ist. Obwohl die Kommission diese Vorschriften als staatliche Beihilfen wertet, scheint das BMF im Rahmen der erforderlichen Neuregelung trotzdem davon auszugehen, dass die Grenze in Höhe von 2 MW elektrischer Leistung hinsichtlich der Stromsteuerbefreiung beibehalten werden kann.

Jedoch werden zukünftig nur noch hocheffiziente KWK-Anlage sowie Stromerzeugungsanlagen, die den Strom auf Basis erneuerbarer Energien bereitstellen. Hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne des neuen Gesetzes sind ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, welche die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen. Daher scheint nicht nur die Erfüllung des Hocheffizienzkriteriums sondern auch der Nachweis eines 70%-Nutzungsgrades für eine Stromsteuerbefreiung bei dezentraler Versorgung notwendig zu sein.

Außerdem soll die neue Stromsteuer-Durchführungsverordnung in § 11a einen Nachweis der Zeitgleichheit durch Viertelstunden-Messung fordern, wenn nicht schon technisch sichergestellt sei, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen.

Entfall der Anzeige- und Erklärungspflichten

Positiv ist die Veränderung des §3 Abs. 1 der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung zu werten. Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nur noch Anzeige- oder Erklärungspflichten, soweit die Höhe der jeweils betroffenen Steuerbegünstigung ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr hat.

Daher dürften KWK-Anlagenbetreiber mit einer elektrischen Leistung (aller KWK-Anlagen) unter rund 1,6 Megawatt (MW) zukünftig auf jeden Fall aus den Anzeige- und Erklärungspflichten der Transparenzverordnung fallen.

Inkrafttreten

Die Bestimmungen des „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ soll frühestens am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Dies würde bedeuten, dass im nächsten Jahr noch die Anzeige- und Erklärungspflichten der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung gelten würden, wie sie derzeit in Kraft sind.

Außerdem ist zu beachten, dass das neue Gesetz erst nach den erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission Geltung erhalten kann.

Energie- und Stromsteuer-Seminare

Die angedachten neuen Bestimmungen der Energie- und Stromsteuergesetzes sind Thema der im Frühjahr stattfindenden Energie- und Stromsteuerseminare. Diese finden am 24. Januar 2019 in Heidelberg sowie am 21. März 2019 in Mainz statt.

Außerdem wird RA Dr. Markus Kachel in seinem Vortrag „Aktuelle KWK-Rechtsthemen“ im Rahmen des KWK-Jahreskongresses am 06./07. November 2018 in Dresden auf die zu erwartenden Änderungen eingehen.

Intensivseminar "Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber"
Intensivseminar "Energie- und Stromsteuergesetz für KWK-Anlagenbetreiber"

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