Meldungen und Anträge zum Jahresende nicht vergessen
BHKW-Anlagenbetreiber sollten darauf achten, dass sie die notwendigen Anträge und Meldungen zum Jahresende abgeben.
Die Administration von Blockheizkraftwerken (BHKW) umfasst auch Fristen, die zum 31.12. eines Jahres enden.
Dies gilt insbesondere für Meldungen und Rückerstattungsanträge für die Energiesteuer. Für Energieerzeugnisse, die im Jahre 2017 in Blockheizkraftwerken verwendet wurden, muss der richtige Antrag bis zum 31.12.2018 bei dem für die jeweilige BHKW-Anlage zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf eine Energiesteuer-Rückerstattung nach dem Energiesteuergesetz.
Einige wichtige Aspekte hat das BHKW-Infozentrum in dem Bericht über die "Dienstvorschrift Energieerzeugung – Hilfestellungen zu den Regelungen des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung" ausgeführt.
Hinsichtlich der Gewährung des KWK-Zuschlages nach dem KWK-Gesetz gilt die Regelung, dass bis zum 31.12. des auf die Dauerinbetriebnahme folgenden Jahres der Zulassungsantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt worden sein muss.
Ansonsten müssen Einbußen bei der KWK-Förderung nach dem KWK-Gesetz hingenommen werden.
Daher sollten alle Betreiber von BHKW-Anlagen, die im Jahre 2017 in Betrieb gegangen sind, auf die Einhaltung dieser Frist achten.
Administration bei Anmeldung und Betrieb von KWK-Anlagen
BHKW-Infozentrum
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